Videoanleitung: Schritt für Schritt durch den Antrag für Privatpersonen
Wir führen Sie in unserem Video Schritt für Schritt durch den kompletten Antrag für Solar Invest und geben Ihnen Antworten auf häufige Fragen zum Programm.
Zum Video mit der Schritt-für-Schritt-Anleitung
Wo erhalte ich Beratung zu Solar Invest?
Wir haben eine Hotline für Sie geschaltet:
0800 55 65 156
Wie reiche ich meinen Antrag ein?
Thüringer Aufbaubank
Bereich Agrarförderung / Infrastruktur / Umwelt
Abteilung Infrastrukturförderung
Postfach 90 02 44
99105 Erfurt
Wann wird mein Antrag bearbeitet?
Wie schnell ein Antrag bearbeitet wird, richtet sich nach der Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Neu-Anträge bzw. der in Bearbeitung befindlichen Anträge. Die Bearbeitungsreihenfolge orientiert sich am Eingangsdatum der Anträge bei der Thüringer Aufbaubank.
Wann darf mit der Maßnahme begonnen werden?
Der Beginn ist erst mit dem Erhalt des Zuwendungsbescheides möglich.
Als Beginn des Vorhabens gilt, wenn Sie einen entsprechenden Lieferungs- und Leistungsvertrag abschließen bzw. der Zeitpunkt der Bestellung / Auftragsvergabe. Maßnahmen, die schon im Vorfeld begonnen werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Ist die Förderung mit anderen Förderungen kombinierbar?
Eine Kombination mit Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist nicht möglich. Festgelegt ist das in der Richtlinie unter Punkt 6.4.
Wann bekomme ich die Förderung ausgezahlt?
Die Auszahlung kann erfolgen, wenn die Maßnahme umgesetzt wurde und der Abrufantrag vollständig bei der Thüringer Aufbaubank vorliegt. Die Unterlagen zu dem Abrufantrag werden Ihnen mit dem Zuwendungsbescheid zugesandt. Sie finden diese ebenfalls im Downloadbereich der Programmübersicht.
Wichtig: Eine Auszahlung ist ausschließlich auf Basis bezahlter Rechnungen möglich.
Müssen alle Eigentümer*innen des antragsgegenständlichen Grundstücks den Antrag stellen?
Wir empfehlen, dass alle Eigentümer*innen den Antrag stellen. Ist dies nicht gewünscht, beachten Sie bitte, dass alle Eigentümer*innen Zustimmung zur Errichtung der Photovoltaikanlage (mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist von 10 Jahren) erteilt haben. (Eigentumsrechtliche Regelung in Form von Pachtvertrag, Nutzungsvertrag, Errichtungsvertrag etc.).
Warum müssen Privatpersonen eine De-minimis-Erklärung dem Antrag beifügen?
Durch eine mögliche Einspeisung von überschüssiger Energie in das Netz des Energieversorgers werden Privatpersonen wirtschaftlich tätig, was eine Abfrage bezüglich De-minimis erforderlich macht.
Welcher Stromverbrauch bzw. welche Stromverbraucher können für die Höhe der Förderung einer Photovoltaikanlage (Richtlinie Tz. 2.2.1) angesetzt werden?
Es kann ausschließlich der Verbrauch (Durchschnitt des Stromverbrauchs der letzten drei Jahre bzw. prognostizierter Stromverbrauch für z.B. Neubau) der eigenen Messstelle (Zähleranlage) angesetzt werden. Darüber hinaus können zusätzliche Verbraucher für den Eigenverbrauch Berücksichtigung finden, welche bis zum Maßnahmenende (Errichtung Photovoltaikanlage) angeschafft werden. Zusätzliche Verbraucher können z.B. eine Wärmepumpe, eine Elektroheizstab zur Brauchwassererwärmung, eine Elektrofahrzeug usw. sein.
Mieterstrommodelle sind nicht förderfähig. Ein Mieterstrommodell liegt vor, sobald eine Photovoltaikanlage mindestens zwei getrennte Haushalte mit jeweils separater Messstelle versorgt.
Gibt es Bedingungen für die Größe der Speicherleistung eines zu fördernden Batteriespeichers?
Für den Fördergegenstand Tz. 2.2.1 Investitionen in Photovoltaikanlagen gibt es keine definierte Vorgabe bezüglich der Größe des Batteriespeichers. Es ist ausschließlich vorgegeben, dass es sich bei der zu errichtenden Anlage um eine Anlage handelt, die dem Eigenverbrauch dient.
Für den Fördergegenstand Tz. 2.2.2 Investitionen in Batteriespeichersysteme ist gefordert, dass der selbst erzeugte Strom zu mindestens 60 % selbst verbraucht werden kann (Eigenverbrauchsquote muss mind. 60 % betragen).
Gemäß Tz. 2.2.4 werden Erzeugungsanlagen für Investitionen zur Realisierung von Mieterstrom- und Mieterwärmemodellen nicht gefördert. Kann die Erzeugungsanlage über einen anderen Förderschwerpunkt gefördert werden?
Die investive Förderung von Photovoltaikanalagen für Mieterstrommodelle ist nicht Bestandteil der aktuellen Solar Invest Richtlinie. Förderfähig hinsichtlich Mieterstrommodellen sind ausschließlich Beratungsleistungen (Richtlinie Tz. 2.1.1) und MSR-Technik zur Realisierung von Mieterstromprojekten (Richtlinie Tz. 2.2.4).
Mit den Fördermöglichkeiten werden zusätzliche Investitionsanreize für die nachhaltige Erzeugung von Strom und Wärme aus solarer Strahlungsenergie gesetzt. Ferner sollen Beratungen und Entwicklung von tragfähigen Konzepten bzw. Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen in den Einsatz von erneuerbaren Energien gefördert werden.
Gefördert werden:
- Beratungsleistungen zum Thema "Mieterstrom" und "Mieterwärme",
- Beratungsleistungen zum Thema Ausschreibung nach EEG,
- Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien zur Erstellung und Umsetzung eines Wärmenetzprojektes,
- Beratungsleistungen und Machbarkeitsstudien zur zukunftsfähigen Ausrichtung von Bioenergieanlagen,
- Investitionen in Photovoltaikanlagen zusammen mit einem Batteriespeicher (Die Förderung erfolgt ausschließlich für den Eigenverbrauch. Es kann keine Förderung in Verbindung mit einem Mieterstrommodell erfolgen. Ein Mieterstrommodell liegt vor, sobald eine Photovoltaikanlage mindestens zwei getrennte Haushalte mit jeweils separater Messstelle versorgt.),
- Investitionen in Batteriespeichersysteme,
- Investitionen in sonstige Speicher (z. B. Warmwasserspeicher, Kältespeicher, Latentwärmespeicher, Thermobatterien),
- Investitionen zur Realisierung von "Mieterstrom- und Mieterwärmemodellen",
- Investitionen in Hausanschlussstationen,
- Förderung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit