Gemeinden und Landkreise erhalten bei Vorliegen besonderer Härten, die sich aufgrund des Vollzugs der Soforthilfen nach dem Thüringer Gesetz zur Stabilisierung der Kommunalfinanzen und dem Thüringer Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder ergeben, zum Ausgleich Zahlungen aus dem Landesausgleichsstock für das Jahr 2021 (Ausgleichsleistungen).
Den Gemeinden und Landkreisen soll der Betrag ausgeglichen werden, den sie als Soforthilfe erhalten hätten, wenn die die besonderen Härten begründenden Umstände nicht eingetreten wären. Soweit die im Landesausgleichsstock bereitgestellten Mittel in Höhe von 17,5 Millionen Euro für das Jahr 2021 die an die Gemeinden und Landkreise auszuzahlenden Ausgleichsleistungen nicht decken, wird eine Quote gebildet und den Gemeinden und Landkreisen die dieser Quote entsprechende Ausgleichsleistung ausgezahlt.
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Landkreise, welche Soforthilfen nach dem ThürStaKoFiG und/oder nach dem ThürUGGewStCOV erhalten haben und einer oder mehreren besonderen Härten gemäß Abschnitt B. dieser Verwaltungsvorschrift unterliegen.
Der vollständige Antrag ist beim Thüringer Landesverwaltungsamt spätestens bis zum 15.09.2021 zu stellen (Ausschlussfrist).
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