Förderung des Ausbaus von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen

Hinweis

Die Antragstellung ist ab sofort über das Förderportal möglich.

Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus einer zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur im Freistaat Thüringen. Gefördert werden u. a. kommunale Gebietskörperschaften. Die Zuwendungshöhe beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Förderprogrammdetails

Am 15.10.2019 startete die Förderinitiative "Schulen ans Netz".
Gefördert werden Breitbandanschlüsse von Schulen, die bei bisherigen Förderungen – insbesondere im Breitbandförderprogramm des Bundes – nicht berücksichtigt werden konnten.

Antragsberechtigt sind alle kommunalen und freien Schulträger*innen. Sofern ein Landkreis an Stelle seiner Städte und Gemeinden tätig werden soll, ist eine Aufgabenübertragung sicherzustellen.

Alle Vorhabensträger*innen, welche sich nach Bewilligung bereits im Vergabeverfahren befinden, bitten wir das folgende Informationsschreiben des Thüringer Wirtschaftsministeriums zur Kenntnis zu nehmen.

Zweck der Förderung ist die Unterstützung des Ausbaus einer zuverlässigen, hochleistungsfähigen und gigabitfähigen Breitbandinfrastruktur im Freistaat Thüringen als Basis der Digitalen Gesellschaft und Voraussetzung der weiteren Digitalisierung der Wirtschaft.

Gefördert werden insbesondere:

  • die Schließung von Versorgungslücken,  
  • der Auf- und Ausbau von gigabitfähigen Breitbandinfrastrukturen in allen Gebieten, die über kein gigabitfähiges Netz verfügen (mindestens 100 Mbit/s im Download – Aufgreifschwelle) und
  • der Auf- und Ausbau von WLAN-Netzen im öffentlichen Raum

Im Rahmen dieser Richtlinie werden gefördert:

  • die Deckung einer Wirtschaftlichkeitslücke eines privaten Betreibers für Investitionen in den Aufbau und/oder Betrieb von Breitbandinfrastrukturen eines privaten Betreibers öffentlicher Telekommunikationsnetze im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung,
  • die veranlasste Ausstattung von Leerrohren mit unbeschalteten Glasfaserkabeln, die veranlasste Ausführung von Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen und/oder die Mitverlegung von Leerrohren bei anderweitig geplanten Erdarbeiten (mit oder ohne Kabel) zur Nutzung durch private Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Errichtung und den Betrieb einer Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard ("Betreibermodell") im Rahmen der Gigabit-Rahmenregelung,
  • Maßnahmen zum Auf- und Ausbau von kostenfreien WLAN-Angeboten im öffentlichen Raum.

Nicht förderfähig sind:

  • Kosten für die Herstellung von Infrastrukturanlagen, die keinen diskriminierungsfreien Zugang ermöglichen, 
  • Grunderwerbskosten, einschließlich aller mit dem Grunderwerb unmittelbar oder mittelbar zusammenhängenden Ausgaben, 
  • die bloße Aufrüstung bestehender Netze mit zusätzlichen aktiven Komponenten.

Die privatwirtschaftliche Mitverlegung von Leerrohren für privatwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen ist im Rahmen des geförderten Ausbaus zulässig, jedoch nicht förderfähig.

Zuwendungsempfängerinnen sind:

(nach 2.1 und 2.2)

  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften im Freistaat Thüringen;
  • privatrechtlich organisierte Gesellschaften, die sich in alleiniger öffentlicher Eigentümerschaft befinden und denen die Aufgabe der Breitbandausbauförderungen für das beantragte Fördergebiet von der zuständigen Kommune übertragen wurde.

Eine Weitergabe der Zuwendung bzw. der Begünstigung an Dritte ist unter Beachtung der einschlägigen beihilferechtlichen Bestimmungen und nach Maßgabe der Bestimmungen der Richtlinie möglich.

(nach 2.3)

  • kommunale Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände oder Zusammenschlüsse von kommunalen Gebietskörperschaften im Freistaat Thüringen sowie öffentlich-rechtliche Betriebe und maßgeblich aus öffentlichen Haushalten finanzierte Einrichtungen im Freistaat Thüringen sowie privatrechtliche Unternehmen in Trägerschaft öffentlich-rechtlicher Körperschaften.

Von der Begünstigung ausgeschlossen sind Betreiber:

  • die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind; 
  • die als Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten anzusehen sind.

Voraussetzung ist, dass das Vorhaben in Thüringen durchgeführt wird.

Folgende weitere Nachweise sind durch die*den Antragsteller*in zu erbringen:

  • Durchgeführtes Markterkundungsverfahren mit dem Ergebnis, dass kein Ausbau zu wirtschaftlichen Bedingungen in naher Zukunft (3 Jahre) erfolgen wird
  • Durchgeführtes Auswahlverfahren mit dem Ergebnis, die*den Anbieter*in mit der geringsten Wirtschaftlichkeitslücke auszuwählen

Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung in Form einer einmaligen nicht rückzahlbaren Zuweisung bzw. eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses als Anteilsfinanzierung gewährt. Die Zuwendungshöhe beträgt in der Regel 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. 

Bei Vorliegen besonderer Gründe kann der Fördersatz bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn es sich beim Zuwendungsempfänger um einen zentralen Antragssteller im Freistaat handelt, welcher regionalübergreifend für mehrere Thüringer Gemeinden die Aufgaben des geförderten Breitbandausbaus übernimmt.

Projekte, bei denen die Summe der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Anträgen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2 einen Betrag von 10.000 Euro, bei Anträgen nach Nr. 2.3 einen Betrag in Höhe von 5.000 Euro, nicht überschreitet (Bagatellgrenze), sind von einer Förderung nach dieser Richtlinie ausgeschlossen. Die Höhe der Zuwendungen bei Projekten nach 2.3 beträgt bis zu 15.000 Euro. Für Unternehmen werden Zuwendungen nach Nr. 2.3 als De-minimis-Beihilfen gewährt. Sämtliche einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen in einem Zeitraum von drei Steuerjahren den Gesamtbetrag von 200.000 Euro (100.000 Euro im Straßengüterverkehrssektor) nicht übersteigen. Der Zuwendungsempfänger ist hinsichtlich dieses Höchstbetrages zur Offenlegung aller De-minimis-Beihilfen dieses Zeitraums verpflichtet. Dies gilt unabhängig von Art, Zielsetzung und Geber der Beihilfe. Über die Höhe der gewährten Beihilfe wird dem Zuwendungsempfänger eine De-minimis-Bescheinigung ausgestellt.

Eine Förderung von WLAN-Angeboten nach Nr. 2.3 wird nur für Vorhaben gewährt, die

  • einen Mindestbetrieb von drei Jahren ab Inbetriebnahme garantieren,
  • eine Datenrate je Hotspot von mindestens 100 Mbit/s im Download und mindestens 10 Mbit/s im Upload über die gesamte Betriebszeit sicherstellen,
  • eine Nutzung durch die Öffentlichkeit und einen Zugang zu nichtgewerblichen Zwecken für die Mindestbetriebsdauerzeitlich dauerhaft kostenlos ermöglichen,
  • ganzjährig mindestens in der Zeit von 6:00 bis 22:00 Uhr verfügbar sind sowie
  • eine georeferenzierte Darstellung des Hotsports zu einer vom Zuwendungsgeber benannten Stelle liefern und einer Veröffentlichung zustimmen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen wird durch schriftliche Erklärung des Zuwendungsempfängers nachgewiesen.

Der Fördersatz für Zuwendungen nach 2.3 beträgt bis zu 80 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

So funktioniert es:

Die Einführung der Thüringer Schulcloud ermöglicht allen Schüler*innen und Lehrer*innen auf einer völlig neuen Form zusammen zu arbeiten. Die Voraussetzung für diese digitale Interaktion ist der Breitbandausbau im Freistaat.

Breitband in der Praxis

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