Meistergründungsprämie

Mit der Meistergründungsprämie unterstützen wir Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister bei Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen in Thüringen mit einem Zuschuss. Darüber hinaus ist eine Förderung für neu geschaffene Arbeits- oder Ausbildungsplätze möglich.

Förderprogrammdetails

Ziel des Förderprogrammes ist es, im Bereich des Handwerks für Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister als hochqualifizierte Fachkräfte einen Anreiz für Existenzgründungen oder Unternehmensnachfolgen zu schaffen, um den Bestand von Handwerksunternehmen in Thüringen zu erhalten bzw. zu steigern. Damit verbunden sollen bestehende Arbeits- und Ausbildungsplätze im Handwerk erhalten sowie neue geschaffen werden.

Gefördert werden:

1. Grundförderung:

  • Die erstmalige Gründung einer selbständigen und tragfähigen Vollexistenz im Handwerk.
  • Die erstmalige Übernahme eines Unternehmens im Handwerk.
  • Die erstmalige tätige Beteiligung an einem Unternehmen im Handwerk (Beteiligung mindestens 25,1 % und Bestellung der Handwerksmeisterin/des Handwerksmeisters zum/zur Geschäftsführer/in).

2. Aufbauförderung:

  • Die Schaffung und Besetzung mindestens eines Vollzeitarbeitsplatzes zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätzen.
  • Die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes.

Voraussetzungen:

1. Grundförderung:

  • Erstmalige Existenzgründung oder Übernahme eines bzw. tätige Beteiligung an einem Handwerksunternehmen in Thüringen im Vollerwerb ab dem 10.08.2021 und:
    • erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
    • erfolgte Gleichwertigkeitsfeststellung (für Abschlüsse mindestens auf dem Niveau DQR 6 nach BBiG oder § 7 Abs. 2 HwO) oder
    • nach erteilter Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO bzw. Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO
      (Hinweis: Innerhalb des von der Handwerkskammer gesetzten Zeitraums, in der Regel drei Jahre, in begründeten Einzelfällen spätestens aber in fünf Jahren nach Existenzgründung, Übernahme oder tätigen Beteiligung eines Handwerksunternehmens ist die bestandene Meisterprüfung oder ein Abschluss mindestens auf dem Niveau DQR 6 nach BBiG oder § 7 Abs. 2 HwO gegenüber der Thüringer Aufbaubank nachzuweisen.)
  • Eintragung in die Handwerksrolle
  • Gewerbeanmeldung im Vollerwerb für ein Unternehmen im Handwerk nach Anlage A oder B der HwO
  • Fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer (Tragfähigkeitsbescheinigung)
  • bei Unternehmensübernahme oder tätigen Beteiligung: die Vorlage der vertraglichen Grundlage, aus der sich die Unternehmensübernahme oder der Anteil der tätigen Beteiligung (inkl. Geschäftsführerbestellung) ergibt

2. Aufbauförderung:

  • Schaffung und Besetzung mindestens eines sozialversicherungspflichtigen branchenüblichen Arbeitsplatz in Vollzeit oder für zwei Teilzeitkräfte zusätzlich zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Arbeitsplätzen für zusammengerechnet 12 Monate (innerhalb von 3 Jahren ab Auszahlung des Zuschusses = Zweckbindungsfrist).
    oder
  • Schaffung und Besetzung eines Ausbildungsplatzes in Vollzeit oder als Teilzeitberufsausbildungsplatz i.S. des § 27b Abs. 1 Satz 2 HwO bzw. § 7a Abs. 1 Satz 3 BBiG für mindestens 12 Monate (innerhalb von drei Jahren ab Auszahlung des Zuschusses = Zweckbindungsfrist).

Hinweis:
Der Antrag auf einen Zuschuss für die Aufbauförderung kann nur gestellt werden, wenn eine Antragsberechtigung für die Grundförderung vorliegt und ein Antrag auf einen Zuschuss für die Grundförderung gestellt wurde bzw. zusammen mit dem Antrag auf Aufbauförderung gestellt wird und die Zweckbindungsfrist der Grundförderung noch nicht abgelaufen ist.

Handwerksunternehmen nach Anlage A oder Anlage B der Handwerksordnung mit Betriebsstätte in Thüringen.

  1. Einmalig 5.000,00 EUR für die erstmalige Existenzgründung oder Übernahme eines bzw. Beteiligung an einem Handwerksunternehmen
       
  2. Einmalig 2.500,00 EUR für die Schaffung und Besetzung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes
       

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag auf Grundförderung einzureichen:

  • Anlage „De-minimis-Erklärung“
  • Eintrag in die Handwerksrolle
  • Nachweis über bestandene Meisterprüfung oder Nachweis über die Gleichwertigkeitsfeststellung oder Ausnahmebewilligung gemäß § 8 HwO bzw. Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO
  • Gewerbeanmeldung im Vollerwerb für ein Unternehmen im Handwerk nach Anlage A oder B der HwO
  • fachliche Stellungnahme der zuständigen Handwerkskammer (Tragfähigkeitsbescheinigung)
  • bei tätiger Beteiligung des/der übernehmenden Handwerksmeisters/Handwerksmeisterin:
    • Gesellschaftsvertrag (zum Nachweis über die Firmenanteile)
    • ggf. Nachweis der Bestellung des/der Handwerksmeisters/in zum Geschäftsführer (sofern nicht aus dem Gesellschaftsvertrag ersichtlich)
  • bei Übernahme eines bestehenden Unternehmens – vertragliche Grundlage für die Unternehmensübernahme
  • ggf. gültiger Aufenthaltstitel
       

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag auf Aufbauförderung einzureichen:

  • Anlage „De-minimis-Erklärung“
  • Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag/-verträge
  • bei Beantragung eines Zuschusses zur Arbeitsplatzschaffung – Anlage „Ermittlung Anzahl der Arbeitskräfte“

Häufig gestellte Fragen und Antworten

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