Der Antragsteller hat plausibel darzulegen, dass das Unternehmen mindestens einen Prozess im oben definierten Sinne betreibt. Im Rahmen des Beratungsberichts zu Nr. 2.1 der Förderrichtlinie ist diese Aussage unter Zugrundelegung der genannten Kriterien zu dokumentieren.
Investitionen in Ressourcenschonungs- und -effizienzmaßnahmen richten sich auf Prozess- und Verfahrensumstellungen, die dauerhaft zu Ressourceneinsparungen führen, insbesondere ressourceneffiziente Technologien sowie die ressourcenorientierte Optimierung von Produktionsprozessen, wie zum Beispiel der Einsatz effizienter Anlagen und Maschinen, der Austausch einzelner Komponenten sowie die ressourcenorientierte Optimierung der Prozessführung oder des Verfahrens. Ebenso umfasst sind Maßnahmen zur Reduktion oder Vermeidung von Ressourcenverlusten im Produktionsprozess, wie zum Beispiel Verminderung oder Vermeidung von Produktionsabfällen, sowie Sensorik, Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (MSR) und zugehörige Software zur Dokumentation, Überwachung und Regulierung der Ressourcen- und Energieverbräuche und der optimierten Anlagen und Prozesse, sofern sie die Ressourceneffizienz erhöhen. Sind in Verbindung mit den Maßnahmen zur Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz in untergeordnetem Maße Maßnahmen erforderlich oder sinnvoll, die einer Erhöhung der Energieeffizienz dienen, sind auch solche Maßnahmen mit förderfähig.
Maßnahmen an der Gebäudehülle können im Einzelfall und nur dann berücksichtigt werden, wenn diese in einem signifikanten Zusammenhang mit dem hinsichtlich der Verbesserung des Ressourceneinsatzes betrachteten Prozess stehen oder bei der Umsetzung der Maßnahme unabwendbar sind – beispielsweise zum Einbau von Anlagenteilen erforderliche temporäre Öffnungen in der Gebäudehülle oder Fundamente für eine Anlage.
Als Bezugsgrößen für die wirtschaftliche Gesamtleistung können dabei je nach Unternehmenssituation unterschiedliche Kennziffern zum Einsatz kommen:
für produzierende Unternehmen die jährliche Gesamtbruttowertschöpfung oder die jährliche Gesamtausbringungsmenge,
für kleine Unternehmen oder Unternehmen in nicht produzierenden Branchen (Dienstleistungen) alternativ auch der jährliche Gesamtumsatz oder die Zahl der Mitarbeiter.
Die Bruttowertschöpfung zu Herstellungspreisen kann errechnet werden aus:
Umsatz (ohne Mehrwertsteuer und sonstige, in ähnlicher Weise absetzbare Steuern, die direkt mit dem Umsatz verbunden sind), plus
Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen plus
sonstige betriebliche Erträge plus oder minus
Vorratsveränderungen minus
Käufe von Waren und Dienstleistungen minus
Gütersteuern, die mit dem Umsatz verbunden, aber nicht absetzbar sind, plus
empfangene Gütersubventionen.
Finanzielle und außerordentliche Erträge und Aufwendungen werden in die Wertschöpfung nicht einbezogen. Daher werden Gütersubventionen in die Wertschöpfung zu Herstellungspreisen einbezogen, alle Gütersteuern jedoch ausgeschlossen. Die Wertschöpfung wird ‚brutto‘ ausgewiesen, da Wertberichtigungen (z. B. Abschreibungen) nicht abgezogen werden (Def. EU KOM 2021).
Die Gesamtausbringungsmenge ist bei verarbeitenden Betrieben die Unternehmensleistung, die sich in ihrem aggregierten Output in Form der produzierten Menge widerspiegelt, z.B. die Gewichtsmenge erzeugter Produkte, von Produkteinheiten oder Fertigfabrikaten. Sofern für produzierende Unternehmen die Wiedergabe der Gesamtausbringungsmenge in der Einheit Tonne nicht branchenüblich oder sinnvoll ist, können diese Unternehmen branchenübliche Einheiten wie Hektoliter, Liter, Quadratmeter, Kubikmeter etc. verwenden.
Die ökonomische Kennzahl Gesamtumsatz ist aus der Unternehmensbilanz ersichtlich und erfordert keine zusätzlichen Datenerfassungssysteme oder Anpassungen bestehender Datensysteme.
Abweichende oder alternative Bezugsgrößen sind zulässig, wenn durch ihre Verwendung die Entwicklung der Ressourceneinsparung im Bezug zur Tätigkeit des Unternehmens sinnvoller dargestellt werden kann als mit einer standardisierten Bezugsgröße. Eine Begründung ist in jedem Fall anzugeben.
Ja, dies ist grundsätzlich möglich. Sofern gebrauchte Maschinen und Anlagen im Rahmen der Investitionsmaßnahme angeschafft werden sollen, ist jedoch auszuschließen, dass diese Maschinen und Anlagen bereits einmal Bestandteil einer Fördermaßnahme waren. Der Antragsteller muss dies durch entsprechende Belege aus dem Vorbesitz oder, wenn diese nicht mehr beizubringen sind, eine eidesstattliche Erklärung des Verkäufers glaubhaft machen.
Der Zeitraum kann vor Ablauf der Umsetzungsfrist auf Antrag verlängert werden. Die Laufzeitverlängerung ist nachvollziehbar und plausibel zu begründen.
Der Investitionszuschuss muss spätestens drei Monate nach dem Vorhabenende über das Thüringer Förderportal abgerufen werden. Er umfasst nur solche Wirtschaftsgüter, die bis zum Maßnahmeende angeschafft wurden.
Es können nur solche Ausgaben für Investitionen berücksichtigt werden, die vorher beantragt und die bis zum Vorhabensende angeschafft wurden.
Die Zuwendungsempfänger sollen diese Kennziffern erfassen, überwachen und ggf. die Anlagen auch nachsteuern, sowie dazu im Sachbericht zum Verwendungsnachweis berichten.
Versicherungsleistungen sowie Ausgaben für Schutzrechte und Patente, die durch den Auftragnehmer zur Erbringung seiner Leistung abgeschlossen wurden bzw. gewährt werden und daher im Angebot inkludiert sind, sind förderbar.
Wenn bei den Investitionsausgaben die Ausgaben einer Investition zur Steigerung der Ressourcenschonung und -effizienz als getrennte Investition ermittelt werden können, dann sind diese ressourcenbezogenen Ausgaben die förderfähigen Ausgaben. Das ist der Fall bei der Neuanschaffung zusätzlicher Anlagen, Geräte oder Materialien, die ausschließlich der Verbesserung der Ressourceneffizienz dienen.
Folgende kumulativ zu betrachtenden Indizien weisen darauf hin, dass eine Investition ausschließlich zum Zwecke der Verbesserung der Ressourceneffizienz durchgeführt wird:
Die Ressourceneffizienzsteigerung ist das bestimmende Investitionsmotiv; die Investition führt ggü. dem Ist-Zustand zu wesentlichen Ressourceneinsparungen.
Die Investition ist nur zur Steigerung der Ressourceneffizienz erforderlich und geht über den Stand der Technik hinaus.
Für den Fall des Ersatzes einer bestehenden und voll funktionstüchtigen Anlage muss die zu ersetzende Bestandsanlage zunächst solange in Betrieb sein, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung von der betrieblichen Nutzungsdauer noch mindestens 25% verbleiben.
Ermittlung der betriebsüblichen Nutzungsdauer:
Dafür sind die vom Bundesministerium der Finanzen herausgegebenen Abschreibungstabellen (AfA-Tabellen) heranzuziehen. Sollte eine Anlage in der branchenspezifischen Tabelle nicht aufgeführt sein, ist die AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle „AV“) anzuwenden.
Die betriebsübliche Nutzungsdauer wird durch die Multiplikation der Abschreibungsdauer mit dem Faktor 1,5 ermittelt. Ist eine technische Anlage nicht in den AfA-Tabellen enthalten, darf die steuerrechtlich relevante Abschreibungsdauer zugrunde gelegt werden.
Beispielrechnung:
-> Wenn die Anlage nicht älter als 11,25 Jahre ist, bleiben noch mindestens 25% der betriebsüblichen Nutzungsdauer.
In Fällen, in denen die Ausgaben nicht als ausschließlich ressourcenbezogen darstellbar sind, werden die Ausgaben einer Investition zur Steigerung der Ressourcenschonung oder -effizienz anhand eines Vergleichs mit einer ähnlichen, zu einer geringeren Schonung bzw. Effizienz führenden Investition ermittelt, die andernfalls hätte durchgeführt werden müssen ("Referenzinvestition"). Die Differenz zwischen den Ausgaben dieser beiden Investitionen sind die ressourcenbezogenen Ausgaben und somit die förderfähigen Ausgaben (Investitionsmehrausgaben).
Als Referenzinvestition kann die Anschaffung oder der Erwerb einer weniger effizienten, jedoch technologisch vergleichbaren Neuanlage oder aber auch die Generalüberholung beziehungsweise Sanierung einer bestehenden Anlage anerkannt werden. Die Referenzinvestition ist so zu wählen, dass sie
zur geplanten Investition einen vergleichbaren Zweck und Funktionsumfang mit Ausnahme der Effizienzsteigerung aufweist; eine technisch vergleichbare Investition ist eine Investition mit derselben Produktionskapazität und denselben technischen Merkmalen;
dem Stand der Technik entspricht und ebenfalls am Markt verfügbar ist;
keinen anderen wesentlichen Mehrwert hat;
eine vergleichbare Nutzungsdauer wie die der beantragten Investition aufweist und
ggf. vorhandene gesetzliche ökologische Mindestanforderungen erfüllt (sofern die Technik in der Ökodesign-Richtlinie 2009/125/Europäische Gemeinschaft gelistet ist, gelten die entsprechenden Mindestanforderungen).
Zur Ermittlung der Referenzausgaben ist ein Referenzangebot einzuholen oder mittels anderer Unterlagen, die klar, präzise, nachvollziehbar und aktuell sind, zu dokumentieren, wie die Ausgaben der Referenzinvestition ermittelt worden sind.
Für investive Maßnahmen, die zur Verbesserung der Ressourcenschonung und -effizienz führen und gleichzeitig Ersatzinvestitionen darstellen, gilt unter Berücksichtigung der vorgenannten Bedingung folgende Regelung:
Soweit bei einem Investitionsgegenstand der Charakter einer Ersatzinvestition überwiegt, ist mit Hilfe eines einfachen und durch Dritte nachvollziehbaren Verfahrens dieser Anteil herauszurechnen und die Förderung auf dieser Basis zu berechnen.
Wenn möglich erfolgt dies durch eine inhaltliche/fachliche/technische (körperliche) Abgrenzung zwischen den Teilen Ressourceneffizienzinvestition und Ersatzinvestition.
Sofern eine körperliche Abgrenzung nicht möglich ist, ist eine rechnerische Abgrenzung zulässig. Die Anrechnung des Anschaffungswertes der bestehenden Maschine/Einrichtung ist anzuwenden, wenn eine anderweitige sachlich begründete Differenzierung nicht möglich ist.
Die förderfähigen Ausgaben werden entsprechend der Abgrenzung auf den Effizienzanteil reduziert.
Der Antragsteller muss bei der Berechnung der förderfähigen Ausgaben die Abgrenzung der Ausgaben für die Investitionsmehrausgaben nachvollziehbar und plausibel darlegen. Hierzu kann das antragstellende Unternehmen zur Unterstützung die Umsetzungsberatung in Anspruch nehmen.
Folgende Kriterien weisen darauf hin, dass es sich nicht um eine reine ressourcenbezogene Maßnahme handelt:
Ungewöhnlich hohe Amortisationszeiten (> 10 Jahre);
Die zu ersetzende Anlage hat ihre betriebsübliche Nutzungsdauer erreicht, ist nur noch bedingt einsatzfähig oder defekt.
Die Maßnahme generiert einen zusätzlichen wesentlichen Mehrwert bzw. Systemnutzen, wie z.B. Steigerung der Produktionsmenge.
Bei der Maßnahme handelt es sich um ein reines Redundanzsystem.
Das Abnahmeprotokoll dokumentiert den Übergang des Gerätes / der Anlage vom Lieferanten auf den Kunden. Mit dem Inbetriebnahmeprotokoll wird belegt, dass das mit dem Gerät / der Anlage im Einsatz ist und damit das verfolgte Ziel erreicht wird / umgesetzt wurde.
Für eine Anlage aus mehreren einzelnen unselbständigen Bauteilen (ggf. auch unterschiedlicher Lieferanten), die erst durch die Montage aller dieser Teile die angestrebte Verbesserung erreichen kann, muss ein Abnahme- und ein Inbetriebnahmeprotokoll für die Gesamtanlage vorgelegt werden.
Zur Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Fördermittel müssen mit jedem Abrufantrag die Originalrechnungen und die Zahlnachweise zu jeder erfassten Abrufposition zugeordnet im Thüringer Förderportal eingereicht werden.
Teilabrufe sind in einer Höhe von mindestens 50.000 € möglich.