Über die inhaltlich breit angelegte Richtlinie können beispielsweise Zuwendungen für die Herstellung oder Verbesserung der Barrierefreiheit von Gebäuden, Straßen, Wegen und Plätzen, von Fahrzeugen, aber auch von Informations- und Kommunikationstechnologien gewährt werden.
Gefördert werden zum Beispiel:
- bauliche Barrierefreiheit (Aufzug, Rampen, barrierefreie Toiletten, Orientierung in Gebäuden)
- Verbesserung der Barrierefreiheit im Außen- und Verkehrsraum (Wege, Plätze, barrierefreie Spielplätze oder Wanderwege)
- digitale Barrierefreiheit (Internet- und Intranetseiten, Applikationen und Softwarelösungen)
- barrierefreie Information und Kommunikation (leichte Sprache, Tastmodelle)
- Beschaffung und/oder Umbau von Fahrzeugen, assistiven Technologien und Ausstattungselementen
- Investition in Konzepterstellung, Dienstleistungen und Schulungen zur Herstellung von Barrierefreiheit
Zuwendungsempfänger*innen können natürliche Personen und juristische Personen privaten und öffentlichen Rechts mit Sitz im Freistaat Thüringen sein. Die Zuwendung kann dementsprechend von Privatpersonen, Unternehmen, Gemeinden/Kommunen und öffentlichen Einrichtungen beantragt werden. Falls die juristische Person ihren Hauptsitz nicht in Thüringen hat, kommt es darauf an, dass die Maßnahme überwiegend auf dem Gebiet Thüringens ihre Wirkung entfaltet. Der zuständige kommunale Behindertenbeauftragte hat eine Stellungnahme (ggf. unter Einbeziehung der Landesfachstelle für Barrierefreiheit beim TLMB) abzugeben. Ihren für Sie zuständigen kommunalen Behindertenbeauftragten finden Sie hier.
Die Förderung wird den Zuwendungsempfänger*innen im Rahmen einer Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuwendung (Zuschuss) in Form einer Anteilsfinanzierung in Höhe von 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
Die Zuwendung darf den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigen. Im Falle antragstellender natürlicher Personen darf die Zuwendung den Betrag von 10.000 Euro nicht übersteigen, sofern das Vorhaben keinen unternehmerischen Zwecken dient. Die Zuwendungen für Unternehmen werden als sogenannte De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Beihilfewert des Zuschusses entspricht der jeweiligen Barzuwendung.
Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde (Thüringer Aufbaubank) innerhalb von 6 Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des 6. auf das Ende des Bewilligungszeitraums folgenden Monats vorzulegen. Maßgebend zur Fristwahrung ist der Eingang des Verwendungsnachweises bei der TAB (per E-Mail ausreichend). Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen.