Richtlinie zur Förderung des bezahlbaren Wohnens im Freistaat Thüringen für die Programmjahre 2023 bis 2025

Hinweis

Die Frist zur Anmeldung für die Programmjahre 2023 und 2024 ist zum 30.11.2023 abgelaufen.

Für weitere Informationen zum Förderprogramm, insbesondere zur Programmanmeldung, wenden Sie sich bitte direkt an die Fachabteilung Wohnungswirtschaft der Thüringer Aufbaubank unter der E-Mail wohnen@aufbaubank.de - gern rufen wir Sie zurück. Alternativ erreichen Sie uns unter der Telefonnummer 0800 / 273 2006.

Die Frist zur Anmeldung für die Programmjahre 2023 und 2024 ist zum 30.11.2023 abgelaufen.

Die bisher getrennten Richtlinien zur Förderung des Neubaus bzw. der Modernisierung sozialen Wohnraums in Thüringen wurden zu einer Richtlinie zusammengefasst. Die unterschiedlichen Bedarfe und Entwicklungsperspektiven der großen Städte in Thüringen einerseits und des ländlichen Raums andererseits werden bei der Wohnungsbauförderung des Freistaats ab dem Programmjahr 2023 differenziert berücksichtigt.

Anträge für Vorhaben, welche nach den Regelungen der „Richtlinie für die Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus in besonderen Gebietskulissen im Freistaat Thüringen für das Programmjahr 2021 (Innenstadtstabilisierungsprogramm – ISSP) vom 19. April 2021, zuletzt geändert am 27. Juni 2022 oder der „Richtlinie zur Förderung der Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen für das Programmjahr 2021 (ThürModR-Mietwohnungen), zuletzt geändert am 27. Juni 2022, in die Programmaufstellung 2022 aufgenommen wurden, werden, sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind, nach den vorgenannten Richtlinien umgesetzt. Gleiches gilt für Vorhaben, welche nach diesen Regelungen zurückgestellt wurden.

Die Anmeldung zur Aufnahme in das hier gegenständliche neue Wohnungsbauförderprogramm (Programmanmeldung) eines Jahres ist durch den Bauherren bis zum 30. November des Vorjahres zur Programmaufstellung bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Ausgenommen von dieser Fristsetzung ist das erste Jahr der Gültigkeit der Richtlinie. In diesem Jahr gilt abweichend eine Anmeldefrist bis zu vier Monaten nach Veröffentlichung der Richtlinie.

Die Auswahl der zu fördernden Vorhaben erfolgt durch das für Wohnungsbau zuständige Ministerium. Die Bauherrn werden spätestens vier Wochen nach der Entscheidung des für Wohnungsbau zuständigen Ministeriums durch die Bewilligungsstelle über das Ergebnis der Programmaufstellung und im Falle einer Aufnahme in das Förderprogramm über die für die Bewilligung der Fördermittel einzureichenden Unterlagen informiert. Der vollständige Antrag auf Fördermittel ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Entscheidung einzureichen.

Das für Wohnungsbau zuständige Ministerium ist das Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft (TMIL). Bewilligungsstelle ist die Thüringer Aufbaubank (TAB).

Förderprogrammdetails

Ziel ist die Versorgung einkommensschwacher Bevölkerungsschichten mit angemessenem Wohnraum zu sozialverträglichen Mieten durch die qualitative Entwicklung und Anpassung des Wohnungsbestands an energetische, demografische und räumliche Herausforderungen durch Sanierung, Umbau, Erweiterung sowie Modernisierung und den Erwerb von Belegungsrechten. Durch die Förderung des Neubaus sollen insbesondere in Städten und Gemeinden mit Mietenstufe 3 und höher angemessene Mietwohnungen zu sozialverträglichen Mieten für Thüringer Einwohner geschaffen werden. In allen übrigen Regionen des Freistaats soll durch Neubau vorrangig qualitativer Wohnungsfehlbedarf (z. B. Mangel an barrierefreien/ altersgerechten Wohnungen) gedeckt werden.

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte von Baugrundstücken bzw. der zu fördernden Wohnungen, die die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens sowie für eine ordnungsgemäße Verwaltung der Wohnungen bieten.

Die Förderung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung mit einem Baudarlehen, welches durch direkte Zuschüsse und einen Tilgungszuschuss ergänzt werden kann.

Die Höhe der Fördermittel richtet sich nach der von der Bewilligungsstelle festgestellten Höhe der förderfähigen Kosten. Der Fördersatz (Summe des Baudarlehens und der direkten Zuschüsse beträgt bis zu 80 v. H. der förderfähigen Kosten. Bauvorhaben werden nur gefördert, wenn der Zuwendungsempfänger zur Deckung der Gesamtkosten eine angemessene Eigenleistung erbringt. Die Eigenleistung gilt als angemessen, wenn sie wenigstens 20 v. H. der förderfähigen Kosten beträgt. In besonders begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle eine geringere Eigenleistung zulassen, jedoch nicht weniger als 10 v. H. der förderfähigen Kosten. Maßnahmen werden nicht gefördert, wenn sich auf Grund der förderfähigen Kosten ein Darlehensbetrag von weniger als 4.000 Euro/Wohnung errechnet.

Die Laufzeit des Baudarlehens wird auf 20 Jahre festgesetzt, in besonderen Konstellationen kann die Laufzeit des Baudarlehens auf bis zu 25 Jahre verlängert werden.

Das Baudarlehen ist für die Dauer der Laufzeit zinsfrei.

Der Bindungszeitraum für die Miet- und Belegungsbindungen beträgt mindestens 20 Jahre ab Bezugsfertigkeit der geförderten Wohnungen.

Die Kumulierung von Fördermitteln (z. B. mit Städtebaufördermitteln, mit Mitteln der Dorferneuerung) ist zulässig. Eine Integration in raumbezogene oder eine Kopplung mit nachhaltigkeitsbezogenen Förderprogrammen ist erwünscht.

Häufig gestellte Fragen & Antworten

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