Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen (Erste Phase)

Hinweis

Die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) ist gestartet. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wichtig: Es können keine Anträge mehr für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 9. Oktober 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden. Die Frist für Änderungsantrage endet am 30. November 2020. Eine Kurzanleitung dazu finden Sie hier »

Weitere Informationen finden Sie in den FAQs des Bundes zur Überbrückungshilfe I.


Die erste Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe I) ist beendet. Eine Antragstellung für die Fördermonate Juni bis August 2020 ist nicht mehr möglich. Weitere Informationen zur Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) gibt es in Kürze.
Ein Zuschuss für Wirtschaft, Landwirtschaft und Sozialwirtschaft: Die Überbrückungshilfe bietet finanzielle Unterstützung für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbstständige, Freischaffende sowie gemeinnützige Organisationen. Sie hilft, Umsatzrückgänge während der Corona-Krise abzumildern.

Förderprogrammdetails

Den Zuschuss erhalten kleine und mittelständische Unternehmen als Überbrückungshilfe, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Krise ganz oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten oder müssen. Diese Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung wird als freiwillige Zahlung gewährt, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe in den Monaten Juni, Juli und/oder August 2020 erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Antragsberechtigt sind Unternehmen einschließlich Sozialunternehmen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes qualifizieren, sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, wenn

  • a) sie ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sind,
  • b) sie nicht bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren und
  • c) ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Bei Unternehmen, die zwischen dem 1. April 2019 und dem 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen. Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 gegründet wurden, sind nicht antragsberechtigt.

Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform , die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind (z.B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten). Abweichend von Absatz 1 c) wird bei diesen Unternehmen und Organisationen statt auf die Umsätze auf die Einnahmen (einschließlich Spenden und Mitgliedsbeiträge) abgestellt.

Von der Förderung ausgeschlossen sind öffentliche Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden.


(1) Die Überbrückungshilfe I erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der betrieblichen Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzrückgang,
  • 50 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 %,
  • 40 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40 % und unter 50 %
  • 40 % der betrieblichen Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 30 % und unter 40 % für Antragsteller bestimmter Dienstleistungsbereiche

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat. Bei Unternehmen, die zwischen 1. Juni 2019 und 31. Oktober 2019 gegründet worden sind, sind die Monate Dezember 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen.

(2) Die Überbrückungshilfe I kann für maximal drei Monate beantragt werden (Juni bis August 2020). Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat.

(3) Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden. Die Höhe der maximalen Förderung von 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate bleibt davon unberührt.

(4) Für verbundene Unternehmen kann Überbrückungshilfe insgesamt nur bis zu einer Höhe von 150.000 Euro für drei Monate beantragt werden. Dieses Konsolidierungsgebot gilt nicht für gemeinnützig geführte Übernachtungsstätten wie Jugendherbergen, Schullandheime, Träger des internationalen Jugendaustauschs oder Einrichtungen der Behindertenhilfe. Auch in den Fällen des Satz 2 müssen die beihilferechtlichen Vorgaben eingehalten werden.

(5) Der Antragsteller darf die Überbrückungshilfe I nur zur Deckung der nach Ziffer 4 der Richtlinie förderfähigen Kosten verwenden.

(6) Die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe orientiert sich an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten Juni bis August 2020.

(7) Soloselbständige, die die Zugangsvoraussetzungen gemäß Richtlinie erfüllen und die Umsatzrückgänge für eine anteilige Fixkostenerstattung erreichen, erhalten zusätzlich einen Zuschuss zu den Lebenserhaltungskosten in Höhe von 1.180 Euro monatlich für maximal zwei Monate im Geltungszeitraum Juni bis August 2020 dieser Richtlinie.

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Überbrückungshilfe Phase 2

Überbrückungshilfe II gestartet

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Alle Informationen dazu finden Sie hier >>

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