Aufbauhilfeprogramm Hochwasser zur Beseitigung von Schäden an ländlicher Infrastruktur im Außenbereich von Gemeinden 2013

Mit dem Programm werden Ausgaben gefördert zur Beseitigung von Schäden an der ländlichen Infrastruktur, welche überwiegend außerhalb von Gemeinden infolge des Hochwassers vom 18. Mai bis 4. Juli 2013 aufgetreten sind. In der Regel beträgt die Förderung 80 Prozent des Schadens. In begründeten Härtefällen werden bis zu 100 Prozent des Schadens gefördert. 

Förderprogrammdetails

Gefördert werden Ausgaben zur Beseitigung von Schäden an der ländlichen Infrastruktur, welche überwiegend außerhalb von Gemeinden infolge des Hochwassers vom 18. Mai bis 4. Juli 2013 aufgetreten sind.

Zum Gegenstand der Förderung gehören:

  • Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufe außerhalb von Gemeinden, dazu zählen:
    • die Sicherung und Wiederherstellung von Anlagen des Hochwasserschutzes einschließlich zugehöriger Vorarbeiten,
    • die Grundräumung und Instandsetzung der Ufer, Böschungen und Gewässerrandstreifen, der naturnahe Ausbau, Schutzpflanzungen und Wildbachverbauungen sowie
    • Entschädigungen anstelle von Wiederherstellungsmaßnahmen gemäß § 11 ThürWG.
      Bitte beachten:
      Hochwasserschutzanlagen und Wasserläufe, welche sich überwiegend innerhalb von Gemeinden befinden, sind Gegenstand der Förderrichtlinie des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr zur Wiederherstellung der Infrastruktur in Gemeinden
  • Ländliche Wege außerhalb von Gemeinden, dazu zählen:
    • die Wiederherstelllung der Verkehrsverhältnisse von nicht öffentlich gewidmeten Verbindungswegen zu den Gehöften oder zum öffentlichen Straßenwegenetz einschließlich zugehöriger Vorarbeiten,
    • die Wiederherstellung der Verkehrsverhältnisse von ländlichen Wirtschaftswegen und Forstwegen sowie
    • im Zusammenhang mit den Maßnahmen stehende erosionsvermindernde Maßnahmen.
  • Sonstige ländliche Infrastruktur außerhalb von Gemeinden, soweit sie nicht unternehmerischen Bereichen zuzuordnen ist.

  • natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften
  • Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  • Begünstigte können auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sein, die Mitglieder der Träger*innen der Maßnahme sind

Die Höhe der Zuwendung beträgt bei natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften 80 Prozent des Schadens als Regelfall. In begründeten Härtefällen, die anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sind, können höhere Zuschüsse gewährt werden, jedoch maximal 100 Prozent des Schadens.

Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beträgt die Höhe der Zuwendung bis zu 100 Prozent des Gesamtschadens.

Leistungen Dritter, z. B. von Versicherungen, Spenden etc. werden als Eigenmittel gewertet. Unter Berücksichtigung dieser Leistungen wird durch die Zuwendung nur noch der verbleibende Betrag bis zur Höhe des Schadens geleistet, um eine Überkompensation zu vermeiden.

Kundenbetreuung der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild sehen Sie fünf Mitglieder des Beratungsteams)
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