Kernpunkte
Zwei wesentliche Kernpunkte eines jeden touristischen Produkts sind die Zielgruppenfokussierung und die Qualität. Bitte setzen Sie sich mit beiden Punkten gezielt auseinander.
Hilfestellung bietet dabei die ErlebnisWerkstatt – ein digitaler Assistent für die touristische Produktentwicklung.
Die ErlebnisWerkstatt finden Sie unter www.erlebniswerkstatt.thueringen.tourismusnetzwerk.info.
Hier durchlaufen Sie bitte den Pfad „Ich habe eine Idee/ Ich habe ein Produkt“.
Am Ende entsteht ein pdf-Dokument, welches Sie verpflichtend Ihrer Förderanfrage beifügen.
Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW), Teil II - Wirtschaftsnahe Infrastruktur (Förderschwerpunkt 2.1.4 Tourismus)
Öffentliche Tourismuseinrichtungen (Thüringer Basiseinrichtungen), die öffentlich zugänglich sind, überwiegend touristisch genutzt werden und für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von ortsansässigen Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind.
Die*der Antragsteller*in hat ein schlüssiges Konzept vorzulegen, in dem insbesondere die regionalwirtschaftliche und touristische Bedeutung der Infrastrukturmaßnahme bzw. der Geländeerschließung aufgezeigt wird.
Förderfähig sind:
- Förderfähig
sind Maßnahmen zur Geländeerschließung für den Tourismus. Eine Förderung
der Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen
Tourismusunternehmen bzw. von Gelände, das von gewerblichen
Tourismusunternehmen bereits benutzt wird, erfolgt nach Maßgabe der
Ziffern 2.1.1 und 2.1.2.
- Förderfähig
sind Maßnahmen zur Errichtung und Erweiterung von Öffentlichen
Einrichtungen des Tourismus (einschließlich Ausstattung). Öffentliche
Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des
Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und die wirtschaftliche
Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind. Die
öffentlichen Einrichtungen sollen zur Verbesserung der Infrastruktur in
den Tourismusgebieten beitragen, deren Erholungswert erhöhen und ihre
Wirtschaftskraft stärken.
Bei der Förderung touristischer Infrastruktureinrichtungen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen der allgemeinen Landschaftspflege,
- Maßnahmen des Denkmalschutzes,
- Sanierung und Instandsetzung kulturhistorischer Gebäude,
- Verbesserung der innerstädtischen Park- und Grünflächen,
- Errichtung oder Ausbau von Unterkünften,Gastronomie
- Sporteinrichtungen (z. B. Sportstadien, Sporthallen, Golf- und Tennisplätze, Sport- und Freibäder),
- Freizeitparks,
- Stellplätze für Kfz, die nicht im Zusammenhang mit einer Öffentlichen Einrichtung des Tourismus stehen,
- Dorfgemeinschafts- und Bürgerhäuser,
- Tierparks und Zoologische Gärten,
- Freizeitangebote für ortsansässige Bevölkerung
Eine Gebietskörperschaft oder ein kommunaler Zweckverband.
Maßnahmeträger*innen können auch juristische Personen sein, die steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung verfolgen und dies vom Finanzamt anerkannt ist.
Voraussetzungen:
Vor Antragstellung ist an uns eine Fördervoranfrage zu richten, welche bis zum 31.08. des jeweiligen Jahres für das nächste Haushaltsjahr gestellt werden kann.
Folgende Angaben sind erforderlich:
- Maßnahmeträger*in
- Bezeichnung, Standort, Inhalt der Maßnahme
- Darstellung der Eigentumsverhältnisse
- Darstellung der Gesamtkosten (einschließlich Folgekosten) und Finanzierungsplan
- Geplanter Investitionszeitraum
- Planungsstand (Bauleitplanung, Objektplanung)
- Übersichtsplan, Darstellung der Ortslage
Diese Voranfrage ersetzt nicht den Antrag.
Der Fördersatz beträgt in der Regel bis zu 60 % der förderfähigen Kosten.
Ein höherer Fördersatz kann in Ausnahmefällen innerhalb der Grenzen des GRW-Koordinierungsrahmens gewährt werden.
Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und digitale Gesellschaft legt Kriterien zur fallgruppenweisen Differenzierung der Fördersätze bei Vorliegen eines Ausnahmefalls fest.