Unsere TAB-Newsletter sind Ihr Schlüssel zu maßgeschneiderten Förderinformationen. Mit unserem Newsletter bleiben Sie nicht nur über bevorstehende Events informiert, sondern erhalten auch praktische Tipps, die Sie direkt in die Tat umsetzen können.
Wie können wir weiterhelfen?
Interessieren Sie sich für eine Förderung und möchten Sie sich beraten lassen? Oder haben Sie eine konkrete Frage zu einem Förderprogramm? Dann treten Sie mit uns in Kontakt.
Seit dem Start des Förderprogramms "Wohneigentum für Familien" sind zahlreiche Anträge bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge. Unsere Sachbearbeitungen kommen bei Rückfragen auf Sie zu.
Bitte beachten Sie: Neue Anträge können momentan nicht berücksichtigt werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Mithilfe des Förderprogramms soll der Zugang zu selbstgenutztem Wohneigentum für Familien durch finanzielle Unterstützung durch den Freistaat Thüringen erleichtert werden. So soll auch die Attraktivität des Thüringer Wohnstandortes für Familien gefördert werden.
Förderprogrammdetails
Gefördert wird der erstmalige Erwerb von Wohneigentum (Eigentumswohnung, Wohnhaus im Bestand oder im Neubau, Grundstück mit Eignung zur Wohnbebauung) zur Selbstnutzung durch Familien. Das Wohneigentum, für das die Förderung beantragt wird, muss in Thüringen gelegen sein. Die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages muss ab dem 2. Januar 2024 stattgefunden haben.
Förderfähig ist der Ersterwerb für Familien. Familien sind Ehepaare, aktuell oder zukünftig in einer Hausgemeinschaft lebende Paare oder Lebenspartner sowie Alleinerziehende (natürliche Personen), in deren Haushalt mindestens ein Kind gemeldet ist, das zum Zeitpunkt der Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und für das ein eigener Kindergeldanspruch zugunsten eines Erwerbers besteht.
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt und beträgt fünf Prozent des im notariellen Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreises des Wohneigentums.
Die maximale Bemessungsgrundlage beträgt:
bis zu 400.000 Euro für den Erwerb von selbstgenutzten Wohneinheiten oder Eigentumswohnungen beziehungsweise
bis zu 100.000 Euro für den Erwerb von Grundstücken mit Eignung zur Wohnbebauung.
Der diese Beträge jeweils übersteigende Teil des Kaufpreises wird nicht gefördert.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn der errechnete Zuschuss den Betrag von 1.000 Euro nicht erreicht.
Finanziert durch
Häufig gestellte Fragen & Antworten
Seit dem Start des Förderprogramms "Wohneigentum für Familien" sind zahlreiche Anträge bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen. Die durch den Landeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sind durch die vorliegenden Anträge bereits gebunden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge. Unsere Sachbearbeitungen kommen bei Rückfragen auf Sie zu. Wir bitten von Anfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie: Neue Anträge können momentan nicht berücksichtigt werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Nein, allerdings ist mit dem Förderantrag die Absicht für alle Familienmitglieder zu erklären, dieses künftig als Hauptwohnung zu nutzen.
Seit dem Start des Förderprogramms "Wohneigentum für Familien" sind zahlreiche Anträge bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen. Die durch den Landeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sind durch die vorliegenden Anträge bereits gebunden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge. Unsere Sachbearbeitungen kommen bei Rückfragen auf Sie zu. Wir bitten von Anfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie: Neue Anträge können momentan nicht berücksichtigt werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Seit dem Start des Förderprogramms "Wohneigentum für Familien" sind zahlreiche Anträge bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen. Die durch den Landeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sind durch die vorliegenden Anträge bereits gebunden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge. Unsere Sachbearbeitungen kommen bei Rückfragen auf Sie zu. Wir bitten von Anfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie: Neue Anträge können momentan nicht berücksichtigt werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Ja, die Zweckbindung gilt als eingehalten, sofern die Wohnimmobilie von den Antragstellenden mindestens bis zum Ablaufvon fünf Jahren nach Beginn der Nutzung genutzt wird.
Beginn der Nutzung ist im Sinne dieser Richtlinie die Selbstnutzung als angemeldete Hauptwohnung gemäß § 17 Absatz 1 und § 21 Absatz 1, 2 und 4 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I. S. 2606) in der jeweils geltenden Fassung.
Soweit die Antragstellenden zum Zeitpunkt der Antragstellung die Wohnimmobilie noch nicht als Hauptwohnung genutzt haben, müssen
bei Neubau- oder Bestandsimmobilien alle im Rahmen der Antragstellung genannten Familienmitglieder in dem Wohnobjekt spätestens zwei Jahre nach der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags,
im Falle des Erwerbs von Grundstücken die im Rahmen der Antragstellung genannten Familienmitglieder in dem Wohnobjekt spätestens drei Jahre nach der Beurkundung des notariellen Kaufvertrags
mit Hauptwohnsitz gemeldet sein.
Zum Nachweis des Wohneigentums ist der Bewilligungsstelle der Grundbuchauszug nach erfolgter Eigentumsumschreibung (Auflassung, nicht Auflassungsvormerkung) und zum Nachweis der Hauptwohnsitznahme ist die amtliche Meldebescheinigung vorzulegen.
Die Antragstellenden verpflichten sich, das erworbene Wohneigentum innerhalb der Zweckbindung nicht zu veräußern, daran kein Erbbaurecht zu bestellen und die selbstgenutzte Wohneinheit nicht Dritten, z. B. im Rahmen eines Mietvertrages, ganz oder in wesentlichen Teilen zur Nutzung zu überlassen. Etwaige Änderungen sind der Thüringer Aufbaubank unverzüglich anzuzeigen.
Der Auszug des Kindes oder der Kinder vor Ablauf der fünf Jahre z. B. zur Ausbildung, Studium oder Internatsaufenthalt führt nicht zum Verstoß gegen die in der Richtlinie unter Nummer 4.5.3 genannten Voraussetzungen.
Für den Verwendungsnachweis und die Zweckbindungsfrist gelten im Programm verschiedene Fristen:
Fristen für den Erwerb von Bestands- oder Neubauten
Beispiel:
Meldung des Hauptwohnsitzes: Der notarielle Kaufvertrag für eine Wohnimmobilie wurde am 3. Januar 2024 beurkundet. Spätestens am 3. Januar 2026 muss die Wohnimmobilie als Hauptwohnung für alle im Antrag angegebenen Familienmitglieder angemeldet sein. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall bis 3. Juli 2026 bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen.
Zweckbindungsfrist: Die Wohnung wird am 5. Juni 2024 (Datum der Selbstnutzung) bezogen. Das bedeutet, dass die Zweckbindungsfrist am 5. Juni 2029 endet.
Fristen für den Erwerb von Grundstücken
Beispiel:
Meldung des Hauptwohnsitzes: Der notarielle Kaufvertrag für ein Grundstück wurde am 3. Januar 2024 beurkundet. Spätestens am 3. Januar 2027 muss die Wohnimmobilie als Hauptwohnung für alle im Antrag angegebenen Familienmitglieder angemeldet sein. Der Verwendungsnachweis ist in diesem Fall bis 3. Juli 2027 bei der Thüringer Aufbaubank einzureichen.
Zweckbindungsfrist: Das Grundstück wird am 5. Juni 2024 (Datum der Selbstnutzung) bezogen. Das bedeutet, dass die Zweckbindungsfrist am 5. Juni 2029 endet.
Seit dem Start des Förderprogramms "Wohneigentum für Familien" sind zahlreiche Anträge bei der Thüringer Aufbaubank eingegangen. Die durch den Landeshaushalt veranschlagten Haushaltsmittel sind durch die vorliegenden Anträge bereits gebunden. Die Bearbeitung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge des Eingangs vollständiger Anträge. Unsere Sachbearbeitungen kommen bei Rückfragen auf Sie zu. Wir bitten von Anfragen abzusehen.
Bitte beachten Sie: Neue Anträge können momentan nicht berücksichtigt werden. Vielen Dank für Ihr Verständnis!
Um Ihnen die bestmögliche Darstellung der Website zu gewährleisten, verwenden wir Cookies und Dienste von Drittanbietern.
Mehr darüber erfahren Sie auf unserer
Datenschutzseite