Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Im Einzelfall kann ein formloser Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt werden. Nach Zustimmung der TAB kann mit dem Vorhaben begonnen werden. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung. Beginn des Vorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planungsleistungen Bodenuntersuchung sowie Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
Grundsätzlich muss nur das Antragsformular und die de-minimis-Erklärung (sofern zutreffend) rechtsverbindlich unterschrieben im Original bei der TAB eingereicht werden. Sofern Sie sich im Thüringer Förderportal mit einem erhöhten Vertrauensniveau authentifiziert haben (Registrierung über „Mein Unternehmenskonto“ oder „BundID“) gelten in der Regel alle Dokumente als rechtsverbindlich unterzeichnet. Eine Einreichung der Unterlagen im Original ist dann nicht notwendig.
Es sind eine Kostenberechnung nach (DIN 276 oder DIN 18960) oder Angebote notwendig, in denen die förderfähigen und nicht förderfähigen Ausgaben ersichtlich sind.
Wir empfehlen Ihnen sich die Einhaltung der geforderten gesetzlichen Vorschriften und technischen Normen vom Auftragnehmer mit dem Angebot bestätigen zulassen.
Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben müssen 7.500,00EUR übersteigen. Bitte beachten Sie, dass Rechnungen, deren Rechnungsbeträge (netto) 100,00EUR nicht übersteigen, bei der Abrechnung unberücksichtigt bleiben.
Die Zuwendung beträgt bis zu 110.000,00EUR. Für natürliche Personen beträgt die Zuwendung bis zu 11.000,00EUR. Wird die Zuwendung als de-minimis-Beihilfe gewährt (nur bei Unternehmen), gelten zusätzlich zu diesen Höchstgrenzen auch die Grenzwerte nach de-minimis-Verordnung.
Zur Antragstellung muss der Antragsteller eine Stellungnahme des zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten (ggf. unter Einbeziehung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit beim TLMB) im Thüringer Förderportal hochladen.
Zum Nachweis der Verwendung der Zuwendung muss vom Zuwendungsempfänger eine aktuelle Stellungnahme des zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten (ggf. unter Einbeziehung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit beim TLMB) im Thüringer Förderportal hochgeladen werden.
Ein beantragtes Vorhaben/Objekt wird nur einmal gefördert. Im Einzelfall kann ein Antragsteller verschiedene voneinander getrennte Vorhaben beantragen. Des Weiteren müssen Fördergegenstände, die unterschiedliche Obergrenzen haben ( z.B. Treppenlift, Fahrzeug), einzeln beantragt werden.
Grundlage für die Entscheidung über einen Antrag bilden in jedem Falle die in der Richtlinie unter Ziffer 1 genannten Indikatoren.
Das Förderprogramm ist nachrangig zu anderen Förderprogrammen zu verstehen. Kombinationen mit anderen Landesprogrammen sind ausgeschlossen.
Als ein "Barrierefrei"-Konzept bezeichnet man ein Planungselement, in welchem in die vorhandene Planung alle die Barrierefreiheit betreffenden normativen Anforderungen mithilfe von z.B. Flächen und Icons dargestellt werden und somit die barrierefreie Funktionalität in den verschiedenen Planungsphasen nachgewiesen werden kann. Zusätzlich gibt es eine textliche Beschreibung. Das Barrierefrei-Konzept dient einer zielorientierten ganzheitlichen Betrachtung der Vorhaben.
Aufzüge sind grundsätzlich förderfähig. Treppenlifte nur im begründeten Einzelfall. Der Einsatz von Treppenliften ist vornehmlich im Bereich des Wohnens zulässig. Ist die Treppe in diesem Gebäude der erste und einzige bauliche Rettungsweg, muss ein Nachweis zur ThürVVTB Anlage A4 2/1 zu DIN 18065 Absatz 2 beigefügt sein.
Sowohl beim Einsatz von Aufzügen als auch bei Liftanlagen ist die barrierefreie Erreichbarkeit und Nutzbarkeit der erschlossenen Nutzungseinheiten und die Zugänglichkeit von der Verkehrsfläche nachzuweisen.
BITV = Barrierefreie Informationstechnikverordnung. Ein BITV-Test dient der umfassenden und zuverlässigen Prüfung der Barrierefreiheit von Websites und Webanwendungen. Entwickelt wurde der Test in enger Abstimmung mit Selbsthilfeverbänden von Menschen mit Behinderungen, kompetenten Webagenturen und Experten für Barrierefreiheit. Bei der Neugestaltung und Ausschreibung einer Leistung zu einer Webseite ist das Thema der digitalen Barrierefreiheit zu berücksichtigen. Um das Ergebnis der Umsetzung bewerten zu können und damit eine Sicherheit für Auftragnehmer und Auftraggeber zu gewährleisten, muss von einem unabhängigen Prüfunternehmen ein entsprechender Barrierefreiheitstest beauftragt und vorgelegt werden. Die Kosten für den BITV-Test sind förderfähig.
Im Zuwendungsbescheid ist der Vorhabenszeitraum und das Haushaltsjahr, in dem die Mittel eingeplant sind festgesetzt. Wenn absehbar ist, dass das Vorhaben nicht im Vorhabenszeitraum umgesetzt werden kann, dann müssen sie dies der TAB vor Ablauf des Vorhabenszeitraums über das Thüringer Förderportal anzeigen und können eine Verlängerung des Vorhabenszeitraums beantragen. Die Haushaltsmittel sind allerdings zur Auszahlung in dem im Bewilligungsbescheid festgesetzten Jahr vorgesehen. Eine Übertragung in das folgende Haushaltsjahr kann beantragt werden, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Auszahlung im Folgejahr. Dem Antrag kann entsprochen werden, falls noch Mittel für das Folgejahr verfügbar sind.
Der Abruf der Zuwendung erfolgt ausschließlich über das Thüringer Förderportal. Bitte starten Sie die Aufgabe „Abruf stellen“ und folgen Sie den Hinweisen im Förderportal. Bitte beachten Sie auch die dort zur Verfügung gestellten „Hinweise zum Abruf“.
Der Nachweis der Verwendung der Zuwendung (Verwendungsnachweis – VWN) erfolgt ausschließlich über das Thüringer Förderportal. Bitte starten Sie die Aufgabe „Verwendungsnachweis stellen“ und folgen Sie den Hinweisen im Förderportal. Bitte beachten Sie auch die dort zur Verfügung gestellten „Hinweise zum Verwendungsnachweis“.
Im Verwendungsnachweis ist die Erfüllung des Zuwendungszwecks anhand der unter Ziff. 1 genannten Indikatoren darzustellen. Der Verwendungsnachweis ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Er besteht aus einem Sachbericht, einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen und der Stellungnahme des zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten.
Beschaffte Gegenstände gehen in das Eigentum des Zuwendungsempfängers über, soweit nicht gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Ihre Verwendung darf innerhalb einer Frist von 5 Jahren nur für den im Bewilligungsbescheid genannten Zweck erfolgen. Die Zweckbindungsfrist für Investitionen in Gebäude, Straßen, Wege oder Plätze beträgt 10 Jahre. Der Beginn der Zweckbindungsfrist ist das Ende des Vorhabenszeitraumes.
Während der Zweckbindungsfrist darf das Vorhaben keine wesentliche Änderung erfahren. Sie haben der Thüringer Aufbaubank wesentliche Änderungen umgehend zu melden.
Das Thüringer Förderportal fragt standardisiert bestimmte Daten von allen Antragsstellern ab. Diese Funktionen können für natürliche Personen im Moment noch nicht ausgeblendet werden, so dass auch diese Angaben von Privatpersonen gemacht werden müssen. Bitte wählen Sie im Punkt 2 unter spezifische Daten folgende Angaben aus, wenn Sie als Privatperson einen Antrag stellen:
- Rechtsform: sonstige Gemeinschaft
- Branche des Antragsstellers: 97 – private Haushalte mit Hauspersonal, 970 - private Haushalte mit Hauspersonal, 9700 - private Haushalte mit Hauspersonal
- Vertretungsberechtigter: Bitte geben Sie einen Namen an und wählen als Funktion „Vertretungsberechtigter“ aus.
Beachten Sie bitte außerdem die Hinweistexte (weißes "i" in blauem Kreis) für weitere Informationen zur Einordnung als natürliche Person.
Im Rahmen der Antragstellung müssen natürliche Personen die Steuer-ID angegeben (Registertyp Steuer-ID). Hiermit ist die persönliche 11-stellige Steueridentifikationsnummer gemeint, die jeder Person von der Finanzverwaltung zugeteilt wurde. Bitte geben Sie hier nicht Ihre Steuernummer (z. B. der Einkommensteuererklärung an!