Impuls: Änderungen des Thüringer Vergabegesetzes zum 01.12.2019 (im Bild zu sehen ist das Rathaus in Apolda)

Änderungen des Thüringer Vergabegesetzes zum 01.12.2019

(22.10.2019) Zum 1. Dezember 2019 treten Änderungen in der Thüringer Gemeindehaushaltsverordnung und im Thüringer Vergabegesetz in Kraft, die Auswirkungen auf die Vergabe von öffentlichen Aufträgen haben. Wir haben die wesentlichen Änderungen für Sie zusammengefasst.


Was ändert sich zum 1. Dezember 2019 konkret?

Zum 1. Dezember 2019 gilt auch in Thüringen die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte, die sogenannte Unterschwellenvergabeordnung (UVgO). Damit ist die VOL/A nicht mehr anwendbar, für die Vergabe von Bauleistungen gilt weiterhin die VOB/A 2019.

Was bedeutet das für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen?

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sollen im Rahmen einer Öffentlichen Ausschreibung oder in einer Beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb vergeben werden. Ziel ist der größtmögliche Wettbewerb. In Ausnahmefällen, die in der UVgO beschrieben sind, können die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb oder die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb genutzt werden.

Und was ist mit den freiberuflichen Leistungen?

Hierzu führt die UVgO in § 50 aus:

"Öffentliche Aufträge über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, sind grundsätzlich im Wettbewerb zu vergeben. Dabei ist so viel Wettbewerb zu schaffen, wie dies nach der Natur des Geschäfts oder nach den besonderen Umständen möglich ist."

Was ist noch wichtig zu wissen?

Mit der UVgO wird auch die E-Vergabe im Unterschwellenbereich ab dem 01.01.2020 verbindlich. Damit ist die Bekanntmachung eines öffentlichen Auftrags in elektronischer Form auf der zentralen Landesvergabeplattform (ThürVgG) und dem Portal www.bund.de (UVgO) verpflichtend.

Geht es auch ohne Vergabeverfahren?

Bei Aufträgen unter 1.000 EUR netto kann die Beschaffung ohne Vergabeverfahren durchgeführt werden. Hier sind aber die Haushaltsgrundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

Wo findet man weiterführende Informationen?

Informationen aus der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild zu sehen ist ein Tablet, das von einem Mann bedient wird.)

Dieser Artikel ist in unserer Reihe "Impulse" erschienen. Kommunen erhalten hier aktuelle Fachinformationen an die Hand. Sie möchten die Impulse direkt ins Postfach? Abonnieren Sie unseren vierteljährlichen Newsletter speziell für die öffentliche Hand.

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