Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, wenn sie Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte des Baugrundstücks bzw. der zu fördernden Wohnungen sind. Voraussetzung ist außerdem, dass sie die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und eine ordnungsgemäße Durchführung und Verwaltung des Vorhabens erwarten lassen.
Gefördert werden Neubauvorhaben zur Schaffung belegungsgebundenen Wohnraums sowie Maßnahmen im Bestand, insbesondere Umbau, Ausbau, Erweiterung, Modernisierung und Sanierung. Voraussetzung ist, dass mindestens drei belegungsgebundene Wohneinheiten entstehen bzw. gefördert werden.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines im Grundbuch eingetragenen Eigentümerwechsels zum Zeitpunkt der Bewilligung. Ausnahmsweise kann auch eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung ausreichen.
Nein, zunächst ist eine Programmanmeldung bei der TAB einzureichen. Nach der Vorprüfung entscheidet das zuständige Ministerium über die Aufnahme in das Wohnungsbauförderprogramm. Wird das Vorhaben aufgenommen, fordert die TAB den Bauherrn zur Antragstellung auf (und nennt die beizufügenden Unterlagen). Der Antrag kann ab diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Die Programmanmeldung ist grundsätzlich bis zum 31. Oktober des Vorjahres oder bis zum 31. März des laufenden Jahres bei der TAB einzureichen. Für das erste Jahr der Gültigkeit der Richtlinie gilt eine abweichende Frist: Die Anmeldung kann bis zu drei Monate nach Inkrafttreten der Richtlinie (17. September 2026) eingereicht werden. Wird eine Anmeldung unvollständig oder offensichtlich fehlerhaft eingereicht, fordert die TAB einmalig zur Nachreichung auf.
Ein Vorhaben darf grundsätzlich erst nach Bewilligung begonnen werden. In begründeten Einzelfällen kann die TAB auf Antrag einem förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabensbeginn zustimmen. Diese Zustimmung begründet noch keinen Anspruch auf Förderung.
Nach der Richtlinie werden mit der Förderzusage allgemeine, unmittelbare Belegungsrechte für die geförderten Wohnungen begründet. Das bedeutet, dass die geförderten Wohnungen während der Bindungszeit nur an Haushalte überlassen werden dürfen, die einen gültigen Wohnberechtigungsschein vorweisen können. Handelt es sich bei den geförderten Wohnungen um rollstuhlgerechtete Wohnungen, so ist der besondere Bedarf entsprechend nachzuweisen. Die konkrete Bezeichnung der gebundenen Wohnungen erfolgt über den Wohnungsspiegel in der Förderzusage.
Der bloße Erwerb bereits fertig sanierter Wohnungen ist nach der Richtlinie nicht Gegenstand der Förderung. Belegungsrechte werden mit der Bewilligung von Wohnungsbaufördermitteln für das geförderte Vorhaben begründet und im Bewilligungsbescheid bzw. in der Förderzusage näher bestimmt. Gefördert werden Neubau sowie Maßnahmen im Bestand wie Umbau, Ausbau, Erweiterung, Modernisierung oder Sanierung.
Der Bindungszeitraum beträgt mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen. Bei Modernisierung, Sanierung und bestimmten Umbauten im Bestand beträgt die Bindung 25 Jahre ab Fertigstellung. Sofern durch den Zuwendungsempfänger Belegungsbindungen von 30 bzw. 35 Jahren gewährleistet werden, so wird dies durch zusätzliche Zuschüsse honoriert.
Geförderte Wohnungen dürfen nur an berechtigte Haushalte überlassen werden. Maßgeblich für eine Berechtigung sind insbesondere Wohnberechtigungsschein, Einkommensgrenzen und die angemessene Wohnfläche. Bei Wohngemeinschaften ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Bewohner als Haushalt im Sinne der wohnraumförderrechtlichen Vorgaben gelten und ob die Wohnflächenvorgaben sowie die für den Haushalt maßgeblichen Einkommensgrenzen eingehalten werden. Die abschließende Prüfung erfolgt im Bewilligungsverfahren bzw. im Rahmen der Belegung.
Die höchstzulässige Bewilligungsmiete wird bei Bewilligung festgesetzt. Die Richtlinie sieht drei Mietkategorien vor: 6,80 EUR/m² in Erfurt, Jena und Weimar, 6,15 EUR/m² in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern und 5,60 EUR/m² in allen übrigen Gemeinden. Die ortsübliche Vergleichsmiete bzw. angemessene Miete darf nicht überschritten werden; maßgeblich ist die niedrigere Miete.
Ja, Mieterhöhungen sind möglich. Die monatliche Bewilligungsmiete darf alle zwei Jahre ab mittlerer Bezugsfertigkeit des Förderobjekts um bis zu 0,20 EUR/m² erhöht werden. Die ortsübliche Vergleichsmiete darf dabei nicht überschritten werden.
Nein, zwar sind die Kostenobergrenzen grundsätzlich einzuhalten, allerdings kann eine Überschreitung im begründeten Einzelfall zugelassen werden, etwa bei bautechnisch bedingten Mehrkosten, schwierigen Grundstücksverhältnissen, Baulückenschließungen oder vergleichbaren Umständen. Kosten, die auf einen für den sozialen Wohnungsbau unangemessen hohen Standard zurückzuführen sind, können jedoch nicht als förderfähig anerkannt werden und wären außerhalb der Förderung zu finanzieren.
Die Einhaltung der technischen Vorgaben ist durch eine gutachterliche, haftungsverbindliche Fachbestätigung eines Bauvorlageberechtigten nachzuweisen. Die TAB stellt hierfür ein Formblatt bzw. konkrete Anforderungen bereit. Nachzuweisen ist insbesondere, dass die Planung und Ausführung den technischen Vorgaben der Richtlinie, insbesondere zu Wohnflächen, Barrierefreiheit, Wohnungsstandard und Ausstattung, entsprechen.
Ja, eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln, z. B. Städtebaufördermitteln, ist möglich und wird im Rahmen der Antragsbearbeitung geprüft. Die Bedingungen der anderen Förderprogramme sind zu beachten. Eine Doppelförderung derselben Kosten ist auszuschließen.
Ja, die Förderung erfolgt als darlehensbasierte Projektförderung, die durch direkte Zuschüsse ergänzt werden kann. Der Fördersatz aus Baudarlehen und direkten Zuschüssen beträgt bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben. Die direkten Zuschüsse reduzieren den Darlehensbetrag. Die Eigenleistung beträgt grundsätzlich mindestens 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Nein, die Richtlinie ist als darlehensbasierte Förderung ausgestaltet. Zuschüsse können nur ergänzend zum Baudarlehen gewährt werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein isolierter Zuschussantrag, beispielsweise nur für einen Aufzug, ist nicht möglich.
Nein, Zwischenfinanzierungskosten werden bei der Förderung nicht als förderfähige Kostenposition berücksichtigt.
Im Neubau müssen grundsätzlich mindestens 20 Prozent der geförderten Wohnungen barrierefrei nach DIN 18040-2 und davon wiederum 20 Prozent als R-Wohnung errichtet werden. Ein Zuschuss für Barrierefreiheit wird nur für Wohnungen gewährt, die über diesen Mindestanteil hinausgehen. Grundlage der Zuschussberechnung bildet die durchschnittliche Wohnfläche aller geförderten barrierefreien Wohnungen im Objekt.
Voraussetzung für die Bewilligung ist die vorherige Zustimmung des Bürgschaftsausschusses. Der Bürgschaftsausschuss entscheidet, ob das Darlehen in das Bürgschaftskontingent aufgenommen werden kann. Grundlage sind insbesondere die Finanzierungsgrundsätze, die Objektwirtschaftlichkeit und die Bonität des Antragstellers.
Die Eigenleistung muss mindestens 20 Prozent der förderfähigen Ausgaben betragen. Als Eigenleistung können insbesondere frei verfügbares Kapital, bestimmte bezahlte Materialien sowie bei Neubau-, Umbau-, Erweiterungsvorhaben der Wert eines aus Eigenmitteln bezahlten Baugrundstücks und einem Gebäuderestwert anerkannt werden.
Ja, die Kombination geförderter Mietwohnungen mit nicht gefördertem Wohnraum in einem Gebäude ist zulässig. Weiterhin sind grundsätzlich auch weitere Nutzungsformen zulässig. In Abhängigkeit von der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Baunutzungsverordnung (BauNVO) können daher insbesondere nicht störende gewerbliche Nutzungen, wie Büros, Praxen oder quartiersbezogene Einzelhandelsnutzungen, in das Nutzungskonzept integriert werden.
Nur bei Maßnahmen im Bestand können unter Verweis auf die Regelungen nach Nummer 4.5 Abs. 1 und 2 der „Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Bindungen geförderter Wohnungen“ Über- sowie Unterschreitungen der Wohnflächenregelung von bis zu 5 m² bzw. maximal 10 Prozent zugelassen werden.
Eine Übererfüllung der Mindestanforderungen liegt vor, wenn mindestens eine der maßgeblichen energetischen Kenngrößen die Anforderungen der jeweils geltenden Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) unterschreitet. Das bedeutet, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) oder der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (HT) unterschritten wird, ohne dass dabei eine nächst höhere Energieeffizienzstufe erreicht werden muss. Die Vergleichswerte gegenüber dem Referenzgebäude sind entsprechend dem GEG in Verbindung mit DIN V18599 zu berechnen.
Die Regellaufzeit des Darlehens beträgt 30 Jahre. Bei Verlängerung der Mietpreis- und Belegungsbindung um 15 Jahre kann die Laufzeit – bei ausreichender Nutzungsdauer des Objekts – auf bis zu 35 Jahre verlängert werden. Der Tilgungssatz wird dabei so festgelegt, dass das Baudarlehen bis zum Ende der gewählten Laufzeit vollständig und in gleichmäßigen Raten getilgt wird. Eine kürzere Laufzeit führt entsprechend zu einer höheren jährlichen Tilgung. Im Rahmen der Objektwirtschaftlichkeitsberechnung sind Laufzeit, Tilgung und Eigenkapitalverzinsung im zulässigen Korridor von 1 % bis maximal 2 % so zu berücksichtigen, sodass eine tragfähige Finanzierung dargestellt werden kann.