Urteil des EuGH zur HOAI: Was bedeutet das für Ihre Kommune?

(25.07.2019) Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 4. Juli 2019 (C-377/17) entschieden, dass die Mindest- und Höchstsätze in der deutschen Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) gegen europäisches Recht verstoßen und damit rechtswidrig sind.
Was heißt das für Kommunen und Gemeinden in Bezug auf die künftige Vergabe von Planungsleistungen? Wir haben die wichtigsten Positionen der zuständigen Verbände und die zu erwartenden Konsequenzen für Sie zusammengefasst.

Was sind die Kernpunkte des Urteils der EuGH zur HOAI?

Der EuGH hat entschieden, dass insbesondere das in § 7 Abs. 1 HOAI normierte Mindestsatzgebot sowie das Höchstsatzgebot gegen das EU-Recht und die EU-Dienstleistungsrichtlinie verstoßen. Damit können Architekten und Ingenieurinnen künftig nicht mehr den Mindestsatz einfordern, davon geht der Deutsche Städte- und Gemeindebund klar aus. Das bedeute,

"...dass Städte und Gemeinden den Zuschlag bei der Vergabe von Planungsleistungen auch auf Angebote erteilen dürfen, bei denen die Preise unterhalb des HOAI-Mindestsatzes liegen."


Die Bundesarchitektenkammer hält dazu fest:

"Im Übrigen wird die HOAI nicht beanstandet. Weder die Leistungsbilder noch die Honorartabellen als solche stehen zur Diskussion."

Was ist bei aktuellen Vergabeverfahren in Bezug auf die HOAI zu beachten?

Auch dazu hat der Deutsche Städte- und Gemeindebund eine Position bezogen:

"In der jetzigen Schwebephase empfiehlt sich für die Kommunen […], das Mindestsatzgebot nicht mehr weiter zu beachten. Denn die deutschen Gerichte haben nach der EuGH-Entscheidung sowohl in laufenden als auch in künftigen Klageverfahren über Mindesthonorare keine Befugnis mehr, den Mindestsatz der HOAI nach § 7 HOAI durchzusetzen."


Aber: Bestehende Verträge gelten weiterhin, auch wenn dort der HOAI Mindestsatz eingefordert wird. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hierzu:

"Denn insoweit gilt, dass die HOAI schon immer „nur“ eine Verordnung war und ist, die reines Preisrecht beinhaltet und daher nicht den Inhalt der Architektenleistung oder gar des Architektenvertrages bestimmt."


Die Bundesarchitektenkammer macht deutlich:

"Auch nach der EuGH-Entscheidung ist es für öffentliche Auftraggeber ausgeschlossen, den Preis als alleiniges Zuschlagskriterium bei der Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen festzulegen. Denn Architekten- und Ingenieurleistungen sind im Leistungswettbewerb zu vergeben. So ist es wörtlich in § 76 Abs. 1 Satz 1 Vergabeverordnung (VgV) bestimmt. Das Prinzip des Leistungswettbewerbs besagt, dass insbesondere die Qualität der angebotenen Lösung bzw. Leistung das wesentliche Zuschlagskriterium sein soll."

Wie geht es weiter mit dem Thema Honorarverordnung?

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat in seinem Informationsschreiben vom 4. Juli 2019 erläutert, das es

"...das Urteil des Europäischen Gerichtshofs jetzt im Detail prüfen und dazu weitere Bundesressorts, die Länder und die kommunalen Spitzenverbände sowie die Berufsverbände und die Kammern konsultieren wird, um im Anschluss in Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und anderen Bundesressorts einen Vorschlag zu notwendigen Änderungen der HOAI vorzubereiten."


Die Bundesarchitektenkammer geht davon aus, dass

"...nach dem Wegfall des zwingenden Preisrechts es sich für viele öffentliche Auftraggeber anbieten wird, verstärkt die Möglichkeit der Festpreisvergabe zu nutzen, § 58 Abs. 2 Satz 3 VgV."


Aus Sicht der Bundesingenieurkammer ist künftig ein Ansatz denkbar,

"...wonach statt eines Mindestsatzes von einem Regelsatz auszugehen ist und ein Angemessenheitsvorbehalt im Hinblick auf die zu erbringenden Leistung gilt."

Weitere detaillierte Informationen zum Thema finden sie hier

Informationen aus der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild zu sehen ist ein Tablet, das von einem Mann bedient wird.)

Dieser Artikel ist in unserer Reihe "Impulse" erschienen. Kommunen erhalten hier aktuelle Fachinformationen an die Hand. Sie möchten die Impulse direkt ins Postfach? Abonnieren Sie unseren vierteljährlichen Newsletter speziell für die öffentliche Hand.

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