Förderung von Vorhaben der Abwasserbeseitigung

Hinweis

Nach Aufnahme ins Förderprogramm ist der Antrag bis spätestens zum 31. Dezember des Vorjahres bei der Thüringer Aufbaubank zu stellen.

Anträge basieren auf der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinie. Im Falle einer Richtlinienänderung vor Erlass eines Zuwendungsbescheides erfolgt die Bewilligung auf der Grundlage der dann geltenden Richtlinie. Eine Änderung der Antragsunterlagen ist nur erforderlich, insofern eine gesonderte Aufforderung durch die Thüringer Aufbaubank erfolgt. Maßgeblich für die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben ist die im Rahmen der Anhörung für den Zuwendungsbescheid neu festgestellte Höhe.

Mit dem Programm werden unter anderem Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und viele weitere bei der Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung unterstützt. 

    Förderprogrammdetails

    Zweck der Förderung ist die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Anlagen für die öffentliche Abwasserbeseitigung.

    Förderfähig sind:

    Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens sind die Ausgaben für Bau­leistungen (inkl. Mehrwertsteuer) gemäß § 1 der VOB/A für abwassertechnische Anlagen am Investitionsstandort, die durch das Förderprogramm bestätigt wurden.

    Nach Vorlage der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens wird geprüft, ob sich auf dieser Grundlage die zuwendungsfähigen Ausgaben ändern und somit die zu gewährende Zuwendung zu aktualisieren ist.

    Nicht förderfähig sind:

    • Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen
    • Ausgabenerhöhungen durch inhaltliche Änderungen von Leistungs­positionen
    • Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Ausschreibungs­ergebnisses sind
    • Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z. B. Herstellung von Straßendecken, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht)
    • Ausgaben, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist (insbesondere Außengebietsentwässerung)
    • Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Bereich sowie Hausanschlussschächte und Straßenentwässerungsanschlüsse
    • Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen sowie für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffungen
    • Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungs­entschädigungen, auch bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung
    • Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Bauhöfe, Dienstwohnungen, Garagen und vergleichbare Bauwerke
    • Umsatzsteuerbeträge, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann
    • Ausgaben für die Straßenentwässerung, daher werden pauschal beim Bau gemeinsam genutzter Anlagen
      • 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kläranlagen einschließlich Zulauf nach dem letzten Entlastungsbauwerk der jeweiligen Ortslage
      • 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Anlagen im Mischwassersystem
      • 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regenwasserkanäle im Trennsystem
    • Ausgaben für die Umverlegung von Versorgungsleitungen und für Auflagen aus Genehmigungen, die über das wasserwirtschaftlich Notwendige hinausgehen
    • Ausgaben für Abbruchleistungen, sofern sie nicht der unmittelbaren Baufreiheit dienen
    • Ausgaben für Provisorien
    • Ausgaben für die Auswechslung von Trinkwasserleitungen und Gewässerverrohrungen
    • Ausgaben für Stundenlohnarbeiten
    • Kapitalbeschaffungsausgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Verwaltungsausgaben, Versicherungen, Abschreibungen, Ausgaben für Geschäftsbedarf
    • pauschalierte Erdarbeiten (ausgenommen sind Meterpreise für den Kanalbau)
    • Ausgaben für Architektur- und Ingenieurleistungen
    • Baunebenkosten nach DIN 276
    • Ausgaben für Lieferungen und Leistungen, die nicht Bauleistungen sind

    Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Träger der Aufgabe der Abwasserbeseitigung sind.

    Vor einer Antragstellung muss eine Anmeldung zur Aufnahme in das Förder­programm des Folgejahres bis spätestens 15. Juni beim TLUBN
    erfolgen. Voraus­setzung für eine Anmeldung ist eine fachtechnisch prüffähige Genehmigungs­planung (Ausnahme: bei Durchführung von Ingenieurwettbewerben oder Funktionalausschreibungen). Folgende Unterlagen sind mit der Anmeldung einzureichen:

    • Eigenerklärung zum Antrag nach Vorgabe des TLUBN (siehe Download),
    • genaue Bezeichnung des Vorhabens,
    • Kurzerläuterung zum geplanten Vorhaben
    • Pläne und Zeichnungen, die die wesentlichen Bestandteile des Vorhabens grafisch darstellen, 
    • Darstellung der Wirtschaftlichkeit durch Wahl der Vorzugslösung nach Prüfung von Alternativen im Ergebnis einer Kostenvergleichsrechnung nach KVR-Richtlinie,
    • Kostenberechnung mit Ausweisung der zuwendungsfähigen Ausgaben,
    • wasser- und baurechtliche Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage, mindestens jedoch der Nachweis, dass diese vor dem Stichtag beantragt wurden.

    Das TLUBN legt dem TMUEN die Programmvorschläge zur Aufnahme in das Förderprogramm bis zum 1. September für das Folgejahr vor.

    Das Förderprogramm wird bis zum 15. Oktober des Vorjahres vom TMUEN aufgestellt. Das TMUEN informiert die Antragsteller über deren Einordnung in das Förderprogramm.

    Gefördert werden kann, wenn

    • das Vorhaben der Umsetzung wasserwirtschaftlicher und ökologischer Zielsetzungen dient und ein erhebliches Landesinteresse besteht, dass ohne Förderung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann. Die Zuwendungen dienen der Verbesserung des Gewässerschutzes durch Erhöhung des Anschlussgrades an öffentliche Kläranlagen und bewirken eine Entlastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen.
    • das Vorhaben bei seiner Errichtung bzw. Sanierung nicht bereits Zuwendungen hat,
    • ausgeschlossen sind Vorhaben für die Abwasserbeseitigung von Außengebieten, für Wochenendgebiete und für die innere Erschließung neuer und Erweiterung vorhandener Gewerbe- und Wohnbaugebiete sowie für sonstige Freizeiteinrichtungen. Unter Außengebiete fallen alle Bereiche, die nicht Teil eines Siedlungsgebietes (§ 47 Abs. 3 Thüringer Wassergesetz) sind.
    • eine geprüfte abwassertechnische Gesamtkonzeption vorliegt, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpasst,
    • das Vorhaben Bestandteil des jährlich zu erstellenden Förderprogramms des TMUEN ist,
    • ein nach den Vorgaben des TMUEN aufgestelltes sowie durch die untere Wasserbehörde und das TLUBN mit positiven Stellungnahmen versehenes Abwasserbeseitigungskonzept vorliegt,
    • eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht,
    • die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 50.000 Euro beträgt,
    • die Gesamtfinanzierung gesichert ist,
    • mit deren Durchführung des Vorhabens vor Erlass des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen wurde

    • Die Zuwendungen werden als Projektförderung mit Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.
    • Die Gewährung der Zuwendung erfolgt auf der Grundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben.
    • Der Fördersatz beträgt:
      • 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Mischwasserkanäle
      • 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regen- und Schmutzwasserkanäle einschließlich Hebeanlagen im Trennsystem
      • 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Anlagen zur Mischwasserbehandlung sowie zur Regenwasserbehandlung bzw. -rückhaltung
      • 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung, Erweiterung und Nach­rüstung kommunaler Kläranlagen
      • 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben zur Errichtung von überörtlichen Ableitungsanlagen (Überleitungs­sammlern, Verbindungssammlern und zugehörigen Pumpwerken)
    • Der Fördersatz erhöht sich um jeweils 10%, wenn das Vorhaben Bestandteil eines Thüringer Landesprogramms Gewässerschutz (Maßnahmeprogramm EU-WRRL) ist.
    • Für Pumpwerke, Mischwasserbehandlungsanlagen und Kläranlagen wird die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben (inkl. Mehrwertsteuer) zusätzlich nach oben begrenzt:
      • Pumpwerke: maximal 18.000 Euro je l/s Förderleistung (bei Pumpwerken mit einer rechnerisch notwendigen Förderleistung von weniger als 5 l/s werden 5 l/s als Untergrenze angesetzt)
      • Mischwasserentlastungsbauwerke: maximal 2.400 Euro je m3     
        zu realisierendes erforderliches Nutzvolumen abzüglich des aktivierbaren Kanalstauvolumens (zuzüglich 600 Euro je m³ bei erhöhten Anforderungen zur Mischwasserbehandlung)
      • Neubau von Kläranlagen
        • maximal 1.800 EUR je EW Ausbaukapazität > 1.000 EW
        • maximal 2.400 EUR je EW Ausbaukapazität von 501 - 1.000 EW
        • maximal 3.000 EUR je EW Ausbaukapazität von 201 - 500 EW
        • maximal 3.600 EUR je EW Ausbaukapazität von 51 - 200 EW
      • Ausbau und Erweiterung von Kläranlagen
        • maximal 1.200 EUR je EW zusätzlicher Behandlungskapazität

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