Zuwendungszweck dieser Richtlinie ist es, Unternehmen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen einerseits bei der Bewältigung des demografischen Wandels und der Notwendigkeit des lebenslangen Lernens der Beschäftigten sowie andererseits im überregionalen Wettbewerb um qualifizierte Arbeitnehmer*innen bei der Gewinnung des notwendigen Personals für Forschung und Entwicklung (FuE), für Gestaltung, Durchsetzung, Vermarktung von Innovationen und Vernetzung zu Innovationsketten und bei fortschrittsgemäßen Aktualisierungen des Ausbildungsstands zu unterstützen.
Voraussetzungen für die Förderung
Gefördert werden:
- die Gewinnung von zukünftigem Personal, u.a. für Forschung und Entwicklung, Marketing, Gestaltung
- die Weiterbildung von vorhandenem Personal für die Bereiche Forschung und Entwicklung, Gestaltung, Durchsetzung bzw. Vermarktung von Innovationen sowie
- die Arbeit von Forschungsgruppen im Rahmen des Wissens- und Technologietransfers.
Gefördert werden kann, wenn:
- der*die Antragsteller*in die Betriebsstätte bzw. den Sitz in Thüringen hat.
- das Vorhaben nicht vor Zugang des schriftlichen Zuwendungsbescheides begonnen wird. Ein vorzeitiger Vorhabensbeginn ist im Ausnahmefall möglich, aber gesondert zu beantragen und zu begründen. Sofern auf diesen Antrag die schriftliche Zustimmung der Thüringer Aufbaubank erteilt wird, darf auf eigenes Risiko schon vor der Entscheidung über die mögliche Förderung begonnen werden.
- der Zuschuss mindestens 5.000 Euro beträgt.
- keine Fördermöglichkeiten durch den Bund bestehen.
1. Thüringen-Stipendium
- Gefördert wird die Vergabe von fest vereinbarten leistungsunabhängigen Firmenstipendien an Doktorand*innen oder Studierende aller Fachrichtungen, vor allem der Mathematik, Informatik bzw. einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung einer Hochschule.
- Grundlage für die Förderung sind die jeweils geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.
Zur Förderung erfolgt die Bewertung nach folgendem System: siehe Datei Thüringen-Stipendium. Bitte beachten Sie, dass für eine Bewilligung mindestens 10 Punkte erreicht werden müssen.
Den Flyer zum Thüringen-Stipendium finden Sie hier.
2. Innovatives Personal
- Gefördert wird die unbefristete Neueinstellung von Personal mit einer abgeschlossenen Universitäts-, Fachhochschul- oder staatlich anerkannten Berufsakademieausbildung.
- Grundlage für die Förderung sind die jeweils geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.
Zur Förderung erfolgt die Bewertung nach folgendem System: siehe Datei Innovatives Personal. Bitte beachten Sie, dass für eine Bewilligung mindestens 18 Punkte erreicht werden müssen.
Den Flyer zum Innovativen Personal finden Sie hier.
3. Thüringen-Stipendium Plus
Als Thüringen-Stipendium Plus wird die Kombination von Thüringen-Stipendium mit der Einstellung als Innovatives Personal bezeichnet.
- Gefördert wird die Vergabe von Firmenstipendien an Doktorand*innen oder Studierende aller Fachrichtungen, vor allem der Mathematik, Informatik bzw. einer natur- oder ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtung einer Hochschule und die anschließend unbefristete Einstellung der Absolventin bzw. des Absolventen als FuE-Personal.
- Grundlage für die Förderung sind die jeweils geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.
Zur Förderung erfolgt die Bewertung nach folgendem System: siehe Datei Thüringen-Stipendium Plus. Bitte beachten Sie, dass für eine Bewilligung mindestens 20 Punkte erreicht werden müssen.
Den Flyer zum Thüringen-Stipendium Plus finden Sie hier.
4. Entsendung von FuE-Personal
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Gefördert werden Personalausgaben für die zeitweilige Entsendung von FuE-Personal an eine Forschungseinrichtung zur Bearbeitung eines FuE-Themas.
- Grundlage für die Förderung sind die jeweils geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.
Den Flyer zur Entsendung von FuE-Personal finden Sie hier.
5. Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal
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Gefördert werden Personalausgaben für die zeitweilige Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal aus einer Forschungseinrichtung oder aus einem Großunternehmen.
- Grundlage für die Förderung sind die jeweils geltenden Vorschriften über De-minimis-Beihilfen.
Den Flyer zur Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal finden Sie hier.
6. Forschergruppen
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Gefördert werden Personalausgaben der Mitarbeiter*innen der Forschergruppe und die übrigen notwendigen Projektausgaben der Forschungseinrichtung. Eine Forschergruppe besteht aus 3 bis 6 Mitarbeiter*innen (grundsätzlich werden Vollzeitstellen gefördert).
- Die Förderung erfolgt auf der Grundlage des geltenden Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation.
- Die Antragstellung erfolgt zu festgelegten Stichtagen mittels Wettbewerbsaufruf.
Den Flyer zu den Forschergruppen finden Sie hier.
In den Fördergegenständen Thüringen-Stipendium, Innovatives Personal und Thüringen-Stipendium Plus werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit einer Betriebsstätte bzw. Sitz im Freistaat Thüringen gefördert. Forschungseinrichtungen müssen die jeweils geförderte Person in einem ihrer wirtschaftlich tätigen Bereiche einsetzen.
In den Fördergegenständen Entsendung von FuE-Personal und Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit einer Betriebsstätte im Freistaat Thüringen gefördert. Forschungseinrichtungen müssen die jeweils geförderte Person in einem ihrer wirtschaftlich tätigen Bereiche einsetzen.
Im Fördergegenstand Forschergruppen werden Forschungseinrichtungen mit Sitz in Thüringen gefördert. Die Forschergruppe muss dem nichtwirtschaftlichen Bereich der Forschungseinrichtung zuzuordnen sein.
1. Thüringen-Stipendium
Für die Vergabe von Thüringen-Stipendien wird eine Zuwendung als monatlicher Festbetrag von maximal 1.200 Euro bei Doktorand*innen und 600 Euro bei Studierenden eines Diplom-/ Bachelor- oder sich unmittelbar daran anschließenden Masterstudiums auf der Grundlage von Standardeinheitskosten gewährt. Die maximale Förderdauer beträgt 24 Monate (Ausnahme bei Doktorand*innen: bis 36 Monate).
2. Innovatives Personal
Für die Einstellung des Innovativen Personals wird eine Zuwendung als monatlicher Festbetrag von maximal 1.500 Euro auf der Grundlage von Standardeinheitskosten gewährt. Die maximale Förderdauer beträgt 24 Monate. Es werden nur Vollzeitstellen gefördert.
3. Thüringen-Stipendium Plus
In der ersten Förderphase wird die Vergabe eines Stipendiums nach den Bedingungen für das Thüringen-Stipendium gefördert. Unmittelbar nach Abschluss des Studiums wird dann die Einstellung des Absolventen als Innovatives Personal gefördert. Die maximale Förderdauer beträgt 36 Monate.
4. Entsendung von FuE-Personal
Für die Entsendung von FuE-Personal wird eine Zuwendung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (lohnsteuerpflichtiges Bruttogehalt zzgl. des Pauschalsatzes für die Arbeitgeber*innenanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 20,175 Prozent auf maximal den Wert der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung-Ost im jeweiligen Kalenderjahr).
Nicht förderfähig sind Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Die Entsendung kann als volle oder halbe Stelle erfolgen. Die Förderdauer beträgt maximal 3 Jahre.
5. Ausleihe von hochqualifiziertem FuE-Personal
Für die Ausleihe von FuE-Personal wird eine Zuwendung von bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben je Unternehmen und ausgeliehener Person gewährt (lohnsteuerpflichtiges Bruttogehalt zzgl. des Pauschalsatzes für die Arbeitgeber*innenanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 20,175 Prozent auf maximal den Wert der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung-Ost im jeweiligen Kalenderjahr).
Nicht förderfähig sind Umlagen für Krankenaufwendungen (U1), Mutterschaftsaufwendungen (U2) und zur Insolvenzgeldsicherung (U3).
Die Förderdauer beträgt maximal 3 Jahre.
6. "Forschergruppen"
Für die Vorhaben von "Forschergruppen" wird eine Zuwendung von bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt (lohnsteuerpflichtiges Bruttogehalt zzgl. des Pauschalsatzes für die Arbeitgeber*innenanteile zur Sozialversicherung i.H.v. 20,175 Prozent auf maximal den Wert der monatlichen Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung-Ost im jeweiligen Kalenderjahr). Darüber hinaus werden übrige notwendige Projektausgaben als Pauschalsatz in Höhe von 15 Prozent der direkten zuwendungsfähigen Personalausgaben gefördert. Grundsätzlich werden Vollzeitstellen gefördert. Teilung einer Vollzeitstelle auf mindestens 50 Prozent ist zulässig.