Kommunalberatung der Thüringer Aufbaubank

Neue Bekanntmachung über das Kreditwesen der Gemeinden und Landkreise

(23.02.2023) Kurz vor dem Jahreswechsel 2022/ 2023 trat eine Neufassung der VV-Kreditbekanntmachung in Kraft (ThürStAnz 2022, 1624). Neben einer umfassenden Neustrukturierung und der Anfügung von neuen Anlagen erfolgten auch weitreichende inhaltliche Veränderungen. Insbesondere betrafen diese die nachfolgenden Punkte:

  1. Neue Anlage 1 zur Ermittlung des theoretisch möglichen Gesamtkreditrahmens (Kameralistik)
  2. Konkretisierung des Berechnungsschemas zur Ermittlung des möglichen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen
  3. Erweiterung des Berechnungsschemas zur Ermittlung des theoretisch möglichen Gesamtkreditrahmens (kommunale Doppik) und Anfügung einer hierfür einschlägigen Anlage 2
  4. Neue Maßgaben für rentierliche Kredite
  5. Einbeziehung einer Risikoanalyse in den Wirtschaftlichkeits- und Folgekostennachweis für eine Kreditaufnahme für eine wirtschaftliche Betätigung zum Zweck der Energiegewinnung
  6. Neue Bestimmungen hinsichtlich der in Kreditverträgen zu vereinbarenden Kündigungsrechte
  7. Erweiterung der Ausführungen zu PPP-Projekten
  8. Aufnahme des sog. Contractings in der Liste der Beispiele der kreditähnlichen Rechtsgeschäfte und Einfügung von entsprechenden Erläuterungen
  9. Konkretisierung der Regelungen bzgl. Bürgschaften, Gewährverträge und wirtschaftlich ähnlichen Verträge
  10. Neue Regelungen für die Aufnahme von Krediten durch Eigenbetriebe und Anfügung einer neuen Anlage 3 zur Berechnung der dauernden Leistungsfähigkeit von Eigenbetrieben mit kaufmännischer Buchführung

Erläuterungen:

zu Nr. 1
Die Berechnung zur Ermittlung des theoretisch möglichen Gesamtkreditrahmens wurde in die Anlage 1 der Neufassung überführt.

zu Nr. 2
Das Berechnungsschema zur Ermittlung des möglichen Gesamtbetrags der Kreditaufnahmen wurde um die Berücksichtigung der „freien Finanzspitze“ der beiden vorangegangenen Haushaltsjahre ergänzt.
Des Weiteren ist nunmehr auch die vorgeschriebene Berücksichtigung von evtl. Belastungen aus Bürgschaften, Gewährverträgen und wirtschaftlich ähnlichen Verträgen in dem Schema enthalten.
Darüber hinaus wurde ein Hinweis dahingehend ergänzt, dass bei den freien Finanzspitzen bzw. Fehlbeträgen der laufenden Rechnung der drei Haushaltsfolgejahre die ordentlichen Tilgungen von geplanten aber noch nicht genehmigten Krediten abweichend zum Muster zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit nicht zu berücksichtigen ist. Dies dürfte dazu führen, dass bei einzelnen kameralen Kommunen der anhand der dauernden Leistungsfähigkeit zu bemessene mögliche Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen größer ausfällt, als in der Vergangenheit. Für Kommunen mit doppelter Buchführung war die Nichtberücksichtigung der ordentlichen Tilgung von geplanten aber noch nicht genehmigten Krediten bereits vorher durch die Unterscheidung zwischen der freien Finanzspitze und der verbleibenden freien Finanzspitze vorgesehen.

zu Nr. 3
Für Kommunen, deren Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kommunalen doppelten Buchführung geführt wird, ist der theoretisch mögliche Gesamtkreditrahmen nichtmehr allein anhand des Saldos der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit zu ermitteln. Nunmehr ist auch ein positives Saldo der ordentlichen und außerordentlichen Ein- und Auszahlungen abzüglich der Auszahlungen zur Tilgung von Investitionskrediten und der Auszahlungen zur Tilgung von Krediten zur Liquiditätssicherung zu berücksichtigen. Das entsprechende Berechnungsschema wird durch die neue Anlage 2 der Kreditbekanntmachung vorgegeben.

zu Nr. 4
Da die Frist nach § 63 Abs. 1 ThürKO bzw. nach § 14 Abs. 1 ThürKDG bzgl. der Kreditaufnahme für energetische Sanierungs- oder Unterhaltungsmaßnahmen mit Ablauf des Jahres 2019 ausgelaufen ist, wurde die Regelung nach der Nr. 3.5 Bst. b) der Kreditbekanntmachung a.F. dahingehend, dass der Erhaltungsaufwand für solche Maßnahmen als Investition behandelt wird, gestrichen.
Die neuen Nr. 3.5.1 bis 3.5.2 der Neufassung der Kreditbekanntmachung enthalten ausführliche Regelungen für die Aufnahme von rentierlichen Krediten.
Die Rentabilität kann sich nunmehr nicht mehr allein auf Kosteneinsparungen, sondern auch auf das Erzielen von wirtschaftlichen Vorteilen wie zusätzlichen Einnahmen, Einzahlungen bzw. Erträgen beziehen. Es wurde festgehalten, dass nicht nur der zusätzliche Kapitaldienst, sondern auch die mit Maßnahmen verbundenen Folgelasten durch die Kosteneinsparungen und/oder die wirtschaftlichen Vorteile kompensiert werden müssen, damit die Rentabilität gegeben ist. Für die Genehmigung eines rentierlichen Kredits ist es nunmehr notwendig, dass die Rentabilität anhand einer auf die Nutzungsdauer ausgerichteten Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch die Kommune nachgewiesen wird. Die Nr. 3.5.2.2 der Kreditbekanntmachung n.F. enthält Maßgaben hinsichtlich der Sachverhalte, bei denen die Rentabilität durch wirtschaftliche Vorteile erzielt werden soll. Soll sich eine avisierte rentierliche Kreditaufnahme auf nicht selbst genutzte Einrichtungen oder auf Einrichtungen Dritter, die Aufgaben der Kommune wahrnehmen, beziehen, so ist die Nr. 3.5.2.3 der Kreditbekanntmachung n.F. zu beachten. Welche Unterlagen der zuständigen Rechtsaufsicht für die Genehmigung eines rentierlichen Kredits vorzulegen sind wird durch die Nr. 3.5.2.4 der Kreditbekanntmachung n.F. geregelt.

zu Nr. 9
Mit dem Wortlaut konkretisiert die Neufassung der Kreditbekanntmachung wie die dem Berechnungsschema zur Ermittlung der Genehmigungsfähigkeit von Bürgschaften, Gewehrverträgen und wirtschaftlich ähnlichen Rechtsgeschäften zu Grunde zulegende Risikosumme zu ermitteln ist. Darüber hinaus enthalten neue Maßgaben zur Beschlussfassung, der Erforderlichkeitsprüfung, der Antragsunterlagen für das Genehmigungsverfahren, die Genehmigung und die Genehmigungsfreiheit.

zu Nr. 10
Die neuen Bestimmungen für Eigenbetriebe betreffen den gemäß § 63 Abs. 1 ThürKO bzw. § 14 Abs. 1 ThürKDG theoretisch möglichen Gesamtkreditrahmen´. Darüber hinaus wurde ein Berechnungsschema zur Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit von Eigenbetrieb mit kaufmännischer Buchführung eingeführt. ´Die entsprechenden Maßgaben lassen sich aus der Nr. 12.6 und der neuen Anlage 3 der Kreditbekanntmachung n.F. entnehmen.

Informationen aus der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild zu sehen ist ein Tablet, das von einem Mann bedient wird.)

Dieser Artikel ist in unserer Reihe "Impulse" erschienen. Kommunen erhalten hier aktuelle Fachinformationen an die Hand. Sie möchten die Impulse direkt ins Postfach? Abonnieren Sie unseren vierteljährlichen Newsletter speziell für die öffentliche Hand.

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