Corona-Hilfe ÖPNV Thüringen 2022

Hinweis

Die Anträge für das Jahr 2022 sind von den Verkehrsunternehmen und Aufgabenträgern spätestens bis zum 30. September 2022 vorzulegen.

Maßgebend zur Fristwahrung ist der schriftliche Eingang des Antrages bei der Thüringer Aufbaubank.

Der Antrag ist vollständig auszufüllen. Bitte drucken Sie den gesamten Antrag aus und senden ihn unterschrieben zusammen mit den Anlagen auf dem Postweg an die Thüringer Aufbaubank (TAB) mit folgender Adresse:

Thüringer Aufbaubank
Bereich Wirtschafts- und Innovationsförderung
Postfach 900244
99105 Erfurt

und

eingescannt per E-Mail an: oepnv-rettungsschirm@aufbaubank.de.

Bitte beachten Sie bei der Übersendung per E-Mail, dass die Dateigröße von 15 MB nicht überschritten wird, anderenfalls ist eine Zustellung nicht gesichert. Ggf. übersenden Sie die Unterlagen in mehreren E-Mails.

Mithilfe der Richtlinie werden öffentlichen und privaten Verkehrsunternehmen Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im öffentlichen Personennahverkehr im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 und dem temporär eingeführten 9-Euro-Ticket im Freistaat Thüringen (Richtlinie Corona-Hilfe ÖPNV Thüringen 2022) gewährt.

Förderprogrammdetails

Es werden Billigkeitsleistungen zum Ausgleich von Schäden im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gewährt, die durch verringerte Fahrgeldeinnahmen und Ausgleichszahlungen in den Monaten Januar bis Dezember 2022 und durch im Rahmen des Entlastungspakets der Bundesregierung temporär eingeführten 9-Euro-Tickets für die Monate Juni bis August 2022 entstehen.

Antragsberechtigt sind Aufgabenträger im Sinne des Thüringer ÖPNV-Gesetzes (ThürÖPNVG) und öffentliche und private Verkehrsunternehmen, soweit sie als Genehmigungsinhaber oder Betriebsführer nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) oder der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ÖPNV auf dem Gebiet des Freistaats Thüringen und/oder aufgrund eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages gemeinwirtschaftliche Beförderungsleistungen im StPNV bzw. im SPNV erbringen.

Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Bei der Billigkeitsleistung handelt es sich um einen Ausgleich in Höhe von bis zu 100 Prozent der ausgleichsfähigen Schäden.

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