E-Mobil Invest - Förderung der Elektromobilität

Hinweis

Derzeit ist eine Antragstellung im Förderprogramm E-Mobil Invest nicht möglich.

Der Förderaufruf zur Förderung der öffentlichen Ladeinfrastruktur endete am 30.09.2023. Die Bewertung der eingereichten Anträge ist abgeschlossen, die diesbezüglichen Informationen erhalten die Antragsstellenden in Kürze.

Bitte informieren Sie sich über die Förderprogramme des Bundes zu Elektromobilität und Ladeinfrastruktur unter Förderprogramme - NOW GmbH (now-gmbh.de)

Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, natürliche Personen (soweit sie wirtschaftlich tätig sind) mit Sitz im Freistaat Thüringen sowie Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen erhalten einen Zuschuss für die Errichtung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur, für die Errichtung öffentlicher und nichtöffentlicher Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe, für die Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen oder zur Umrüstung vorhandener Nutzfahrzeuge auf elektrischen Antrieb sowie für Konzepte und Machbarkeitsstudien zur Umstellung auf alternative Antriebstechnologien.

Förderprogrammdetails

Ziel und Schwerpunkt der Förderung ist die Bereitstellung von öffentlich zugänglicher Ladeinfrastruktur flankierend zur Förderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie die Beschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu unterstützen. Mit der Umstellung der Fahrzeugflotten auf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb kann ein wesentliches Potenzial beim Markthochlauf der E-Mobilität ausgeschöpft werden. Weiterhin sollen die Maßnahmen zur Erreichung der Klima- Lärm- und Luftreinhalteziele des Landes und der Kommunen beitragen.

Gefördert werden können:

  • Errichtung und Modernisierung öffentlicher Ladeinfrastruktur für elektrisch betriebene Pkw und Nutzfahrzeuge (Ladepunkte) sowie des erforderlichen Netzanschlusses
  • Errichtung von nichtöffentlicher Ladeinfrastruktur für über diese Richtlinie geförderte Fahrzeuge bzw. im Rahmen alternativer Mobilitätsangebote (z. B. stationsgebundenes Carsharing oder die Errichtung von Ladepunkten im Zusammenhang mit Mobilitätsstationen)
  • Errichtung öffentlicher und nichtöffentlicher Betankungsinfrastruktur für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe zum Betrieb emissionsfreier oder emissionsarmer Straßenfahrzeuge (insbesondere Nutzfahrzeuge, Busse und Sonderfahrzeuge)
  • Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen
  • Umrüstung vorhandener Nutz- und Sonderfahrzeuge in Fuhrparken auf elektrischen Antrieb
  • Vorbereitende Beratungsleistungen, Konzepte und Machbarkeitsstudien
  • bis zu dreirädrige leichte Elektrofahrzeuge sowie die hierfür benötigte Ladeinfrastruktur und Abstellanlagen (ausschließlich für Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen)

Antragsberechtigt sind:

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts
  • natürliche Personen, soweit diese wirtschaftlich tätig sind sowie
  • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen.

Die Zuwendungen werden im Rahmen einer Projektförderung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen als Anteilsfinanzierung gewährt.

    Fördergegenstand Festlegung des Fördersatzes sowie der maximalen Zuwendungshöhe gemäß FRL
    Ladeinfrastruktur und Netzanschluss

    je Normalladepunkt (AC & DC) bis einschließlich 22 kW

      bis zu 60 %, max. 2.500 EUR

      je Schnellladepunkt (ausschließlich DC) größer 22 bis kleiner als 100 kW

      bis zu 60 %, max. 10.000 EUR

      je Schnellladepunkt (ausschließlich DC) ab 100 kW und höher

      bis zu 60 %, max. 20.000 EUR

      Netzanschluss für den Anschluss an das Niederspannungsnetzbis zu 60 %, max. 10.000 EUR
      Netzanschluss für den Anschluss an das Mittelspannungsnetzbis zu 60 %, max. 100.000 EUR
      Errichtung nicht-öffentlicher Ladeinfrastruktur (nur in Verbindung mit einer Förderung nach Ziffer 2.4/2.5) je Ladepunktbis zu 30 %, max. 3.000 EUR
      Öffentliche und nichtöffentliche Betankungsinfrastrukur für erneuerbaren Wasserstoff und vergleichbare alternative Kraftstoffe
      öffentliche Betankungsinfrastrukturbis zu 75 %, max. 750.000 EUR
      nicht öffentliche (betriebliche) Betankungsinfrastruktur bis zu 40 % der Investtionsmehrkosten, max. 750.000 EUR
      Kauf, Leasing oder Mietkauf von Elektrofahrzeugen (je Fahrzeug)
      • bis zu 30% bzw. bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben (bei Ersatz von Fahrzeugen mit konventionellen Antrieben)
      • bis zu 40 % der Investitionsmehrkosten bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 36 Abs. 4 Buchst. a) der AGVO

      Pkw und Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von max. 3,5 t

      • Kommunale Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften, Religionsgemeinschaften, Körperschaften und Stiftungen öffentlichen Rechts, gemeinnützige Vereine, gemeinnützige Organisationen, Wohlfahrtsverbände und private Pflegeanbieter: max. 8.000 EUR
      • Gemeinden, Gemeindeverbände, Zweckverbände und Landkreise des Freistaates Thüringen: max. 12.000 EUR
      • alle anderen antragsberechtigten juristischen Personen: max. 4.000 EUR

      Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bis 7,5 t

      max. 100.000 EUR

      Schwere Nutzfahrzeuge mit mehr als 7,5 t zulässigen Gesamtgewicht

      max. 200.000 EUR

      2.3 Umrüstung auf Elektroantriebe
      (je Fahrzeug)
      • bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben
      • bis zu 40 % der Investitionsmehrkosten bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 36 Abs. 4 Buchst. b) der AGVO
      • bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 25 Abs. 2 Buchst. b) der AGVO (industrielle Forschung)
      • bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zuwendungen auf der Grundlage des Artikels 25 Abs. 2 Buchst. c) der AGVO (experimentelle Entwicklung)
      Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 tmax. 100.000 EUR

      Nutzfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t

      max. 200.000 EUR
      2.4 Beratungsleistungen, Konzepte und Studienbis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei Anwendung der AGVO (Art. 25 Abs. 2 Buchst. d oder Art. 49 AGVO) bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50.000 EUR
      2.5 leichte ein- und zweispurige Elektrofahrzeuge inkl. dazugehöriger Ladeinfrastruktur und Abstellanlagenbis zu 40 %, maximal 12.000 EUR

      Vorhaben, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben unter 3.000 EUR liegen, werden nicht gefördert (Bagatellgrenze). Bei Zuwendungen an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften müssen die zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens mehr als 7.500 EUR betragen. 

      Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann nur für Vorhaben gewährt werden, für die keine Zuwendungen aus anderen öffentlichen Förderprogrammen in Anspruch genommen werden können. Dies gilt auch für den sogenannten ,,Umweltbonus" nach der Richtlinie zur Förderung des Absatzes von elektrisch betriebenen Fahrzeugen vom 21.10.2020 des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in der jeweils geltenden Fassung, soweit die Fahrzeuge auf der Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge enthalten sind. Doppelförderungen sind ausgeschlossen. Fördermittel aus Bundesprogrammen sind nach Möglichkeit vorrangig in Anspruch zu nehmen.

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