Häufige Fragen und Antworten Soforthilfe 2020
Sie finden hier häufige Fragen und Antworten zum Soforthilfe-Programm des Bundes aus dem Jahr 2020. Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu sehen.
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Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte elfstellige Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürger*innen für Steuerzwecke.
Sie finden Ihre Steuer-ID beispielsweise hier:
Wenn Sie Ihre Steuer-ID verlegt haben, können Sie sich diese beim Bundeszentralamt für Steuern neu mitteilen lassen: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html
Die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) ist eine bundeseinheitliche und dauerhafte elfstellige Identifikationsnummer von in Deutschland gemeldeten Bürger*innen für Steuerzwecke. Sie ist ein Leben lang gültig und ändert sich nicht.
Die Steuernummer wird vom Finanzamt an jede steuerpflichtige natürliche oder juristische Person vergeben und ist einer*einem Steuerpflichtigen eindeutig zugeordnet. Eine Person kann mehrere Steuernummern in ihrem Leben haben. Wer beispielsweise umzieht und dadurch in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Finanzamtes gehört, wer heiratet oder eine Selbständigkeit anmeldet, erhält eine neue Steuernummer.
Wenn Sie Ihre Steuer-ID verlegt haben, können Sie sich diese beim Bundeszentralamt für Steuern neu mitteilen lassen: https://www.bzst.de/SiteGlobals/Kontaktformulare/DE/Steuerliche_IDNr/Mitteilung_IdNr/mitteilung_IdNr_node.html
Sie mussten als antragstellende Person versichern, dass Sie durch die Corona Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, die Ihre Existenz bedroht haben. Sie konnten einen Antrag stellen, wenn Ihre voraussichtlichen fortlaufenden Einnahmen (netto) nicht ausreichten, um die in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pacht, Leasingaufwendungen) zu zahlenden Verbindlichkeiten zu begleichen (Liquiditätsengpass).
Nicht zum Sachaufwand gehören Personalaufwand und kalkulatorischer Unternehmerlohn. Hierfür sieht der Bund den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung und zum Kurzarbeitergeld vor.
Die Beiträge zur Krankenversicherung und Alterssicherung von Soloselbständigen bzw. von Angehörigen freier Berufe können als Sachaufwand behandelt werden.
Für den Fall, dass Ihnen im Antragszeitraum ein Miet- bzw. Pachtnachlass von mindestens 20% gewährt wurde, können Sie den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand nicht nur für drei, sondern für fünf Monate ansetzen.
Zu berücksichtigen sind: Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte, Azubis (Azubis können, müssen aber nicht berücksichtigt werden).
Nicht zu berücksichtigen sind: Leiharbeiter*innen, Mitarbeiter*innen in Mutterschutz und Elternzeit.
Die Abfrage bezieht sich auf alle Beschäftigten im Unternehmen, unabhängig davon, wo das Unternehmen unselbständige Betriebsstätten hat.
Beispiel: Ein Unternehmen hat 40 Mitarbeiter*innen in Hessen und 20 Mitarbeiter*innen in einer unselbständigen Betriebsstätte in Thüringen. In Summe verfügt das Unternehmen also über 60 Mitarbeiter*innen und ist deshalb nicht förderfähig.
Wichtig: Es gilt der Zeitpunkt der Antragstellung und kein anderes Datum!
Sie mussten Ihre Tätigkeit bis zum 15.02.2020 aufgenommen haben und zum Zeitpunkt der Antragstellung im Haupterwerb tätig sein. Ein Nachweis der Ummeldung ist nicht erforderlich.
In einem solchen Fall war/ist eine Förderung nicht möglich, da der Liquiditätsengpass durch die Corona-Krise verschuldet sein musste.
Nein.
Die Umsätze sind netto anzugeben, es sei denn, das Unternehmen weist keine Umsatzsteuer aus.
Für maximal 3 Monate - frühestens ab dem 11.03.2020. Ausgangspunkt für die Berechnung des Zeitraumes ist das Datum der Antragstellung.
Es ist auf das Datum des Erstantrages abzustellen und die Überprüfung für das COR+CORA Vorhaben durchzuführen. Mit der Stellung des Aufstockungsantrages erklärte die antragstellende Person, dass vermutlich ein Liquiditätsengpass vorliegt, welcher sowohl die bereits erhaltene Soforthilfe, als auch die neu beantragte Aufstockung abdeckt. Hätte der im Aufstockungsantrag angegebene Liquiditätsengpass dies nicht erreicht, wäre die mit dem Aufstockungsantrag beantragte Soforthilfe gar nicht oder nur in Höhe bis zum Liquiditätsengpass bewilligt und ausgezahlt worden.