Den Zuschuss erhalten Unternehmen zur Abwendung pandemiebedingter besonderer Härten, die aufgrund besonderer Gegebenheiten / Fallkonstellationen nicht unter den bisherigen Hilfsprogrammen (Überbrückungshilfe II, Überbrückungshilfe III einschließlich Neustarthilfe, Überbrückungshilfe III Plus einschließlich Neustarthilfe Plus, Überbrückungshilfe IV einschließlich Neustarthilfe 2022, November- und Dezemberhilfen) gefördert wurden oder werden konnten.
Eine besondere Härte liegt dann vor, wenn die*der Antragsteller*in pandemiebedingte außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar die wirtschaftliche Existenz des Unternehmens gefährden und der*dem Antragsteller*in der vertretbare Einsatz liquider Eigenmittel (Vermögen, realisierbare Einnahmen) oder die Inanspruchnahme verfügbarer Finanzierungsalternativen nicht möglich ist.
Die wirtschaftliche Existenz eines Unternehmens ist gefährdet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen für eine Insolvenzanmeldung (Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO oder Überschuldung gemäß § 19 InsO) vorliegen bzw. absehbar ist, dass diese Voraussetzungen im Förderzeitraum eintreten werden. Von einer wirtschaftlichen Existenzgefährdung kann ausgegangen werden, wenn in dem vom Antrag umfassten Förderzeitraum durch die Pandemie bedingte Verluste eingetreten sind, die in einzelnen Monaten oder in ihrer Gesamtheit zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 Insolvenzordnung führen oder führen könnten.
Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten müssen ursächlich und zweifelsfrei auf die Folgen der Pandemie zurückzuführen sein.
Weitere Einzelheiten, bspw. zu relevanten Fallkonstellationen, entnehmen Sie bitte den Fragen und Antworten zur Härtefallhilfe in Thüringen.
Als Antragsteller*innen kommen grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige in Betracht. Als Unternehmen gilt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig ist. Nicht antragsberechtigt sind:
- Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt geführt werden;
- Unternehmen, ohne inländische Betriebsstätte oder Sitz;
- öffentliche Unternehmen (als öffentliche Unternehmen gelten auch Unternehmen, die sich im Mehrheitsbesitz [über 50 Prozent der Anteile oder der Stimmrechte] des Landes, einer Kommune, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eines anderen öffentlichen Unternehmens befinden);
- Unternehmen, die bereits am und seit dem 31. Dezember 2019 durchgehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung waren.
Verbundene Unternehmen können nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen stellen. Die Begriffsbestimmung zu verbundenen Unternehmen ist identisch zu der Begriffsbestimmung in der Überbrückungshilfe III.
Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die*der Antragsteller*in in Thüringen (ertrag)steuerlich geführt wird. Bei Soloselbständigen oder Angehörigen der Freien Berufe muss sich das Betriebsfinanzamt in Thüringen befinden. Verbundene Unternehmen mit einer Muttergesellschaft („Holding“) sind in Thüringen nur antragsberechtigt, wenn sich das zuständige Finanzamt der Holding in Thüringen befindet. Beruht die Verbundeigenschaft auf der Beziehung einer natürlichen Person bzw. einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen zu den verbundenen Unternehmen, liegt die Antragsberechtigung nur vor, wenn sich das zuständige Finanzamt der natürlichen Person bzw. einer der natürlichen Personen in der gemeinsam handelnden Gruppe in Thüringen befindet.
Die Höhe der zu gewährenden einmaligen Billigkeitsleistung im Förderzeitraum sollte 5.000 € nicht unterschreiten und sollte 100.000 € nicht übersteigen. Ausnahmen für eine höhere Billigkeitsleistung sind bei besonderen regionalen wirtschaftlichen Interessen denkbar. Das jeweils zuständige Finanzamt wird über die Höhe der Zahlung informiert. Auszahlungen können nur auf die beim Finanzamt hinterlegte Kontoverbindung erfolgen. Die im Rahmen der Härtefallfazilität erhaltenen Hilfen sind als Betriebseinnahmen nach den allgemeinen ertragssteuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen.
Die Höhe der Billigkeitsleistung richtet sich nach der Corona-bedingten nachgewiesenen Belastung und orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Überbrückungshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förder- und erstattungsfähigen Fixkosten. Die Höhe der Billigkeitsleistung ist entsprechend des gewählten Beihilferahmens (Bundesregelung Fixkosten 2020, Kleinbeihilfenregelung 2020) gedeckelt.