Corona: Billigkeitsleistungen zum Ausgleich der Ausfallkosten öffentlicher Veranstaltungen

Hinweis

Mit der Richtlinienänderung vom 09. April 2021 wurde die Antragstellung bis zum 31. Oktober 2021 verlängert. Es werden jetzt abgesagte öffentliche Veranstaltungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 stattfinden sollen, berücksichtigt.

Thüringen bietet eine Absicherung privater Veranstalter*innen gegen coronabedingte Terminabsagen an: Dazu beteiligt sich das Land an den Ausfallkosten, die einem Veranstaltungsunternehmen entstehen, wenn Veranstaltungen oder Messen aufgrund einer Verschärfung oder Verlängerung von Infektionsschutzbestimmungen abgesagt werden müssen.

Förderprogrammdetails

Gegenstand der Billigkeitsleistung sind Finanzhilfen im Falle einer Veranstaltungsabsage, die durch

a) eine behördliche Veränderung der Infektionsschutzbestimmungen zum Nachteil des Veranstalters
oder
b) eine Fortgeltung der besonderen infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen des zweiten Abschnitts der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (nachfolgend: ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO), der weitergehenden Anordnungen der unteren Gesundheitsbehörden gemäß § 36 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO oder vergleichbarer Vorschriften über den 12. April 2021 hinaus

    rechtlich oder faktisch veranlasst oder nachweislich wirtschaftlich erforderlich wurde.

    Die Antragstellung muss vor Absage der Veranstaltung erfolgen und ist bis zum 31. Oktober 2021 begrenzt.
    Förderfähig sind Veranstaltungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 stattfinden. 
    Veranstaltungen mit geplanten Gesamtkosten von unter 20.000 EUR sind von einer Förderung ausgeschlossen.

    Empfänger der Leistungen sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen, die gewerblich

    • Messen, Ausstellungen und Märkte im Sinne des Titel IV der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist,
    • Kongresse und Tagungen,
    • Anreiz- und Motivationsveranstaltungen,
    • Konzerte und Festivals oder
    • andere vergleichbare öffentliche Veranstaltungen

    organisieren und ausrichten.

    Ausgeschlossen sind Unternehmen und Soloselbstständige, die sich für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes qualifizieren oder bereits am 31.12.2019 in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) waren.

    Antragsberechtigt sind auch im obigen Sinne von der Corona-Krise betroffene gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, unabhängig von ihrer Rechtsform, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

    Unternehmen, deren Anteile sich vollständig oder mehrheitlich in öffentlicher Hand befinden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

    Von der Förderung ausgeschlossen sind ebenfalls Leistungen für Ausgaben von Veranstaltungen des Profisports, sowie von Veranstaltungen, die einen überwiegend politischen, religiösen oder weltanschaulichen Zweck verfolgen.

    Die Billigkeitsleistung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig für jede ganz oder teilweise abgesagte Veranstaltung gewährt. Der Fördersatz beträgt höchstens 80 % der förderfähigen Ausgaben. Zu den förderfähigen Ausgaben gehören insbesondere Ausfallentschädigungen an Vertragspartner sowie Ausgaben für Veranstaltungstechnik, Veranstaltungsausstattung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, soweit diese jeweils tatsächlich angefallen sind und für keine andere Veranstaltung des Empfängers der Billigkeitsleistung eingesetzt werden können. Der Personalaufwand des Empfängers der Billigkeitsleistung erhöht die förderfähigen Ausgaben pauschal um 25 % der sonstigen tatsächlich angefallenen, nutzlosen Gesamtausgaben der Veranstaltung.

    Gegenüber Dritten durchsetzbare Stornierungsgebühren oder sonstige Einnahmen sind als Eigenanteil geltend zu machen und reduzieren, soweit sie 20 % der förderfähigen Ausgaben übersteigen, die Billigkeitsleistung entsprechend. Das gilt auch für Leistungen aus bestehenden Ausfallversicherungen. Diese sind vorrangig geltend zu machen.

    Die maximale Höhe der Billigkeitsleistung beträgt 100.000 EUR pro Veranstaltung.

    Veranstaltungen mit geplanten Gesamtkosten von unter 20.000 EUR sind von einer Förderung ausgeschlossen.

    Kontakt