Antragsberechtigt sind alle natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts als Eigentümer*innen oder sonstige Verfügungsberechtigte der zu fördernden Mietwohnungen. Für Ausnahmen bitte anfragen!
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Einkommensgrenzen in der Mietwohnraumförderung (für die Mieter*innen) |
Haushaltsgröße |
ThürWoFG + 20% |
1-Personen-Haushalt / 1 Erw. |
25.685 € |
2-Personen-Haushalt / 2 Erw. |
39.028 € |
2-Personen-Haushalt / 1 Erw. + 1 Kind |
39.742 € |
3-Personen-Haushalt / 2 Erw. + 1 Kind |
49.314 € |
4-Personen-Haushalt / 2 Erw. + 2 Kinder |
59.600 € |
5-Personen-Haushalt / 2 Erw. + 3 Kinder |
69.885 € |
Gegebenenfalls können sich die oben genannten Beträge noch erhöhen um:
- erhöhte Werbungskosten
- Kinderbetreuungskosten
- 5.000 EUR: junge Ehen: bis Ablauf 10. Kalenderjahr nach Eheschließung/Eintragung der Lebenspartnerschaft
und keiner der Antragsteller hat bereits das 40. Lebensjahr vollendet
- 4.500 EUR: Haushalte mit mindestens einer Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50