Corona: Informationen zur Schlussabrechnung
Nach Ablauf des Förderzeitraums sind Empfänger*innen der Corona-Hilfsprogramme verpflichtet, eine Schlussabrechnung bzw. Endabrechnung zu stellen. Wir geben einen Überblick, wie die Schlussabrechnung zum jeweiligen Hilfsprogramm funktioniert und welche Fristen gelten.
Das Wichtigste zuerst
- Das Fristende der Schlussabrechnungen für die Pakete 1 (Überbrückungshilfen I bis III; November-/Dezemberhilfe) und 2 (Überbrückungshilfe III Plus/IV) war der 31. Oktober 2023 (auf Antrag in Einzelfällen bis zum 31. März 2024).
- Sollte Ihre Schlussabrechnung bis zur angegebenen Frist nicht eingehen, dann sind wir gezwungen Ihren vorläufig bewilligten Antrag abzulehnen und den erhaltenen Betrag in voller Höhe zurückzufordern. Bitte beachten Sie, dass zusätzlich Erstattungszinsen für den zurückzuzahlenden Betrag ab dem Zeitpunkt der Auszahlung erhoben werden.
- Die Verlängerung gilt nicht für den Endabrechnungen der Neustarthilfen, die bereits seit längerem abgeschlossen sind.