Corona & Steuern: Information zur Gewinnermittlung für das Finanzamt

Bitte denken Sie bei der Gewinnermittlung für das Finanzamt an die steuerpflichtigen Corona-Hilfen!

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Bearbeitung Ihres Antrages auf Corona-Soforthilfe und damit zusammenhängender Auszahlungen/Rückzahlungen sind wir gemäß der geltenden Mitteilungsverordnung "Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden“ verpflichtet, erfolgte Auszahlungen an die für Sie zuständige Finanzbehörde zu melden und Sie über diesen Vorgang und die übermittelten Daten zu informieren.

Folgende Daten wurden in diesem Zusammenhang übermittelt:

  • Antrags-ID
  • Gegenstand der Leistung
  • Zahlungs-ID
  • Datum der Zahlung
  • Höhe der Zahlung
  • Bankverbindung
  • Name des Beteiligten
  • Anschrift des Beteiligten
  • Steuernummer/SteuerID des Beteiligten
  • Geburtsdatum des Beteiligten

Ihre personenbezogenen Daten der Weitergabe entsprechen den Angaben auf Ihrem Förderbescheid.

Für die Thüringer Aufbaubank ergibt sich die Pflicht, die für die Besteuerung relevanten Daten an die Finanzbehörden mitzuteilen aus § 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) und d) Abgabenordnung (AO) in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Mitteilungsverordnung (MV).

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