Gefördert werden Investitionen von Unternehmen, Erzeugerzusammenschlüssen sowie von landwirtschaftlichen Unternehmen und Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im Rahmen von Kooperationen, die in der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 (EU-Ökoverordnung) tätig sind, zur ressourcensparenden Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Ökoerzeugnissen entsprechend den Anforderungen des Marktes.
Die Investitionen können auf den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen gerichtet sein.
Ziele des Programms:
- Schaffung bzw. Ausbau weiterer Verarbeitungskapazitäten für ökologisch erzeugte Produkte im Freistaat
- Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Ökoerzeugnisse durch:
- Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
Förderfähige Ausgaben:
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für Investitionen, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß VO (EG) Nr. 834/2007 dienen, die im Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
- Anschaffung neuer Maschinen und technischer Einrichtungen
- Allgemeine Aufwendungen, z.B. für Architektur- und Ingenieur*innenleistungen, Baugenehmigungen, Beratung und Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien sowie den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen (in begrenztem Umfang)
Bitte beachten Sie bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen die entsprechenden Anforderungen.
Unternehmen, bei denen die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im gesamten Unternehmen oder in kompletten Produktionsstrecken nach den Regeln der VO (EG) Nr. 834/2007 erfolgt und in Form der dort vorgeschriebenen Kontrollen für die Dauer der Zweckbindungsfrist der geförderten Investition jährlich nachgewiesen wird:
- Erzeugerzusammenschlüsse in Form von:
- nach Marktstrukturrecht anerkannten Erzeugerorganisationen oder
Vereinigungen
- Erzeugerzusammenschlüssen
für Qualitätsprodukte und deren Vereinigungen, die Qualitätsprodukte gemäß
Artikel 16 der ELER-Verordnung erzeugen und die die Zuwendungsvoraussetzungen
gemäß GAK-Grundsatz „Gründung und Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen“
bereits nachgewiesen haben
- Unternehmen der Verarbeitung
und Vermarktung, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftlicher
Erzeugnisse bezieht
- Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung im
Rahmen von Kooperationen nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013, soweit sie nach
der Richtlinie „Förderung der Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und
Ernährungswirtschaft“ für die Zusammenarbeit verschiedener Akteure oder andere,
besonders innovative Investitionsbestandteile gefördert werden
Wer? | Fördersätze |
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Erzeugerzusammenschlüsse (KMU) | Fördersatz bis zu 40 % |
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (KMU) | Fördersatz bis zu 40 %
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Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung (mittelgroße Unternehmen) | Fördersatz bis zu 30 % |
Kooperationen nach Artikel 35 der VO (EU) Nr. 1305/2013 | Fördersatz bis zu 40 % |
Fördergrenzen
Die Zuwendung ist auf 3 Mio. Euro je Projekt begrenzt.
Investitionsvorhaben mit einem Zuschussbetrag unter 5.000 Euro werden nicht bewilligt.
Für Investitionen, die dem Absatz auf der Erzeuger*innen- und Einzelhandelsstufe dienen, können Zuwendungen generell nur bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.