Thüringer Barrierefreiheitsförderprogramm - ThüBaFF (Programmjahre 2024 - 2025)
Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden/Kommunen und öffentlichen Einrichtungen können einen Zuschuss zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten.
Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden/Kommunen und öffentlichen Einrichtungen können einen Zuschuss zur Verbesserung der Barrierefreiheit erhalten.
Förderfähig sind Investitionsvorhaben zur Herstellung bzw. Optimierung der räumlichen, verkehrlichen, sprachlichen oder digitalen Barrierefreiheit sowie zur Anpassung der Ausstattung an die Anforderungen der Menschen mit Behinderungen und deren Unterstützungsbedarf durch Investitionen in die:
Zuwendungsempfänger können natürliche Personen und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Thüringen sein. Falls die juristische Person ihren Hauptsitz nicht in Thüringen hat, kommt es darauf an, dass die Maßnahme überwiegend auf dem Gebiet Thüringens ihre Wirkung entfaltet. Der zuständige kommunale Behindertenbeauftragte hat eine Stellungnahme (ggf. unter Einbeziehung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit beim TLMB) abzugeben. Ihren für Sie zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten finden Sie hier.
Die Förderung wird den Zuwendungsempfängern im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 50 Prozent, im Falle von Gebietskörperschaften in Höhe von 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Ist das Vorhaben Bestandteil eines kommunalen Maßnahmenplans gemäß § 6 Absatz 2 ThürGlG, so beträgt der Fördersatz 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Zuwendung darf den Betrag von 110.000 Euro nicht übersteigen. Im Falle antragstellender natürlicher Personen darf die Zuwendung den Betrag von 11.000 Euro nicht übersteigen, sofern das Vorhaben keinen unternehmerischen Zwecken dient. Die Zuwendungen für Unternehmen werden als sogenannte De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde (Thüringer Aufbaubank) innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 6. auf das Ende des Bewilligungszeitraums folgenden Monats vorzulegen. Maßgebend zur Fristwahrung ist der Eingang des Verwendungsnachweises bei der TAB (per E-Mail ausreichend). Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.
Auf der Website des Thüringer Landesbeauftragten für Menschen mit Behinderungen finden Sie häufig gestellte Fragen (FAQs) zum ThüBaFF.
Um eine korrekte Funktionsweise beim Öffnen und im Druck der PDF-Dokumente zu gewährleisten, speichern Sie bitte die hier bereitgestellten PDF-Dokumente auf Ihrem Computer ab und ergänzen Sie im gespeicherten Dokument die erforderlichen Daten. Dafür empfehlen wir die Nutzung des Adobe Reader oder eine andere nicht in den Browser integrierte PDF-Software. Barrieren beim Aufruf der Dokumente können Sie uns über das Feedbackformular zur Verbesserung der Barrierefreiheit mitteilen.
Einmal im Quartal versenden wir den TAB-Newsletter Kommunal mit Neuigkeiten für öffentliche Einrichtungen und Kommunen. Tragen Sie sich ein und erhalten Sie Informationen und Impulse zu verschiedenen Themen speziell für die öffentliche Hand.
Jetzt abonnieren