Corona: Informationen zur Schlussabrechnung

Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger*innen der Corona-Hilfsprogramme verpflichtet, eine Schlussabrechnung bzw. Endabrechnung zu stellen. Wir geben einen Überblick, wie die Schlussabrechnung zum jeweiligen Hilfsprogramm funktioniert und welche Fristen gelten.

Das Wichtigste zuerst

  • Das Fristende der Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) war der 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.
  • Sollte Ihre Schlussabrechnung bis zur angegebenen Frist nicht eingehen, dann sind wir gezwungen Ihren vorläufig bewilligten Antrag abzulehnen und den erhaltenen Betrag in voller Höhe zurückzufordern. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben werden.
  • Die Verlängerung gilt nicht für den Endabrechnungen der Neustarthilfen, die bereits seit längerem abgeschlossen sind.

Paket 1: Schlussabrechnung zu Überbrückungshilfen I bis III, November- und Dezemberhilfen

Die Überbrückungshilfen I bis III sowie die November- und Dezemberhilfen werden gemeinsam in einem Paket abgerechnet. Das Fristende der Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) war der 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

    Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I

    Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen kann nur über prüfende Dritte erfolgen. Die Grafiken zeigen, wie diese in der Überbrückungshilfen in den jeweiligen Phasen funktioniert.

    Endabrechnung Überbrückungshilfe I

    (Stand 14.08.2023)

    Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe II

    Endabrechnung Überbrückungshilfe II

    (Stand 14.08.2023)

    Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe III

    Endabrechnung Überbrückungshilfe III

    (Stand 14.08.2023)

    Schlussabrechnung zu November- und Dezemberhilfe

    Wenn der Antrag zur November- oder Dezemberhilfe über prüfende Dritte gestellt wurde, ist eine Schlussabrechnung vorgesehen, Im Falle von Direktanträgen im eigenen Namen muss keine Schlussabrechnung gestellt werden. Alle Details zum Ablauf zeigt unsere Grafik.

    Endabrechnung November- und Dezemberhilfe

    (Stand 14.08.2023)

    Paket 2: Schlussabrechnung zu Überbrückungshilfe III Plus und IV

    Die Überbrückungshilfe III Plus und IV können in einem Paket abgerechnet werden. Unsere Grafik zeigt den Ablauf. Das Fristende der Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) war der 31. Oktober 2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung bis spätestens 30. September 2024 einzureichen.

      Endabrechnung Überbrückungshilfe III Plus

      (Stand 14.08.2023)

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