Bürgschaften

Hinweis

Die Richtlinie und die Änderungen zur Richtlinie sind zum 31.12.2023 ausgelaufen. Wir arbeiten momentan an der Fortführung des Programms im Jahr 2024.

Bürgschaften richten sich an gewerbliche Unternehmen, Freiberufler*innen sowie Personen, die in leitender Position tätig sind und sich mit Hilfe des Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen. Mit Hilfe einer Bürgschaft werden Kredite und Avale (was ist das?) besichert. Verbürgt werden maximal 80 Prozent des Kredites/ Avalbetrages. Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.

    Förderprogrammdetails

    Zur Unterstützung von Unternehmen in Thüringen, die vom Kriegsgeschehen in der Ukraine und den daraus resultierenden Auswirkungen auf die Wirtschaft betroffen sind, erweitert der Freistaat Thüringen das TAB-Bürgschaftsprogramm. Zur Richtlinie vom 03.08.2015 gelten gemäß der Zweiten Änderung der Richtlinie bzw. Dritten Änderung der Richtlinie für Bürgschaftsgewährungen bis zum 31.12.2023 zusätzlich die folgenden Regelungen: 

    • Bürgschaften können bei Einhaltung der Bedingungen auf der Grundlage der folgenden Bundesregelungen übernommen werden: 
    • Antragsberechtigt sind - abweichend von Ziffer 1.7 der Richtlinie - auch Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.
    • Die Bürgschaften zur Absicherung von Investitions- und Betriebsmittelkrediten können bis maximal 90% der Kreditsumme gewährt werden.
    • Das Bürgschaftsentgelt kann abweichend von den Regelungen des "Entgeltmerkblattes für die Übernahme von Bürgschaften nach dem TAB-Bürgschaftsprogramm" festgelegt werden. 
    • Die Bürgschaften können mit anderen Beihilfemaßnahmen des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19 (z. B. Bundesregelung Bürgschaften 2020, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020), Beihilfen nach der De-minimis-Verordnung sowie Beihilfen nach AGVO kumuliert werden, sofern die Kumulierungsvorschriften einschlägig sind und die Beihilfehöchstgrenzen eingehalten werden.
    • Für die Inanspruchnahme weiterer Beihilfen nach den Bundesregelungen sind die nach den Bundesregelungen festgelegten Höchstbeträge zu berücksichtigen.
    • Mit der Antragstellung ist die Betroffenheit des Unternehmens (u. a. durch Umsatzrückgänge, Produktionsausfälle, Schließung von Produktionsstätten, gestiegene Energiekosten...) anhand der Anlage zum Bürgschaftsantrag "Ergänzende Angaben" zu dokumentieren.  

    Besicherung von Krediten und Avalen zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln.

    Für die Verbürgung von Investitionen darf vor der Antragstellung bei der TAB nicht mit Arbeiten für das Vorhaben oder für die Tätigkeit begonnen worden sein.

    • Gewerbliche Unternehmen
    • Freiberufler*innen
    • Personen, die in leitender Position tätig sind und sich mit Hilfe des Kredits an einem Unternehmen beteiligen wollen

    Voraussetzungen

    Gefördert werden kann,

    • wenn die vorhandenen Sicherheiten ausgeschöpft sind,
    • wenn Sicherheiten zur Aufnahme eines unverbürgten Bankdarlehens nicht in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen,
    • wenn die Zahlung der Zinsen und Tilgungsraten durch die*den Kreditnehmer*in bei normalem wirtschaftlichem Verlauf innerhalb der vereinbarten Fristen zu erwarten ist.

    • Verbürgt werden maximal 80 Prozent des Kredites/ Avalbetrages (Bitte beachten Sie unter Förderprogrammdetails die Sonderregelungen für Unternehmen, die von der Aggression Russlands gegen die Ukraine betroffen sind).
    • Es können Bürgschaften von bis zu 3 Millionen Euro übernommen werden.

    Antragsverfahren:
    Anträge stellen Sie über Ihre Hausbank.
    Für Investitionen ist zu beachten, dass der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn bei der Thüringer Aufbaubank vorliegen muss.

    Bürgschaften können auf Basis der De-minimis-Verordnung oder der AGVO gewährt werden.

    Für Bürgschaften nach der De-minimis-Verordnung sind die maximalen Beihilfegrenzen von 200.000 Euro bzw. 100.000 Euro für Unternehmen des gewerblichen Straßengüterverkehrs im laufenden sowie in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren zu berücksichtigen.
    Für Bürgschaften nach der AGVO sind die maximalen Beihilfegrenzen der AGVO zu berücksichtigen. Diese belasten jedoch nicht die o. g. maximalen Beihilfegrenzen nach der De-minimis-Verordnung.

    Download-Archiv:

    Ältere Dateien, wie Richtlinien oder Allgemeine Bestimmungen haben wir für Sie in unserem Download-Archiv zusammengestellt.

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