Außenwirtschaftsförderung (Messeförderung und Kontaktanbahnung)

Unternehmen und Handwerksbetriebe in Thüringen können sich die Teilnahme an Messen und die Kontaktanbahnung zu ausländischen Geschäftspartner*innen fördern lassen. Die Messeteilnahme wird anteilig gefördert, die maximale Zuschusshöhe beträgt 10.000 Euro. Die Zuschüsse für Kontaktanbahnungskosten werden in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.600 Euro gewährt.

Förderprogrammdetails

Die Antragstellung erfolgt ab 01.01.2023 über das EFRE-Portal der Förderperiode 2021-2027. Dieses erreichen Sie über den Link "Jetzt online beantragen".

Ihre bis zum 31.12.2022 bei der Thüringer Aufbaubank eingereichten Anträge bearbeiten Sie bitte weiterhin über das bisherige Online-Portal. Dieses erreichen Sie unter: ecohesion.aufbaubank.de

Gefördert werden Maßnahmen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehöriger wirtschaftsnaher Freier Berufe zur Erschließung von Absatzmärkten im Ausland.

Große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke mit Sitz und Betriebsstätte in Thüringen können ebenfalls eine Zuwendung erhalten, wenn sie an einem Gemeinschaftsstand beteiligt sind, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist.

Gegenstand der Förderung

  • Messeförderung:
    KMU des verarbeitenden Gewerbes: Förderfähig sind Beteiligungen (ohne direkten Verkauf von Produkten an Endverbraucher) in Form von Einzelständen an internationalen Messen im Ausland und Messen in Deutschland, soweit die Messen in der "AUMA-Messedatenbank Deutschland" (www.auma.de) als Messen mit der AUMA-Kategorie „international“ oder „international wandernd“ gekennzeichnet sind. Darüber hinaus sind Beteiligungen an einem Gemeinschaftsstand, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist, förderfähig.

    Handwerksunternehmen oder -organisationen: Förderfähig sind Beteiligungen an Fachmessen im In- und Ausland sowie Endverbrauchsmessen mit internationaler Beteiligung (ohne direkten Verkauf von Produkten an Endverbraucher*innen). Für das Kunsthandwerk ist bei Endverbrauchsmessen keine internationale Beteiligung erforderlich und ein direkter Verkauf von Produkten auf der Messe gestattet.

    Große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke: Förderfähig sind Beteiligungen an einem Gemeinschaftsstand, der im Messeprogramm des TMWWDG gelistet ist.

  • Kontaktanbahnungskosten im Ausland:
    Förderfähig sind Maßnahmen zur Kontaktanbahnung und -vermittlung zu ausländischen Geschäftspartner*innen, die mit einer Kontaktaufnahme der antragstellenden Person zu den vermittelten Kontakten verbunden ist. Die förderfähigen Leistungen können nur durch Berater*innen oder Beratungsunternehmen, die in dem Formblatt "Vom TMWWDG anerkannte Beratungsunternehmen für Kontaktanbahnungen im Ausland" gelistet sind, erbracht werden.

Für Fragen stehen den Antragstellenden neben den Mitarbeiter*innen der Thüringer Aufbaubank auch die Ansprechpartner*innen der Fachbereiche "International" bei den Thüringer Industrie- und Handelskammern sowie des Teams "Thüringen International" der LEG und die Thüringer Handwerkskammern zur Verfügung.

Die Zuwendungen werden für Vorhaben von KMU des verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks sowie der wirtschaftsnahen Dienstleistungen mit Sitz oder Betriebsstätte in Thüringen gewährt.

Des Weiteren können große Unternehmen, wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen, Unternehmensverbände und -netzwerke mit Sitz und Betriebsstätte in Thüringen bei Beteiligungen an Gemeinschaftsständen des Messeprogramms des TMWWDG gefördert werden.

Es sind Unternehmen folgender Wirtschaftszweige nach der WZ 2008-Klassifikation förderfähig:

  • Verarbeitendes Gewerbe (C10 – C33),
  • Wirtschaftsnahe Dienstleistungen (J58-63; M71; M72, M74.1),
  • Großhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (G46) sowie
  • Handwerksunternehmen, die in der Handwerksrolle bzw. im Verzeichnis der handwerksähnlich betriebenen Gewerbe gemäß Anlage A sowie B1 und B2 der Handwerksordnung bei den Handwerkskammern eingetragen sind, außer Autohändler.

Bitte beachten Sie, dass Anträge, die nicht mit qualifizierter elektronischer Signatur abgesendet werden, innerhalb von 10 Kalendertagen per Post im Original unterschrieben bei uns eingehen müssen. Anderenfalls gilt ein solcher Antrag als nicht gestellt.

Darüber hinaus ist für Messebeteiligungen der über unser Antragsportal gestellte und unterzeichnete Förderantrag mit allen erforderlichen Anlagen spätestens sechs Wochen vor Messebeginn bei uns im Original einzureichen ist. Vorhaben der Außenwirtschaftsförderung dürfen am Folgetag nach dem Antragseingang bei der Thüringer Aufbaubank auf eigenes Risiko begonnen werden.

Zum Zeitpunkt der Zusage einer Förderung darf das Vorhaben noch nicht abgeschlossen sein.

Förderausschluss

Mögliche Förderausschlüsse ergeben sich:

  • aus Art. 7 Abs. 1 Verordnung (EU) 2021/1058
  • aus Art. 1 Abs. 1 der De-minimis-VO sowie
  • für Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der "Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten".

Die Zuschüsse für Messebeteiligungen werden mit einem Fördersatz von 50 % der Ausgaben für Standmiete und Standbau gewährt. Diese Ausgaben müssen insgesamt mindestens 1.000 Euro betragen. Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden pauschal um 10% erhöht. Mit dieser Erhöhung sind alle weiteren Ausgaben im Zusammenhang mit der Messebeteiligung abgegolten. Die maximale Zuschusshöhe beträgt 10.000 Euro. Bei turnusmäßig stattfindenden Messen können je Zuwendungsempfänger bis zu vier Beteiligungen gefördert werden.
Der Erwerb von Messeständen, -bauteilen, -möbeln und Eigenleistungen ist nicht zuwendungsfähig.

Die Zuschüsse für Kontaktanbahnungskosten werden in Form einer Festbetragsfinanzierung in Höhe von 1.600 Euro gewährt.

Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Die dem Unternehmen/ Unternehmensverbund ("ein einziges Unternehmen") gewährten De-minimis-Beihilfen dürfen den maximalen Gesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.

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