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Förderung des Hochwasserschutzes, des Schutzes vor Starkregengefahren und der Fließgewässerentwicklung
Mit dem 28.09.2026 ist die neue Richtlinie zur „Förderung des Hochwasserschutzes, des Schutzes vor Starkregengefahren, der Fließgewässerentwicklung sowie zur Steigerung der Resilienz der Wasserversorgung im Rahmen der ‚Aktion Fluss‘“ in Kraft getreten.
Die bisherige Förderrichtlinie vom 19.07.2023 tritt außer Kraft.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
Schutz vor Starkregen: Zum Schutz vor Starkregengefahren sind neu sowohl kommunale Konzepte als auch investive Maßnahmen förderfähig.
Krisenfeste Trinkwasserversorgung: Ein neuer Schwerpunkt fördert die Resilienz (also die Widerstandsfähigkeit) der öffentlichen Wasserversorgung. Informationen zu diesem Fördergegenstand sind hier zu finden.
Der Fördersatz für integrale Hochwasserschutzkonzepte und Planungen steigt von 80 % auf bis zu 95 % (wenn die Aufgabe durch den jeweiligen GUV wahrgenommen wird).
Die Zuweisung für biberinduzierte Mehraufwendungen entfällt.
Die Förderung für die Fließgewässerentwicklung sowie für die Erstausstattung von Wasserwehrdiensten bleibt unverändert bestehen.
Im Programm werden Maßnahmen zur Verringerung des Hochwasserrisikos, zum Schutz vor Starkregengefahren und zur Entwicklung von Fließgewässern gefördert. Dazu gehören zum Beispiel die Wiedergewinnung natürlicher Retentionsräume, technische Hochwasserschutzmaßnahmen, die Erstellung technischer Konzepte und von Starkregenrisikomanagementkonzepten, investiven Maßnahmen zum Schutz vor Starkregengefahren oder die Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen und vieles mehr.
Programmdetails
Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern Vorhaben der Fließgewässerentwicklung und Vorhaben der Gewässerrenaturierung sowie der dazugehörige Rückbau von Anlagen (Ausbaumaßnahmen) an Gewässern zweiter Ordnung, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, insbesondere durch:
Maßnahmen zum Initiieren/Zulassen einer eigendynamischen Gewässerentwicklung,
Maßnahmen zur Vitalisierung des Gewässers innerhalb des vorhandenen Profils,
Maßnahmen zur Verbesserung von Habitaten im Uferbereich (z. B. Anlegen eines Gehölzsaumes) oder im Gewässerentwicklungskorridor einschließlich der Auenentwicklung,
Maßnahmen zur Herstellung der linearen Durchgängigkeit an wasserbaulichen Anlagen,
Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und -plänen sowie sonstige konzeptionelle Vorarbeiten,
sofern die Maßnahme gemäß § 31 Abs. 5 ThürWG auf den Gewässerunterhaltungsverband (GUV) übertragen wurde.
Gefördert werden zudem die angemessenen Sach- und Personalausgaben zur Vorbereitung und Umsetzung der zwischen Gewässerunterhaltsverband und Fördermittelgeber abgestimmten Ausbaumaßnahmen.
Hochwasserschutz Vorhaben zur Verringerung des Hochwasserrisikos aus oberirdischen Gewässern durch:
Maßnahmen zur Verbesserung des natürlichen Wasserrückhalts durch Gewässer- und Auenrenaturierung und/oder durch Reaktivierung von Flutungs- und Retentionsräumen, z. B. durch Deichrückbau und -rückverlegung,
Neubau oder Erweiterung von Stau- oder Hochwasserschutzanlagen,
Einsatz von mobilen Hochwasserschutzsystemen,
Maßnahmen des Gewässerausbaus zur Verbesserung des Abflussvermögens,
Erstellung von integralen Hochwasserschutzkonzepten (iHWSK), Planungen und sonstigen vorbereitenden Untersuchungen für vorgenannte Vorhaben
Erstausstattung Wasserwehrdienste
Vorhaben zur Verbesserung der kommunalen Gefahrenabwehr im Hochwasserfall durch die einmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes nach § 55 ThürWG
Schutz vor Starkregengefahren
Vorhaben zum Schutz vor Starkregengefahren durch:
Erstellung von Starkregenrisikomanagementkonzepten,
Erstellung von Planungen und sonstigen vorbereitenden Untersuchungen für nachfolgende Vorhaben,
Anschaffung von Messeinrichtungen zur Warnung vor Sturzfluten im Zusammenhang mit der Integration in Informationssysteme (z. B. LoRaWAN Sensoren),
bauliche Veränderungen, mit denen sich das Wasser zurückhalten lässt oder die einen möglichst schadlosen Abfluss innerhalb von Ortschaften ermöglichen
Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern Zuwendungsempfänger sind die nach dem ThürGewUVG gegründete Gewässerunterhaltsverbände.
Hochwasserschutz / Schutz vor Starkregengefahren Zuwendungsempfänger sind die Gewässerunterhaltungsverbände, soweit diese Aufgabe durch den Gewässerunterhaltungsverband für die jeweilige Mitgliedsgemeinde wahrgenommen wird. Anderenfalls sind die Kommunen selbst Zuwendungsempfänger.
Erstausstattung Wasserwehrdienste Zuwendungsempfänger sind ausschließlich Gemeinden. Sofern die Aufgabe des Wasserwehrdienstes auf eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen wurde, kann auch die Verwaltungsgemeinschaft als Zuwendungsempfänger auftreten.
Weitere wichtige Voraussetzungen Vorhaben für die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes nach § 55ThürWG sowie Vorhaben zum Schutz von Starkregengefahren können fortlaufend über das Förderportal zur Förderung beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel in der Reihenfolge des vollständigen Antrageinganges. Für die anderen Vorhaben ist ein Vorverfahren bzw. ein gesonderter Ablauf erforderlich. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen in der Förderrichtlinie.
Die Höhe der Förderung beträgt:
Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern Vollfinanzierung mit einem Fördersatz von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Hochwasserschutz
Was?
Kommunen
Gewässerunterhaltungsverbände nach ThürGewUV (Förderbonus bei Wahrnehmung der Aufgabe für die jeweilige Mitgliedsgemeinde)
Vorhaben der Ziffern 9.1 bis 9.4. der Richtlinie, die im aktuellen Landesprogramm Hochwasserschutz enthalten sind
bis zu 70 %
+ 10 %
Vorhaben nach Nummer 9.5 der Richtlinie, die im aktuellen Landesprogramm Hochwasserschutz enthalten sind
bis zu 85 %
+ 10 %
Vorhaben außerhalb des aktuellen Landesprogramms Hochwasserschutz
bis zu 55 %
+ 10 %
Erstausstattung Wasserwehrdienste Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung in Form eines Pauschalbetrages in Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zur Größenklasse gewährt:
in Größenklasse 1 einmalig 12.500 EUR
in Größenklasse 2 einmalig 25.000 EUR
in Größenklasse 3 einmalig 50.000 EUR.
Die Zuordnung zu den Größenklassen wird wie folgt festgelegt:
Größenklasse 3:
Gemeinden, die im Hochwasserrisikogebiet liegen und deren Schadenspotenzial im Hochwasserfall deutlich erhöht ist, sodass der Einsatz im Hochwasserfall eine besondere Herausforderung darstellt. Die betreffenden Gemeinden sind in der Anlage zur Förderrichtlinie aufgeführt.
Größenklasse 2:
Gemeinden, die im Hochwasserrisikogebiet liegen und die nicht in der Anlage der Förderrichtlinie genannt sind.
Größenklasse 1:
Alle übrigen Gemeinden.
Schutz vor Starkregengefahren
Die Zuwendungen werden als Festbetragsfinanzierung in Form von Pauschalbeträgen gewährt:
Starkregenrisikomanagementkonzepte
Es wird ein Festbetrag in Höhe von 25.000 EUR einmalig je Gemeinde bzw. je Ortsteil mit eigener Ortsteilverfassung gewährt.
Investive Vorhaben
zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendung
12.500,00 EUR bis 25.000,00 EUR
10.000,00 EUR
25.000,01 EUR bis 50.000,00 EUR
20.000,00 EUR
50.000,01 EUR bis 100.000,00 EUR
40.000,00 EUR
100.000,01 EUR bis 200.000,00 EUR
80.000,00 EUR
> 200.000,00 EUR
160.000,00 EUR
Die Zuordnung zu einem Intervall der zuwendungsfähigen Ausgaben wird anhand der vorzulegenden Vergleichsangebote auf Grundlage des wirtschaftlichsten Angebotes vorgenommen.
Finanziert durch
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