Corona: Informationen zur Schlussabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger*innen der Corona-Hilfsprogramme verpflichtet, eine Schlussabrechnung bzw. Endabrechnung zu stellen. Wir geben einen Überblick, wie die Schlussabrechnung zum jeweiligen Hilfsprogramm funktioniert und welche Fristen gelten.

Das Wichtigste zuerst

  • Die Fristen für die Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen wurden verlängert.
  • Die Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) können nun bis zum 31. Oktober 2023 eingereicht werden. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden
  • Die Verlängerung gilt nicht für den Endabrechnungen der Neustarthilfen, die bereits seit längerem abgeschlossen sind.

Paket 1: Schlussabrechnung zu Überbrückungshilfen I bis III, November- und Dezemberhilfen

Die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfen werden gemeinsam in einem Paket abgerechnet. Das Fristende für die Einreichung ist der 31. Oktober 2023. Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.

Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I

Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen kann nur über prüfende Dritte erfolgen. Die Grafiken zeigen, wie diese in der Überbrückungshilfen in den jeweiligen Phasen funktioniert.

Endabrechnung Überbrückungshilfe I

(Stand 14.08.2023)

Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II

Endabrechnung Überbrückungshilfe II

(Stand 14.08.2023)

Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III

Endabrechnung Überbrückungshilfe III

(Stand 14.08.2023)

Schlussabrechnung zu November- und Dezemberhilfe

Wenn der Antrag zur November- oder Dezemberhilfe über prüfende Dritte gestellt wurde, ist eine Schlussabrechnung vorgesehen, Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen muss keine Schlussabrechnung gestellt werden. Alle Details zum Ablauf zeigt unsere Grafik.

Endabrechnung November- und Dezemberhilfe

(Stand 14.08.2023)

Paket 2: Schlussabrechnung zu Überbrückungshilfe III Plus und IV

Die Überbrückungshilfe III Plus und IV können in einem Paket abgerechnet werden. Unsere Grafik zeigt den Ablauf. Das Fristende für die Einreichung ist der 31. Oktober 2023. 

Darüber hinaus kann bis zum vorgenannten Termin eine Fristverlängerung bis zum 31. März 2024 beantragt werden. Hierfür ist lediglich die Anlage eines Organisationsprofils im digitalen Antrags-System durch die prüfenden Dritten vorzunehmen. Bereits beantragte und erteilte Fristverlängerungen (bisher 31. Dezember 2023) werden automatisch bis zum 31. März 2024 verlängert.

Endabrechnung Überbrückungshilfe III Plus

(Stand 14.08.2023)

Das könnte Sie auch interessieren:

Thüringen Invest (im Bild zu sehen ist ein Schweißer)

Förderung für Investitionen in Thüringen

Überblick über die ERP-Förderprogramme

Ukraine-Krieg: Aktuelle Informationen für Unternehmen

Kundenbetreuung der Thüringer Aufbaubank (auf dem Bild sehen Sie fünf Mitglieder des Beratungsteams)
Kontakt