Förderung von Kleinkläranlagen (KKA) im Freistaat Thüringen

Hinweis

Als private Bauherr*in reichen Sie Ihre Anträge bei den kommunalen Aufgabenträgerinnen/-träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung ein!

Eine Darlehensbeantragung ist im laufenden Kalenderjahr nicht mehr möglich!

Gefördert wird der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen. Auch Beratungs- und Organisationsleistungen können gefördert werden. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an dem Einwohnerwert. 

Förderprogrammdetails

Gefördert wird der Ersatzneubau oder die Nachrüstung von Kleinkläranlagen (KKA) entsprechend dem Stand der Technik (Einzelanlage bzw. Gruppenkleinkläranlage).

Gruppenkleinkläranlagen können als private Anlagen und als Anlagen im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung gefördert werden.
Bei der Errichtung von Gruppenkleinkläranlagen wird der Bau von Schmutzwasserkanälen ab den Grundstücksgrenzen im öffentlichen Raum gefördert.

Beratungs- und Organisationsleistungen der Träger*innen der öffentlichen Abwasserbeseitigung können ebenfalls gefördert werden.

Welche fachlichen Voraussetzungen sind zu erfüllen?

  • Die Kleinkläranlage wird auf einem Grundstück errichtet, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Aufgabenträgerin bzw. des Aufgabenträgers
    • dauerhaft nicht an einen kommunalen Kanal angeschlossen wird.

Zudem muss die zuständige Wasserbehörde die Einleitung des Abwassers aus der Kleinkläranlage in ein Gewässer erlauben (wasserrechtliche Erlaubnis).

  • Eine Förderung kann weiterhin erfolgen, wenn die Kleinkläranlage auf einem Grundstück errichtet wird, das nach dem Abwasserbeseitigungskonzept der Aufgabenträgerin bzw. des Aufgabenträgers
    • an einen kommunalen Kanal angeschlossen ist, es jedoch nie vorgesehen ist, den Kanal an eine kommunale Abwasserbehandlungsanlage anzuschließen.

Bei Einleitung des Abwassers in einen Kanal muss die Zustimmung der kommunalen Aufgabenträgerin bzw. des kommunalen Aufgabenträgers vorliegen.

Die genannten Voraussetzungen müssen bei einer Gruppenkleinkläranlage für alle an die Anlage anzuschließenden Grundstücke erfüllt sein.

Mindestausbaugröße: 4 EW (= Einwohnerwerte)

  • Bauherr*innen (Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigte eines zu Wohnzwecken genutzten Grundstücks) von Kleinkläranlagen, die nicht Bestandteile der öffentlichen Abwasseranlagen sind
  • kommunale Aufgabenträgerinnen/-träger der Abwasserbeseitigung für öffentliche Kleinkläranlagen (z. B. als Gruppenlösungen) und für Beratungs- und Organisationsleistungen

Voraussetzungen:

Die Maßnahme darf noch nicht begonnen sein. Der Beginn eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Auftragsvergabe. Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstückes gelten nicht als Beginn des Vorhabens.

Sonstige Voraussetzungen:

  • nur für gewerbliche Antragsteller*innen: Abgabe einer De-minimis-Erklärung mit dem Antrag zur Förderung von Kleinkläranlagen
  • allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
  • sofern die Kleinkläranlage über keine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung verfügt, ist durch die antragstellende Person vor der Auftragsvergabe der Nachweis zu erbringen, dass der Ersatzneubau dem Stand der Technik entspricht
  • Übereinstimmungserklärung der nachrüstenden Firma bei Nachrüstung einer KKA über die Übereinstimmung der nachgerüsteten Anlage mit den Bestimmungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
  • Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung der KKA und der Dichtheit des Baukörpers
    • für private Anlagen durch ein Protokoll der Erstkontrolle der kommunalen Aufgabenträgerin bzw. des kommunalen Aufgabenträgers der Abwasserbeseitigung,
    • für kommunale Anlagen durch ein Protokoll der Bauabnahme gemäß § 12 VOB/B.
  • Nachweis der Wartung für
    • private Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb zum Zeitpunkt der Erstkontrolle,
    • kommunale Anlagen durch Abschluss eines Wartungsvertrages mit einem für KKA zertifizierten Fachbetrieb bzw. Erklärung über Eigenwartung der KKA (Zertifizierung vorausgesetzt).

Zuschuss

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.

Zuschuss in Höhe von:
  • für Ersatzneubau: 2.500 EUR für 4 EW* + 250 EUR je weiterem EW
  • für Nachrüstung: 1.250 EUR für 4 EW + 125 EUR je weiterem EW
  • bei weitergehenden Reinigungsanforderungen zusätzlich:
    500 EUR für 4 EW + 75 EUR je weiterem EW
  • bei Gruppenkleinkläranlagen zusätzlich:
    250,00 EUR je lfd. m Schmutzwasserkanal im öffentlichen Raum von den Grundstücksgrenzen bis zur Kleinkläranlage

*(EW = Einwohnerwerte)

Für die Beratungs- und Organisationsleistungen, die die kommunalen Aufgabenträgerin bzw. der kommunale Aufgabenträger in Verbindung mit der Förderung von Kleinkläranlagen gegenüber den privaten oder sonstigen Bauherr*innen der Anlagen erbringt, beträgt die Zuwendung an die kommunale Aufgabenträgerin bzw. den kommunalen Aufgabenträger je Anlage 115 EUR.

oder 

zinsgünstiges Darlehen:

bis zur Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und nur für Einzelanlagen privater Bauherr*innen zu folgenden Konditionen (kein Darlehen für Gruppenkleinkläranlagen):

  • Darlehenshöchstbetrag 25.000 EUR (mindestens jedoch 2.000 EUR)
  • Darlehenslaufzeit 6 Jahre (ab Tilgungsbeginn)
  • Zinssatz 1,99 % p.a. bis auf weiteres nominal über die gesamte Darlehenslaufzeit
  • das Darlehen wird in einer Summe vergeben, Teilauszahlungen sind nicht möglich, das Darlehen wird ohne Sicherheiten gewährt
  • keine weiteren Gebühren

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt

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