Fließgewässerdurchgängigkeit - Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter

Im Programm werden Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern, wie Fischschutzmaßnahmen oder der Rückbau von Wehren, unterstützt.

Förderprogrammdetails

Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern durch die Verbesserung der Durchgängigkeit, insbesondere durch Gewässerverlegungen, den Bau von Anlagen zum Fischauf- und -abstieg, den Rückbau bzw. Umbau von Querbauwerken (Wehre, Abstürze, Schwellen) oder Fischschutzmaßnahmen sowie Fischleiteinrichtungen

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sofern sie Eigentümer der Anlage sind.

Für Vorhaben, bei denen eine Wasserkraftnutzung weiterhin erfolgt, sind bei der Ermittlung des Fördersatzes die Erlöse aus der Wasserkraftnutzung ausgehend von der Jahresarbeit der Anlage zu berücksichtigen. Hieraus ermitteln sich vorhabenspezifische Fördersätze, die jedoch nicht mehr als 90 %, maximal 200.000 EUR betragen.

Für Vorhaben, bei denen die Wasserkraftnutzung dauerhaft aufgegeben wird oder von vornherein keine Wasserkraftnutzung stattfindet und diese zukünftig auch nicht erfolgen soll, beträgt der Fördersatz bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Einer dauerhaften Aufgabe der Wasserkraftnutzung gleichgestellt ist eine nicht-gewerbliche Wasserkraftnutzung in geringem Umfang, etwa im Rahmen eines gelegentlichen Schaubetriebs bei historischen Mühlen und Wasserkraftanlagen oder vergleichbaren Fällen.

Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 in der jeweils geltenden Fassung bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 in der jeweils geltenden Fassung bzw. in der Fassung einer Nachfolgeregelung (De-minimis-Beihilfen) sowie der jeweils geltenden Verordnung über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor.

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