Zweck der Förderung ist die Errichtung, Erweiterung und Nachrüstung von Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung.
Förderfähig sind:
Zuwendungsfähige Ausgaben eines Vorhabens sind die Ausgaben für Bauleistungen (inkl. Mehrwertsteuer) gemäß § 1 der VOB/A für abwassertechnische Anlagen am Investitionsstandort, die durch das Förderprogramm bestätigt wurden.
Nach Vorlage der Ergebnisse des öffentlichen Ausschreibungsverfahrens wird geprüft, ob sich auf dieser Grundlage die zuwendungsfähigen Ausgaben ändern und somit die zu gewährende Zuwendung zu aktualisieren ist.
Nicht förderfähig sind:
- Ausgaben, die durch unzureichende Vorarbeiten, mangelhafte Planung, unrichtige Massenansätze, nicht fachgerechte Bauausführung, mangelhafte Unterhaltung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen
- Ausgabenerhöhungen durch inhaltliche Änderungen von Leistungspositionen
- Ausgaben für zusätzliche Leistungen, die nicht Bestandteil des Submissionsergebnisses sind
- Ausgaben für Anlagen, die zeitlich und örtlich zusammen mit der Maßnahme durchgeführt werden, aber einem anderen Zweck dienen (z. B. Herstellung von Straßendecken, soweit sie über die Wiederherstellung des bisherigen Zustandes hinausgeht)
- Ausgaben, die ein anderer als die*der Träger*in des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist
- Ausgaben für Haus- und Grundstücksanschlüsse im nichtöffentlichen Bereich sowie Hausanschlussschächte und Straßenentwässerungsanschlüsse
- Ausgaben für Mischwasserkanäle
- Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen sowie für Eigenleistungen und eigene Materialbeschaffungen
- Ausgaben für die Grundstücksbereitstellung, wie Erwerb und Freimachen der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen, auch bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung
- Ausgaben für Verwaltungsgebäude, Bauhöfe, Dienstwohnungen, Garagen und vergleichbare Bauwerke
- Umsatzsteuerbeträge, die die*der Zuwendungsempfänger*in als Vorsteuer abziehen kann;
- Ausgaben für die Straßenentwässerung, daher werden pauschal beim Bau gemeinsam genutzter Anlagen
- 5 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Kläranlagen einschließlich Zulauf nach dem letzten Entlastungsbauwerk der jeweiligen Ortslage
- 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Anlagen zur Mischwasserbehandlung
- 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Regenwasserkanäle im Trennsystem
von den zuwendungsfähigen Ausgaben abgezogen
- Ausgaben für die Umverlegung von Versorgungsleitungen und für Auflagen aus Genehmigungen, die über das wasserwirtschaftlich Notwendige hinausgehen
- Ausgaben für Abbruchleistungen, sofern sie nicht der unmittelbaren Baufreiheit dienen
- Ausgaben für Provisorien
- Ausgaben für die Auswechslung von Trinkwasserleitungen und Gewässerverrohrungen
- Ausgaben für Stundenlohnarbeiten
- Kapitalbeschaffungsausgaben, Steuern und sonstige Abgaben, Verwaltungsausgaben (Gebühren und Auslagen), Versicherungen, Abschreibungen, Ausgaben für Geschäftsbedarf
- Leistungen für Erdarbeiten auf der Grundlage von Pauschalverträgen
- Ausgaben für Architektur- und Ingenieur*innenleistungen
- Baunebenkosten nach DIN 276;
- Ausgaben für Lieferungen und Leistungen nach der Definition des § 1 VOL/A
Körperschaften des öffentlichen Rechts, insbesondere Gemeinden,
Gemeindeverbände, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände, sowie
sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts, die Träger*innen der
Aufgabe der Abwasserentsorgung sind.
Vor Antragstellung hat die Anmeldung zur Aufnahme in das Förderprogramm bis spätestens 15. Juni des Vorjahres bei der TLUBN zu erfolgen.
Voraussetzung für die Anmeldung:
- genaue Bezeichnung des Vorhabens
- fachtechnisch prüffähige Genehmigungsplanung
- Vorzugslösung nach Prüfung von Alternativen im Ergebnis einer dynamischen Kostenvergleichsrechnung nach KVR-Richtlinie
- Kostenberechnung mit Ausweisung der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Begründung zur Notwendigkeit der Durchführung des Vorhabens im Programmjahr
- Darstellung der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens durch Wahl der kostengünstigsten Lösung aufgrund alternativer Vorschläge
- alle erforderlichen wasser- bzw. baurechtlichen Gestattungen sowie die sonstigen rechtlichen Voraussetzungen für den Bau und Betrieb der Anlage
Die TLUBN legt dem TMUEN die Vorschläge zur Aufnahme in das Förderprogramm bis zum 15. September für das Folgejahr vor.
Das Förderprogramm wird bis zum 1. November vom TMUEN aufgestellt.
Das TMUEN informiert die Antragsteller*innen über deren Einordnung in das Förderprogramm.
Gefördert werden kann, wenn
- ein erhebliches Landesinteresse an der Realisierung des Vorbens besteht
- das Vorhaben Bestandteil des jährlich zu erstellenden Förderprogramms des TMUEN ist
- die beantragten Vorhaben nicht bereits bei ihrer Errichtung bzw. Sanierung Zuwendungen erhalten haben
- eine geprüfte abwassertechnische Gesamtkonzeption vorliegt, in die sich das zur Förderung beantragte Vorhaben einpasst
- ein nach den Vorgaben des TMUEN aufgestelltes sowie durch die untere Wasserbehörde und das TLUBN mit positiven Stellungnahmen versehenes Abwasserbeseitigungskonzept vorliegt
- eine wirtschaftliche Lösung gewählt wurde, bei der der Aufwand in einem angemessenem Verhältnis zum Nutzen steht
- die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 50.000 Euro beträgt
- die Gesamtfinanzierung gesichert ist
- für Orte bzw. Ortsteile mit weniger als 500 Einwohner*innen ein Demografie-Check nach Vorgaben des TMUEN vorliegt
- mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde