Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern
Vorhaben der Fließgewässerentwicklung und Vorhaben der Gewässerrenaturierung sowie der dazugehörige Rückbau von Anlagen (Ausbaumaßnahmen) an Gewässern zweiter Ordnung, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten sind, insbesondere durch:
- die Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen bzw. Initiierung einer naturnahen (Eigen-) Entwicklung,
- die Verbesserung der Durchgängigkeit, insbesondere durch Gewässerverlegungen, den Rückbau bzw. Umbau von Querbauwerken (Wehre, Abstürze, Schwellen), soweit das Anlageneigentum bzw. das Wasserrecht einer Mitgliedsgemeinde des Gewässerunterhaltsverbandes zuzuordnen ist und eine Wasserkraftnutzung nicht (mehr) erfolgt,
- die Erstellung von Gewässerentwicklungskonzepten und –plänen sowie sonstige konzeptionelle Vorarbeiten.
Gefördert wird zudem der angemessene Personalaufwand zur Vorbereitung und Umsetzung der zwischen Gewässerunterhaltsverband und Fördermittelgeber abgestimmten Ausbaumaßnahmen.
Hochwasserschutz / Erstausstattung Wasserwehrdienste
Vorhaben zur Verringerung des Hochwasserrisikos durch:
- Wiedergewinnung natürlicher Retentionsräume durch Deichrückbau und Deichverlegung, z. T. in Verbindung mit der Wiederherstellung gewässerauetypischer Elemente,
- technische Hochwasserschutzmaßnahmen (inkl. mobiler Hochwasserschutzsysteme) sowie Maßnahmen des Wasserrückhaltes in der Fläche, in Hochwasserpoldern und Hochwasserrückhaltebecken,
- Erstellung von technischen Konzepten ( z. B. integralen Hochwasserschutzkonzepten), Planungen und sonstigen vorbereitenden Untersuchungen für vorgenannte Vorhaben,
- erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes nach § 55 ThürWG.
Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter
Vorhaben zur Entwicklung von Fließgewässern durch die Verbesserun der Durchgängigkeit, insbesondere durch Gewässerverlegungen, den Bau von Anlagen zum Fischauf- und –abstieg, den Rückbau bzw. Umbau von Querbauwerken (Wehre, Abstürze, Schwellen) oder Fischschutzmaßnahmen sowie Fischleiteinrichtungen.
Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern:
Zuwendungsempfänger sind nach dem ThürGewUVG gegründete Gewässerunterhaltsverbände.
Hochwasserschutz / Erstausstattung Wasserwehrdienste
Zuwendungsempfänger sind die Gewässerunterhaltungsverbände, soweit diese Aufgabe durch den Gewässerunterhaltungsverband für die jeweilige Mitgliedsgemeinde wahrgenommen wird. Anderenfalls sind die Kommunen selbst Zuwendungsempfänger. Für Vorhaben nach Nr. 9.4 sind ausschließlich Kommunen Zuwendungsempfänger.
Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter:
Zuwendungsempfänger*innen sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sofern sie Eigentümer der Anlage sind. Für die Anlagen der Kommunen gelten die Bedingungen, sofern eine Wasserkraftnutzung weiterhin erfolgt.
Weitere wichtige Voraussetzungen:
Vorhaben zur Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter sowie für die erstmalige Ausstattung zur Wahrnehmung des Wasserwehrdienstes nach § 55ThürWG können fortlaufend über das TAB-Portal zur Förderung beantragt werden. Die Bewilligung erfolgt unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel der Reihenfolge des vollständigen Antrageinganges.
Für die anderen Vorhaben ist ein Vorverfahren erforderlich. Bitte beachten Sie dazu die Anforderungen in der Förderrichtlinie.
Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.
Die Zuwendungshöhe errechnet sich auf der Grundlage der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben für den Zuwendungszweck.
Für Anträge, deren voraussichtliche zuwendungsfähige Ausgaben unter 7.500 EUR liegen, werden keine Zuwendungen gewährt. Bei Vorhaben entsprechend Abschnitt C Nr. 9.4 beträgt die Grenze 2.500 EUR.
Naturnahe Entwicklung von Fließgewässern:
Vollfinanzierung mit einem Fördersatz von 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Hochwasserschutz / Erstausstattung Wasserwehrdienste:
Fördersätze für Vorhaben entsprechend Nr. 9.1 – 9.3
| Kommunen | Gewässerunterhaltungsverbände nach ThürGewUV (Förderbonus bei Wahrnehmung der Aufgabe für die jeweilige Mitgliedsgemeinde) |
Vorhaben, die im aktuellen Landesprogramm Hochwasserschutz enthalten sind | bis zu 70 % | + 10 % |
Vorhaben außerhalb des aktuellen Landesprogramms Hochwasserschutz | bis zu 55 % | + 10 % |
Fördersätze für Vorhaben entsprechend Nr. 9.4
Vorhaben, außerhalb des Landesprogramms Hochwasserschutz | bis zu 60 % |
Vorhaben des Landesprogramms Hochwasserschutz | bis zu 75 % |
In der Regel beträgt die Zuwendung maximal bis zu 25.000 Euro. Dies gilt für Gemeinden im Risikogebiet mit zu verteidigenden wasserwirtschaftlichen Anlagen (Deiche, Flutmulden, Schöpfwerke) von nicht unwesentlicher Größe. In Abhängigkeit der Betroffenheit der jeweiligen Gemeinde im Hochwasserfall kann vom Regelbetrag abgewichen werden. Die Grundförderung für Gemeinden beträgt maximal bis zu 12.500 Euro. Für Gemeinden im Risikogebiet mit einem zu erwartenden hohen Schadenspotential (entsprechend Anlage 2) beträgt die Zuwendung maximal bis zu 50.000 Euro.
In begründeten Ausnahmefällen kann vom Maximalbetrag abgewichen werden.
Herstellung der Durchgängigkeit an Anlagen Dritter:
Für Vorhaben, bei denen eine Wasserkraftnutzung weiterhin erfolgt, sind bei der Berechnung der Zuwendung die Erlöse aus der Wasserkraftnutzung zu berücksichtigen.
Hierzu enthält die Förderrichtlinie ein entsprechendes Berechnungsschema.
Für Vorhaben, bei denen die Wasserkraftnutzung aufgegeben wird oder keine Erlöse aus Wasserkraftnutzung erzielt werden, beträgt der Fördersatz bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal 200.000 EUR.