Mit der Antragstellung ILU/ Teil A zum 31.07.2021 wird die Obergrenze für das förderfähige Investitionsvolumen von 3 Mio EUR auf 5 Mio EUR pro Unternehmen im Förderzeitraum 2014 – 2020 (Verlängerung bis 2022) angehoben.
Auf Grund wesentlicher Änderungen im GAK Rahmenplan sowie der TierSchNutztV wurden die Anlagen 8 zum Antrag ILU Teil A überarbeitet.
Insbesondere betrifft dies die Anlagen 8 zu den Haltungsbedingungen folgender Tierarten:
- Milchkühe - Liegeboxengestaltung, Grundfutterfressplätze (Palisaden- und Diagonalfressgitter, Wasserversorgung)
- Rindermast - Beschaffenheit Liegeflächen
- Kälber - ab dem 5. Lebenstag mindestens zu zweit zu halten
- Ziegen - nutzbare Stallfläche
- Aufzuchtrinder - Anforderungen Liegeboxen, Grundfutterfressplätze
- Legehennen Freilandhaltung - Mobilställe
- Absatzferkel, Zuchtläufer und Mastschweine - organisches Beschäftigungsmaterial, Raufutterraufen, Offene Tränken
- Jung- und Zuchtsauen, Zuchteber - Buchtengestaltung, organisches Beschäftigungsmaterial, Raufutterraufen
Für die Förderung von Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft sowie die Förderung separater Lagerbehälter von flüssigen Wirtschaftsdüngern nutzen Sie bitte das BMEL-Investitionsprogramm Landwirtschaft über die Landwirtschaftliche Rentenbank.
Wirtschaftsdüngerlagerstätten im Komplex mit Stallbauvorhaben bleiben Bestandteil des AFP.
Am 18. September 2020 wurde das Bundesprogramm Stallumbau in der Sauenhaltung im Bundesanzeiger veröffentlicht und die Antragstellung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) gestartet (Laufzeit bis Ende 2021). Nähere Informationen hierzu finden Sie unter www.ble.de/stallumbau.
Die Förderung tierwohlgerechter Sauenanlagen bleibt weiter Bestandteil des AFP (Basis-, Modernisierungs- oder Premiumförderung). Allerdings sind dabei die künftigen rechtlichen Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) zu berücksichtigen. Eine Doppelförderung für die gleichen Investitionen im BLE—Programm ist über crosscheck auszuschließen.
Derzeit sind weitere Anpassungen des Fördergrundsatzes u.a. zur Förderung besonders umwelt- und klimagerechter Investitionen in Abstimmung. Diese werden voraussichtlich erst nach dem 1. Stichtag 2021 antragsrelevant.
Über den Fortgang und konkrete Inhalte werden wir Sie hier umgehend informieren.
Gefördert werden Investitionen landwirtschaftlicher Unternehmen in Thüringen zur Unterstützung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, besonders umweltschonenden und tiergerechten, multifunktionalen Landwirtschaft.
Ziele des Programms:
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Unternehmen durch:
- Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen
- Rationalisierung und Senkung der Produktionskosten
- Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung
Förderfähige Ausgaben:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
- Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes
- Allgemeine Aufwendungen, z.B. für Architektur- und Ingenieur*innenleistungen, Baugenehmigungen, Beratung und Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien sowie den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen (in begrenztem Umfang)
Bitte beachten Sie bei genehmigungsbedürftigen Baumaßnahmen die entsprechenden Anforderungen.
Unser Tipp:
Stellen Sie Ihren Antrag direkt bei uns im Förderportal online.
Zum Portal
Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen der Landwirtschaft und des Gartenbaus, unabhängig ihrer Rechtsform,
- die mehr als 25 % ihrer Umsatzerlöse durch landwirtschaftliche Erzeugnisse erwirtschaften und die die Mindestgröße nach dem "Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte" (§ 1 Abs. 2 ALG) erreichen bzw. überschreiten oder
- die als landwirtschaftlicher Betrieb unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen
Zusammenschlüsse und Kooperationen landwirtschaftlicher Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gefördert werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden?
- Nachweis beruflicher Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes
- Vorliegen einer Buchführung für mindestens drei Jahre unmittelbar vor Antragstellung
- Nachweis der erfolgreichen Entwicklung des Betriebes aus der Vorwegbuchführung jedoch auch Einhaltung der Prosperitätsgrenze an Hand des Betriebsratings (> 10 ≤ 40 Bewertungspunkte)
- Fortführung einer Buchführung (BMEL) für mindestens fünf Jahre
- Belegung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen mit einem Investitionskonzept
- Investitionsort liegt in Thüringen
- Einhaltung besonderer Anforderungen
- zum Zeitpunkt der Antragstellung in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz
und zusätzlich
- generell im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutzes entsprechend der Vorgaben der Anlage 1 zum Teil A (Basisförderung) oder B (Premiumförderung)
Die förderfähigen Ausgaben werden anteilig mit einem Zuschuss gefördert:
- Stallbauinvestitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung erfüllen
- Premiumförderung von 40 Prozent
- Basisförderung von 20 Prozent
- sonstige Investitionen sowie Erschließungsmaßnahmen von 20 Prozent
Das förderfähige Investitionsvolumen beträgt maximal 5 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann während der Förderperiode 2015-2020 (Verlängerung bis 2022) einmal ausgenutzt werden.
Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro.