Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW)

Hinweis

Ihren GRW-Antrag stellen Sie bitte über das TAB-Portal. Ab dem Folgetag nach Absenden des Onlineantrages können Sie auf eigenes Risiko mit dem Vorhaben beginnen. Vor Bewilligung darf das Vorhaben jedoch nicht abgeschlossen sein. Den online gestellten Antrag müssen Sie unterschrieben als Original bei uns einreichen. Mit dem Originalantrag ist die Durchfinanzierungsbestätigung Ihrer Hausbank für das Vorhaben vorzulegen.

Bitte beachten Sie: Aufgrund der Überprüfung der haushaltswirtschaftlichen Gesamtlage für den Bundeshaushalt und der damit vom Bundesfinanzministerium ausgebrachten Haushaltssperre gibt es für das Förderprogramm Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" einen vorläufigen Bewilligungsstopp.

Über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GRW) werden produzierende Unternehmen oder produktionsnahe Dienstleister*innen, Handwerksunternehmen und Tourismusvorhaben mit Investitionszuschüssen unterstützt.

Förderprogrammdetails

Neuregelungen bezüglich des Zugangs zur GRW-Förderung:

  • Künftig ist mit Antragstellung schriftlich darzulegen, welche Aspekte ökologischer Nachhaltigkeit im Bereich des Umwelt- und Klimaschutzes in der geförderten Betriebsstätte Berücksichtigung finden. Alternativ kann zur Erfüllung des Kriteriums der Nachweis einer EMAS-Validierung bzw. ISO 14001-Zertifizierung oder der Nachweis der Mitgliedschaft im Thüringer Nachhaltigkeitsabkommen erbracht werden.
  • Beim Zugang über das Arbeitsplatzkriterium werden die Jahresbruttolohnuntergrenzen auf 40 T€ für das verarbeitende Gewerbe und produktionsnahe Dienstleistungen, auf 35 T€ für das produzierende Handwerk und auf 26 T€ für das Beherbergungsgewerbe angehoben.
  • Es erfolgt ein zusätzlicher Branchenausschluss von Logistischen Dienstleistungen, Groß- und Versandhandel sowie der Herstellung von Verpackungsfolien auf Kunststoffbasis (ausgenommen DIN-Zertifizierung „gartenkompostierbar“)
  • Bei der Förderung von Tourismusbetriebsstätten wird der mit Beherbergung zu erzielende nötige Umsatzanteil von bisher mindestens 50% auf künftig mindestens 30% abgesenkt.
  • Künftig sind alle vom Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft evaluierten wirtschaftsnahen gemeinnützigen, außeruniversitären Thüringer Forschungseinrichtungen förderfähig. Der Nachweis eines FuE-Anteiles von mind. 70% des Umsatzes entfällt.

Neuregelungen bezüglich der künftigen Förderhöhe:

  • Es erfolgt eine Aufteilung Thüringens in sog. C-Fördergebiete und D-Fördergebiete sowie eine regionale Differenzierung der Höchstfördersätze gemäß der seit 01.01.2022 gültigen neuen GRW-Fördergebietskarte.
  • Bei Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen gemäß neuer GRW-Richtlinie können grundsätzlich in Abhängigkeit des jeweiligen Fördergebietsstatus die zulässigen Beihilfehöchstsätze nach neuer GRW-Fördergebietskarte gewährt werden.
  • Für Antragsteller im C-Fördergebiet (außer der Stadt Eisenach), die ihren Sitz nicht in Thüringen haben oder nicht bis spätestens zum Investitionsende nach Thüringen verlegen, erfolgt ein Fördersatzabschlag von 5%-Punkten.

Überblick über die GRW-Fördergebiete in Thüringen (ab 2022)

GRW-Fördergebietskarte Thüringen (ab 2022)



Gegenstand der Förderung

  • Errichtung einer neuen Betriebsstätte
  • Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte*
  • Diversifizierung der Produktion einer bestehenden Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte*
  • Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte*
  • Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist
  • Erwerb der Vermögenswerte einer Betriebsstätte, die geschlossen wurde oder ohne diesen Erwerb geschlossen worden wäre
  • Investitionen, die das Unternehmen in die Lage versetzen, über die nationalen und Unionsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Normen den Umweltschutz zu verbessern (Umweltschutzbeihilfen; nur bei Großunternehmen)
  • Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO bzw.
    bauliche Investitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen, wenn die Regelungen zur Förderung von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO nicht in Frage kommt.

* Für Investitionsvorhaben von Unternehmen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen sind, ist eine Förderung nicht möglich.

Unser Tipp!

Kombinieren Sie den Zuschuss mit einem zinsgünstigen Förderdarlehen der Förderprogramme

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Lassen Sie sich beraten!


Förderfähige Kosten bei sachkapitalbezogenen Zuschüssen:

Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden, von Dritten erworbenen, im abnutzbaren Anlagevermögen aktivierungspflichtigen Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (verbundene oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtene Unternehmen gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Richtlinie). Anschaffungskosten von geleasten und gemieteten Wirtschaftsgütern unter bestimmten Voraussetzungen.

Die Anschaffungskosten von abschreibungsfähigen und aktivierungspflichtigen immateriellen Wirtschaftsgütern sind bis zu einer Höhe von 50 Prozent der gesamten förderfähigen Kosten förderfähig, wenn diese von Dritten zum Marktpreis erworben und ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die den Zuschuss erhält, genutzt werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse.

Im Fall von Umweltschutzbeihilfen sind die im Rahmen der Verbesserung des Umweltschutzes entstandenen Kosten bzw. die Mehrkosten des Investitionsvorhabens mit der Maßgabe förderfähig, dass das Umweltschutzniveau der Unionsnormen und der nationalen Normen zu übertreffen ist.

Je geschaffenem Dauerarbeitsplatz sind Investitionskosten in Höhe von 750.000 Euro sowie je gesichertem Dauerarbeitsplatz in Höhe von 500.000 Euro förderfähig.

Es werden nur Nettobeträge gefördert.


Nicht förderfähige Kosten:  

  • Erwerb von Grundstücken
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter, es sei denn, es handelt sich um den Erwerb einer stillgelegten bzw. von Stilllegung bedrohten Betriebsstätte (die Regelungen des Koordinierungsrahmens sind anzuwenden)
  • Wirtschaftsgüter, die nach Anschaffung und Herstellung wieder verkauft und über Leasing oder Miete zurück geleast oder gemietet werden
  • gezahlte Baukostenzuschüsse
  • Gebühren aller Art
  • PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen
  • geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG sowie Wirtschaftsgüter, die nach § 6 Abs. 2a EStG im "Pool" aktiviert werden
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung zur Durchführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes am Investitionsort nicht erforderlich sind (z.B. Kunstgegenstände, Richtfeste, etc.)
  • Eigenleistungen
  • Finanzierungen aller Art
  • Versicherungen
  • Umsatzsteuer
  • in Rechnungen ausgewiesene Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme
  • Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung und Herstellung mit einer Rechnung unterlegt ist, die einen Rechnungsbetrag in Summe von 1.000 Euro (netto) nicht übersteigt.
  • sämtliche der Stromerzeugung dienende Anlagen, bei denen es sich nicht um eine Demonstrationsanlage handelt, die auf einer in der Betriebsstätte neu entwickelten Technologie basiert 

Förderfähige Kosten bei lohnkostenbezogenen Zuschüssen:

Die zu fördernden Dauerarbeitsplätze müssen an ein Investitionsvorhaben nach Ziffer 3.1.1 der Richtlinie gebunden sein. Eine solche Bindung liegt vor, wenn die zu fördernden Dauerarbeitsplätze Tätigkeiten betreffen, auf die sich die Investition bezieht und wenn diese Arbeitsplätze innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Vorhabensbeginn geschaffen werden.

Die Jahresbruttolohnsumme der zu fördernden Dauerarbeitsplätze muss mindestens 40.000 Euro und maximal 80.000 Euro (einschließlich Anteil der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers an den gesetzlichen Sozialabgaben), ausgehend von einer Vollzeitstelle, betragen. Bemessungsgrundlage ist der Bruttoverdienst (vor Steuern) und die gesetzlichen Sozialabgaben für diese Arbeitskräfte für zwei Jahre, jedoch nicht länger als bis zum Ende des dritten Jahres nach Vorhabensbeginn. Die Gehälter und Vergütungen für Geschäftsführer, geschäftsführende Gesellschafter, Vorstände und Auszubildende sind nicht förderfähig.

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Hinweis für Vorhaben zur Förderung gemeinnütziger außeruniversitärer Forschungseinrichtungen auf Grundlage der AGVO Art. 26 (TZ 3.2 der Richtlinie)
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Betriebsstätten des produzierenden Gewerbes sowie bestimmte Dienstleistungsunternehmen, deren Umsatz überwiegend (zu mehr als 50 Prozent) aus der Tätigkeit gemäß Positivliste (siehe Anlage I der GRW-Richtlinie) erzielt wird oder deren überregionaler Absatz im Einzelfall nachgewiesen wird.

Betriebsstätten zur Herstellung von Nahrungs- und Genussmitteln können nur dann gefördert werden, wenn die in der Betriebsstätte hergestellten Güter tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden.

Der Aufbau und die Entwicklung von Kooperationsnetzwerken und Innovationsclustern kann gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an der Realisierung ein erhebliches wirtschaftspolitisches Interesse hat. Für die Einstufung als Innovationscluster sind von der*dem Zuwendungsempfänger*in besondere Kriterien zu erfüllen.

Gemeinnützige, wirtschaftsnahe, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen in Thüringen sind ebenfalls förderfähig.

Investitionsvorhaben in Betriebsstätten des Tourismusgewerbes können gefördert werden, wenn der Freistaat Thüringen an deren Verwirklichung ein erhebliches tourismuspolitisches Interesse hat.

Ausgeschlossen sind grundsätzlich:

  • Hersteller von Verpackungsfolien auf Kunststoffbasis (mit Ausnahme von Verpackungsfolien mit einer DIN-Zertifizierung als „gartenkompostierbar“)
  • Hersteller von Ersatzbrenn-, -heiz- und -kraftstoffen
  • Veranstalter von Kongressen
  • Markt- und Meinungsforschung
  • Werbeagenturen
  • Großhandel mit Gebrauchtwaren sowie Altmaterialien und Reststoffen
  • Logistikunternehmen
  • Großhandelsunternehmen und Versandhandelsunternehmen
  • Unternehmen mit mehr als 20 Prozent Leiharbeiter*innen
  • Unternehmen, an denen die öffentliche Hand direkt oder indirekt zu 25 Prozent oder mehr beteiligt ist

des Weiteren:

  • Baugewerbe
  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur und Fischerei, soweit nicht Betriebsstätten der Verarbeitung und Vermarktung
  • Eisen- und Stahlindustrie
  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Energie- und Wasserversorgung
  • Einzelhandel
  • Transport- und Lagergewerbe
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien o.ä.
  • Kunstfaserindustrie
  • Flughäfen
  • Finanz- und Versicherungsdienstleister
  • Unternehmensberatungen
  • Unternehmen in Schwierigkeiten

Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden kann,

  • wenn entweder die Anzahl der zur Antragstellung bereits vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 Prozent erhöht wird oder
  • wenn auf ein Jahr bezogene Gesamtinvestitionsbetrag den Durchschnitt der handelsrechtlich planmäßigen Abschreibungen in den letzten drei Geschäftsjahren um mindestens 50 Prozent übersteigt. Zusätzlich muss eines der beiden folgenden Kriterien erfüllt sein: 
    • Die Summe der Reallöhne in der geförderten Betriebsstätte wird beibehalten. Diese Anforderung ist dann erfüllt, wenn die Lohnsumme aller betriebsangehörig, sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Überwachungszeitraum im Durchschnitt jährlich um 2 Prozent steigt. Ausgangsbasis ist dabei die Lohnsumme der letzten vier Quartale vor Antragstellung.
    • Es besteht ein Tarifvertrag im Sinne des Tarifvertragsgesetzes für die geförderte Betriebsstätte.
  • wenn der Antrag vor Beginn der Arbeiten bei uns gestellt wurde
  • wenn das Unternehmen mehr als 50 Prozent seines Umsatzes aus einer förderfähigen Tätigkeit erzielt
  • wenn die Finanzierung der Investitionsvorhaben gesichert ist (Vorlage einer vorbehaltlosen Durchfinanzierungsbestätigung)
  • wenn das Unternehmen bei der Antragstellung schriftlich darlegt, welche Aspekte der ökologischen Nachhaltigkeit in der zu fördernden Betriebsstätte Berücksichtigung finden oder alternativ einen Nachweis über eine Mitgliedschaft im Thüringer Nachhaltigkeitsabkommen oder einer EMAS-Validierung bzw. ISO 14001-Zertifizierung erbringt.
  • wenn das Investitionsvolumen mindestens 100.000 Euro beträgt.

Im Rahmen der Förderung werden nur solche neu geschaffenen Arbeitsplätze berücksichtigt, die mit betriebsangehörig Beschäftigten besetzt sind, deren Jahresbruttolohn (ohne Arbeitgeberanteil an den Sozialbeiträgen) einen Betrag in Höhe von 40.000 Euro je Beschäftigten nicht unterschreitet (bei förderfähigen Handwerksunternehmen 35.000 Euro, bei Tourismusprojekten 26.000 Euro).

Bei Investitionen von Großunternehmen im Rahmen der Diversifizierung der Tätigkeit müssen die förderfähigen Kosten mindestens 200 Prozent über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr vor Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde. 

Als Beginn des Investitionsvorhabens ist der Beginn der Arbeiten zu verstehen. Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder:

  1. der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder 
  2. der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder 
  3. die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder 
  4. eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

Antragsteller*innen aus dem Bereich Tourismusgewerbe haben die Möglichkeit, ihr geplantes Vorhaben vor einer offiziellen Antragstellung dem Förderausschuss Tourismus vorzustellen. Wird das Vorhaben durch den Förderausschuss positiv bewertet und erfolgt die Antragstellung auf Fördermittel für dieses Vorhaben innerhalb von 12 Monaten, ist keine erneute Prüfung durch den Förderausschuss Tourismus erforderlich. Bitte nutzen Sie für die Darstellung Ihres Vorhabens die im Download verfügbaren "Hinweise zum Inhalt des Tourismuskonzeptes".

Antragsvoraussetzungen für wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen:

  • Betrieb von FuE auf wissenschaftlichen oder technischen Gebieten,
  • Beschäftigung von qualifizierten wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen,
  • Ausrichtung vorrangig auf FuE-Leistungen für KMU,
  • gemeinnützig i.S.v. § 52 Abgabenordnung und
  • evaluiert im Auftrag des für die Förderung zuständigen Thüringer Ministeriums.

Unser Tipp:

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Thüringen wird ab 2022 in C-Fördergebiet und D-Fördergebiet unterteilt, was zu unterschiedlichen Förderhöchstsätzen in den verschiedenen Regionen führt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die maximalen Beihilfehöchstsätze in den Thüringer Landkreisen und Städten:

    C-Fördergebiet
    Landkreise Altenburger Land, Greiz und kreisfreie Stadt Suhl
    Kleine Unternehmen 
    40 %
    mittlere Unternehmen
    30 %
    große Unternehmen
    20 %
    C-Fördergebiet
    Landkreise Gotha, Hildburghausen, Kyffhäuserkreis, Nordhausen, Saale-Orla-Kreis, Saalfeld-Rudolstadt, Schmalkalden-Meiningen, Sonneberg, Unstrut-Hainich-Kreis, Wartburgkreis sowie kreisfreie Stadt Gera und Stadt Kölleda
    Kleine Unternehmen 
    35 %
    mittlere Unternehmen
    25 %
    große Unternehmen
    15 %

    C-Fördergebiet
    Stadt Eisenach
    Kleine Unternehmen 
    30 %
    mittlere Unternehmen
    20 %
    große Unternehmen
    10 %
    D-Fördergebiet
    Landkreise Eichsfeld, Ilm-Kreis, Saale-Holzland-Kreis, Sömmerda (ohne Kölleda), Weimarer Land sowie kreisfreie Städte Erfurt, Jena und Weimar
    Kleine Unternehmen 
    20 %
    mittlere Unternehmen
    10 %
    große Unternehmen
    10 % bis maximal
    200.000 € Zuschuss

    Bemessungsgrundlage sind die nach der Richtlinie des Freistaats Thüringen förderfähigen Kosten.

    Betriebsstätten im C-Fördergebiet (mit Ausnahme der Stadt Eisenach) können mit einem Zuschuss bis zur Höhe des ausgewiesenen maximal zulässigen Beihilfehöchstsatzes gefördert werden, sofern sich der Sitz des zu fördernden Unternehmens im Freistaat Thüringen befindet oder dieser bis zum Vorhabensende nach Thüringen verlagert wird. Wird diese Voraussetzung nicht erfüllt, verringert sich der maximal mögliche Fördersatz um 5 Prozentpunkte.

    Betriebsstätten im D-Fördergebiet und der Stadt Eisenach können mit einem Zuschuss bis zur Höhe des ausgewiesenen maximal zulässigen Beihilfehöchstsatzes gefördert werden. Bei Investitionsvorhaben in den Umweltschutz beträgt der Förderhöchstsatz 45 Prozent der förderfähigen Kosten im C-Fördergebiet bzw. 40 Prozent der förderfähigen Kosten im D-Fördergebiet (Mehrkosten bzw. Kosten zur Verbesserung des Umweltschutzes).

    Bauinvestitionen zur Errichtung und zum Aufbau von Forschungsinfrastrukturen auf der Grundlage von Artikel 26 der AGVO:
    Fördersatz: höchstens 50 Prozent der förderfähigen Kosten

    Bauliche Investitionen und Investitionen in die Erstausstattung als Unternehmen (Förderung nicht nach Artikel 26 der AGVO):
    Fördersatz: entspricht den maximalen Subventionswerten für Unternehmen

    So funktioniert das neue GRW-Programm:

    Sie möchten in Thürinen investieren und brauchen Unterstützung bei der Finanzierung? Dann prüfen Sie im Video, ob ein Zuschuss über das GRW-Programm für Sie in Frage kommt!

    Formular Fördersatz berechnen

    Ermitteln Sie den Fördersatz für Ihr Investitionsvorhaben!

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    Downloads

    Richtlinie

    GRW: Richtlinie pdf 388.8 KB

    Ergänzende Regelungen bei der Gewährung von Zuschüssen aus dem EFRE

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